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Emissionserklärung

Die Rechtsgrundlage für die notwendige Erstellung von Emissionserklärungen bildet die 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (11. BImSchV).

Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, mit Ausnahme der in § 1 zur 11. BImSchV genannten Anlagenziffern, müssen für Ihre Anlage eine Emissionserklärung abgeben, sofern diese im Erklärungszeitraum betrieben wurde.

Der erste Erklärungszeitraum war das Jahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Erklärung abzugeben. Der nächste Erklärungszeitraum ist somit das Jahr 2020. Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des auf den Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben.

Für die Abgabe der Emissionserklärung steht das Modul "11. BV" des bundeseinheitlichen Programms "Betriebliche UmweltdatenBerichtErstattung (BUBE-Online)" kostenlos zur Verfügung.

Zu der Software und zu der Fachhilfe für BUBE Online gelangen Sie als Betreiber über die Seite www.bube.bund.de.

Ihre erforderliche Zugangskennung erhalten sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde!

Für den Großteil der genehmigungsbedürftigen Anlagen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sowie das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Ihre Ansprechpartner, für die Anlagen zur Tierintensivhaltung sowie für einen Teil der Biogasanlagen wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landkreis.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Aufsichtsbehörde.

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