Artikel-Informationen
erstellt am:
23.01.2014
Am 1. Januar 2009 ist das "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz" in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass Eigentümer künftiger Gebäude einen Teil ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Bauantrag bzw. -anzeige nach dem 1. Januar 2009 eingereicht wurde. Welche Form erneuerbarer Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer frei entscheiden. Wichtig ist nur, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wärme mit der jeweiligen Energie erzeugt wird. Der Prozentsatz ist abhängig von der Energieform. So müssen beim Einsatz von Solaranlagen mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden. Wird die Wärme dagegen mit fester oder flüssiger Biomasse oder mit Erd- oder Umweltwärme erzeugt, muss dadurch mindestens die Hälfte des Wärmebedarfs gedeckt werden. Begleitend zum Gesetz hat die Bundesregierung außerdem ihr umfangreiches Förderprogramm, das so genannte "Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien", weiter aufgestockt. Es unterstützt Gebäudeeigentümer beim Einstieg in die Wärme aus erneuerbaren Energien.
Das EEWärme-Gesetz kann hier heruntergeladen werden
Die finanzielle Förderung der durch das EEWärme-Gesetz definierten Anlagen ist durch die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 20. Februar 2009 geregelt worden.
Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind förderfähig:
Neben den eben beschriebenen Fördertatbeständen gibt es ein Bonussystem, das für deutlich höhere Förderbeträge sorgen kann. Wer z. B. Solarkollektoren und Biomassekessel besonders energieeffizient einsetzt oder erneuerbare Energien miteinander kombiniert, wird zusätzlich mit einem Bonus belohnt.
Eine Übersicht über die verschiedenen Fördermöglichkeiten kann zusammen mit den Antragsformularen heruntergeladen werden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
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23.01.2014