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Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen im Bereich des Immissionsschutzes

Der Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums aus dem Jahr 2004 über die Auferlegung von Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen im Bereich des Immissionsschutzes wurde aktualisiert und an die neue Rechtslage angepasst. Durch die Sicherheitsleistung soll sichergestellt werden, dass die öffentliche Hand bei Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage und Zahlungsunfähigkeit des Betreibers nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat.

Der Bundesgesetzgeber hat die bisherigen Kann-Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über die Auferlegung von Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen in Soll-Vorschriften umgewandelt. Das heißt, dass im Regelfall eine Sicherheitsleistung auferlegt werden muss und nur noch in Ausnahmefällen von einer Erhebung abgesehen werden kann.

Ein Ausnahmefall ist z.B. gegeben, wenn die Anlage von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für die Wahrnehmung der ihr als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zugewiesenen Entsorgungspflichten betrieben wird. Dies gilt auch bei Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn sämtliche Anteilseiger öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind.

Ein Ausnahmefall ist auch gegeben, wenn Abfälle gelagert oder behandelt werden, die langfristig einen positiven Marktwert haben.

Auch nach dem bisher geltenden Runderlass des MU ist in der Regel bei Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen, die typischerweise einen negativen Marktwert besitzen, eine Sicherheitsleistung zu fordern, soweit nicht im Einzelfall bestimmte Gründe eine Reduzierung oder ein Absehen von der Sicherheitsleistung zulassen.

Wegen der nunmehr geltenden gesetzlichen Sollbestimmung wurden verschiedene Regelungen des bisherigen Runderlasses über eine Reduzierung oder ein Absehen von der Sicherheitsleistung, nicht übernommen. Entfallen sind insbesondere die Bagatellregelung, wonach eine Sicherheitsleistung bei unbedeutenden Abfallentsorgungsanlagen mit geschätzten Entsorgungskosten von bis zu 10.000,- € nicht erforderlich ist, die Regelung, dass im Fall eines abgesicherten Verwertungskonzepts eine Sicherheitsleistung entbehrlich sein kann, die Regelung, dass bei Anlagen zur Lagerung von Abfällen, die mit weiteren Anlagen zur abschließenden Entsorgung von Abfällen räumlich verbunden sind - z.B. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen - von der Erhebung der Sicherheitsleistung abgesehen werden kann und die Regelung, dass eine Sicherheitsleistung entbehrlich sein kann, wenn Dritten Sicherheit geleistet worden ist.

Im Gegensatz zum bisherigen Erlass sollen dingliche Sicherheiten wie Hypothek oder Grundschuld grundsätzlich nicht mehr als Sicherheit akzeptiert werden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
02.12.2004
zuletzt aktualisiert am:
07.03.2012

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