EU-Vogelschutzrichtlinie
Die Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie, 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009) ist ein Instrument zum Schutz der Vogelarten Europas in ihrer Gesamtheit als Teil der europäischen Artenvielfalt.
Ziel dieser Richtlinie ist, sämtliche wild lebenden Vogelarten, die in der Gemeinschaft heimisch sind, in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten und Lebensräumen zu erhalten. Sie enthält Regelungen zu folgenden Aspekten:
- Schutz der Lebensräume
- Regelung der Bewirtschaftung der Bestände
- Förderung der wissenschaftlichen Forschung
In welchem Verhältnis steht die EU-Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie?
Die EU-Vogelschutzrichtlinie ähnelt in ihrer Zielsetzung der FFH-Richtlinie, stellt aber ausschließlich auf den Schutz von Vogelarten ab. Deshalb klammert die FFH-Richtlinie die Vogelarten als Auswahlkriterien für FFH-Gebiete aus. Die FFH-Richtlinie bestimmt jedoch, dass Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und EG-Vogelschutzgebiete (auch Besondere Schutzgebiete - BSG - oder Special Protection Area - SPA - genannt) gemeinsam die Gebietskulisse des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 bilden. Außerdem gelten die Vorschriften der FFH-Richtlinie über die Verträglichkeitsprüfung auch für hoheitlich gesicherte EG-Vogelschutzgebiete.
Die Schutzgebiete von "Natura 2000" sollen ein "kohärentes ökologisches Netz" bilden. Was bedeutet das?
Die Gebiete müssen hinsichtlich ihrer Größe und Verteilung geeignet sein, die Erhaltung der Lebensraumtypen und Arten in ihrem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten. Für Vogelschutzgebiete muss daher neben den Schwerpunktvorkommen einzelner Arten auch die Grenze des jeweiligen Verbreitungsgebietes berücksichtigt werden, wobei nicht jedes vereinzelte und unstete Vorkommen bedeutsam ist. Dabei ist zu bedenken, dass viele der Vogelarten heute ein stark verkleinertes Verbreitungsgebiet aufweisen, da sie aufgrund von Lebensraumverlusten oder direkter Verfolgung auf Reste ihres ehemaligen - natürlichen - Verbreitungsgebietes zurückgedrängt wurden (z.B. Fischadler, Schwarzstorch, Ortolan).
Dazu wird angestrebt, dass die Lebensräume, die von Natur aus großflächig und zusammenhängend ausgeprägt sind bzw. waren, auch in möglichst großen und miteinander verbundenen Komplexen geschützt werden ("Kohärenz"). Dies gilt vor allem für viele Vogelarten mit großen Raumansprüchen: Der Rotmilan brütet in Altholzbeständen von Wäldern und jagt in einer möglichst strukturreichen Landschaft aus Äckern, Grünland, Gewässern oder auch Dorfrandbereichen. Der Zwergschwan nutzt dagegen Grünland- und Ackerflächen zur Nahrungssuche, während er Gewässer zum Schlafen, Rasten und Trinken benötigt. Für den Erhalt dieser Arten, die Lebensraumkomplexe in der Kulturlandschaft benötigen, ist daher auch die Einbeziehung repräsentativer Landschaftsausschnitte in die EU-Vogelschutzgebiete erforderlich.
Der Begriff der "Kohärenz" ist als funktionaler Zusammenhang zu verstehen. Die Gebiete müssen nicht in jedem Fall flächig miteinander verbunden sein.
Wie sollen die EU-Vogelschutzgebiete gesichert werden?
Nach aktueller Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die EG-Vogelschutzgebiete hoheitlich zu sichern. In Niedersachsen erfolgt dies durch eine gebietsspezifische, hoheitliche Sicherung i.d.R. als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet.
Die Vogelschutzgebiete "Niedersächsisches Wattenmeer" und "Nationalpark Harz" sind durch das Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" bzw. "Harz (Niedersachsen)" und das Vogelschutzgebiet "Untere Mittelelbe" ist durch das Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" bereits gesichert worden.
Welche Konsequenzen hat die Festlegung von EU-Vogelschutzgebieten für bestehende Nutzungen? Können dort noch neue Vorhaben verwirklicht werden?
Neue Vorhaben (Projekte und Pläne) können in hoheitlich gesicherten Vogelschutzgebieten nach Maßgabe der Vorschriften über die durchgeführt werden.
Was wurde zur Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie in Niedersachsen veranlasst?
Niedersachsen hat in mehreren Tranchen insgesamt 71 EU-Vogelschutzgebiete an die EU-Kommission gemeldet. Die niedersächsische Kulisse der EU-Vogelschutzgebiete umfasst rd. 686.500 ha = ca. 12,9 % der Landesfläche Niedersachsens (incl. der marinen Bereiche, d.h. der 12-Seemeilen-Zone); dabei können sich FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete überlagern. Der Aufbau des Schutzgebietsnetzes ist in Niedersachsen grundsätzlich abgeschlossen; das Netz kann als „etabliert“ gelten. Ausnahmen für Änderungen der Gebietskulisse sind nur in den Fällen vorgesehen, in denen ein Gebiet falsch abgegrenzt worden ist oder neuere wissenschaftliche Erkenntnisse für die Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen sind.
Derzeit (Stand Mai 2026) wird in Niedersachsen die Sicherung der EU-Vogelschutzgebiete sowie die Konzipierung der Managementmaßnahmen weiter vorangetrieben.
In Niedersachsen werden für die EU-Vogelschutzgebebiete die Managementpläne oder auch Maßnahmeblätter grundsätzlich von den unteren Naturschutzbehörden - und für den Landeswald von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten - erstellt. Erstellte Management- bzw. Bewirtschaftungspläne sowie Maßnahmeblätter sind auf der Homepage der räumlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde sowie den Internetseiten mit den gebietsspezifischen Informationen des NLWKN einsehbar.
Die Gesamtkulisse der niedersächsischen Vogelschutzgebiete kann auf der interaktiven Umweltkarte eingesehen werden. Zudem können die jeweils gebietsspezifischen Informationen zu den einzelnen EU-Vogelschutzgebieten auf der Homepage des NLWKN eingesehen werden.
Die Erklärung von Gebieten zu Europäischen Vogelschutzgebieten ist im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 35 vom 02.09.2009 bekanntgemacht. Der Bekanntmachungstext sowie die Gebietskarten können beim NLWKN auch einzeln heruntergeladen werden.
Storchennest in Niedersachsen
Artikel-Informationen
erstellt am:
02.09.2009
zuletzt aktualisiert am:
18.05.2026
