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Norderney-Trasse

Norderney-Trasse


1Die Windenergienutzung auf See ist aus Gründen des Klimaschutzes und zur weiteren Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung zu fördern.

2Anlagen zur Windenergienutzung auf See sollen in der ausschließlichen Wirtschaftszone errichtet werden.

3Innerhalb des Planungsraumes zwischen der Mittleren Tide-Hochwasserlinie und der 12-Seemeilen-Grenze, im Folgenden als 12-Seemeilen-Zone bezeichnet, dürfen in gemeinde- und kreisfreien Gebieten nur Anlagen für die Erprobung der Windenergienutzung auf See und für ihre Erschließung errichtet werden.

4Die Leitungen für die Netzanbindung der Anlagen zur Windenergienutzung in der ausschließlichen Wirtschaftszone sollen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone räumlich konzentriert und gebündelt verlegt werden.

5Im Hinblick auf die Funktionen der Küste, der vorgelagerten Inseln, der Küstengewässer und des Wattenmeeres ist bei der Errichtung, der Erschließung und dem Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung auf See

– eine erhebliche Beeinträchtigung der natürlichen Funktionen der Küstengewässer und des Wattenmeeres zu vermeiden,

– das Freihalten besonders schützenswerter Bereiche von Anlagen zur Windenergienutzung sicherzustellen,

– zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Tourismus ein Abstand von mindestens 10 km zwischen den Anlagen und der Küste sowie den Inseln einzuhalten,

– im Interesse einer nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Nutzung die Beeinträchtigung der Fangmöglichkeiten insbesondere der Kutterfischerei zu minimieren,

– eine Beeinträchtigung des Schiffsverkehrs in den als Vorranggebiet Schifffahrt festgelegten Haupt- und Nebenfahrwassern zu verhindern,

– zum Schutz vor Schiffshavarien und zur Risikominimierung ein Abstand von mindestens 2 Seemeilen zwischen den Anlagen und der Außengrenze der als Vorranggebiet Schifffahrt festgelegten Verkehrstrennungsgebiete, der Tiefwasserreede sowie den Ansteuerungen von Ems, Jade, Weser und Elbe einzuhalten, sofern dieser Schutz nicht anderweitig gewährleistet ist, und

– die Beeinträchtigung des Aufsuchens und Gewinnens von Rohstoffen zu minimieren, insbesondere in Bezug auf Erlaubnisfelder zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen.

6In der Anlage 2 sind innerhalb der 12-Seemeilen-Zone das Eignungsgebiet Nordergründe und das Eignungsgebiet Riffgat zur Erprobung der Windenergienutzung auf See festgelegt.

7Die Feinabstimmung für Vorhabenplanungen innerhalb dieser Eignungsgebiete mit den übrigen raumbedeutsamen Belangen erfolgt im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens. 8Für Vorhabenplanungen innerhalb des Eignungsgebiets Riffgat ist das Benehmen mit den betroffenen niederländischen Stellen herbeizuführen.

9Mit der Festlegung der Eignungsgebiete ist die Zulassung von Anlagen zur Windenergienutzung an anderer Stelle innerhalb der 12-Seemeilen-Zone ausgeschlossen. 10Die Festlegung der Eignungsgebiete endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017; danach erstreckt sich die Ausschlusswirkung auf die gesamte 12-Seemeilen-Zone.

11Die Prüfung der Verträglichkeit von Projekten nach § 34 BNatSchG wird durch eine Festlegung nach Satz 6 nicht berührt.

12In der Anlage 2 ist zur Netzanbindung von Anlagen zur Windenergienutzung aus Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone eine Kabeltrasse über die Insel Norderney festgelegt.

13Zur Minimierung möglicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ist bei der Querung von Vogel-brut- und Vogelrastgebieten sowie von Seehundsbänken die Verlegung von Leitungen auf dieser Kabeltrasse nur jeweils im Zeitraum vom 15. Juli bis 30. November vorzunehmen.

14Die auf dieser Trasse bestehenden Kapazitäten der Kabelverlegung sind bestmöglich auszuschöpfen.


Aus der Begründung
zur Änderung der Verordnung über das LROP 2012 Niedersachsen

Zu Ziffer 05, Satz 7:
Das ROG enthält Regelungen, die teilweise das bestehende Landesrecht verdrängen. Betroffen sind auch die Regelungen des bisherigen § 12 NROG. Der bisherige Verweis kann gestrichen werden, da der Begriff des Raumordnungsverfahrens dem Adressatenkreis dieser Norm bekannt ist.

Zu Ziffer 05, Satz 10:
Vor dem Hintergrund der eingetretenen Verzögerungen bei der Planung und Genehmigung von Anlagen zur Windenergienutzung innerhalb der 12-Seemeilen-Zone soll der Zeitpunkt, ab dem sich die Ausschlusswirkung auf die gesamte 12-Seemeilen-Zone erstreckt, verlängert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass für bereits genehmigte Anlagen im Sinne der in diesen Gebieten vorgesehenen Erprobung der Windenergienutzung auf See nachträgliche Anlagenänderungen auf Grund neuer Erkenntnisse, z.B. unter technischen oder Sicherheitsaspekten, zugelassen werden können.

Zu Ziffer 05, Satz 11:
Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue Rechtslage im Naturschutzrecht.

Zu Ziffer 05, Satz 12:
Die Streichung der Worte “den Pilotphasen“ stellt eine sachliche Berichtigung dar, da der Begriff „Pilotphasen“ seine ihm zugedachte Bedeutung in Bezug auf die Fortschritte der Inanspruchnahme von Meeresgebieten für die Windenergienutzung verloren hat. Inzwischen liegen Genehmigungen mit Anbindungen über die Norderneytrasse für die Offshore-Windparks alpha ventus, BARD Offshore 1, Veja Mate, Global Tech I, Borkum Riffgrund, Borkum West II, MEG Offshore 1 und Gode Wind II vor.

Zu Ziffer 05, Streichung des bisherigen Satzes 13:
Aufgrund der eingetretenen Entwicklung bei der Planung und dem Bau von Windenergieanlagen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone außerhalb des zunächst vorrangig vorgesehenen Bereiches zwischen den Verkehrstrennungsgebieten und den hierfür bereits errichteten Netzanbindungen erübrigt sich die bisherige Festlegung.

Zu Ziffer 05, neuer Satz 13 (bisheriger Satz 14):
Die Kabeltrasse für die Netzanbindung (sog. „Norderney-Trasse“) wurde im Rahmen der LROP-Fortschreibung in 2006 festgelegt. Seinerzeit wurde die Befristung der Kabelverlegungen bis einschließlich 2010 vorsorglich aufgenommen, da die Auswirkungen der Verlegearbeiten auf Natur und Landschaft noch nicht sicher eingeschätzt werden konnten. Der Beginn der Verlegearbeiten hat sich entgegen den Annahmen bei der ursprünglichen Festsetzung der Befristung auf Ende 2010 nach hinten verschoben. Zwischenzeitlich sind die ersten Kabelsysteme auf dieser Trasse verlegt worden. Unter Berücksichtigung der bei den ersten Verlegearbeiten gewonnenen Erkenntnisse sowie in Kenntnis der technisch begrenzten Kapazität der Trasse und der absehbaren Engpässe für die künftige Stromableitung durch das Küstenmeer werden die zeitliche Befristung aufgehoben und eine optimale Ausschöpfung der Trasse festgelegt (s. auch neuer Satz 14). Hinweis: Im Vorgriff auf diese Aufhebung der zeitlichen Befristung wurde am 18.02.2011 ein Zielabweichungsverfahren für eine in 2011 geplante Kabelverlegung in der Norderney- Trasse eingeleitet. Das Verfahren wurde mit Datum vom 11.04.2011 positiv abgeschlossen.

Zu Ziffer 05, neuer Satz 14:
Aus wärmetechnischen Gründen können im Leerrohrbauwerk über Norderney nach derzeitigem Stand fünf Kabelsysteme verlegt werden. Um eine bestmögliche Ausnutzung dieser Bündelungstrasse zu gewährleisten, sollen dort ausschließlich die leistungsfähigsten am Markt verfügbaren Kabelsysteme verlegt werden. Eine bestmögliche Ausnutzung der Norderney-Trasse ist erforderlich, um unter Berücksichtigung der absehbaren Engpässe für die künftige Stromableitung weitere Kabelverlegungen an anderer Stelle soweit wie möglich zu vermeiden bzw. erst zu einem möglichst späten Zeitpunkt erforderlich zu machen.
Die Möglichkeiten von Mehrfachanschlüssen sollen ausgenutzt werden.

Aus dem Umweltbericht:

A Bündelungskorridor Norderney

05:


Wegfall der zeitlichen Befristung zur Verlegung von Kabeln auf dem Norderney-Korridor; ergänzende Festlegung zur vorrangigen und bestmöglichen Ausschöpfung der Kapazitäten dieses Korridors.

Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer UmweltauswirkungenDurch die Aufhebung der zeitlichen Befristung können erhebliche negative Umweltauswirkungen, die bei Kabelverlegungen zur Abführung von offshore erzeugtem Windstrom auf dem sogen. „Norderney-Korridor“ innerhalb des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer zu erwarten sind, auch nach 2010 kleinflächig auftreten.

Der Umfang der baubedingt zu erwartenden Auswirkungen hängt maßgeblich von der für die Verlegung eingesetzten Technik ab. Eine besondere Empfindlichkeit besteht für die trocken fallenden Wattflächen. Bei Einsatz geeigneter Verlegetechnik (Vibrationspflug) und Einhaltung der vorgegebenen Verlegezeiträume können diese Wirkungen weitgehend minimiert werden. Erhebliche Auswirkungen haben aufgrund der systembedingt hohen Regenerationsfähigkeit kurzfristigen Charakter.

AlternativenprüfungEine Beibehaltung der bisherigen Regelung würde ein Auftreten dieser Wirkungen ab dem Jahr 2011 vermeiden, jedoch eine Ausnutzung der im Norderney–Korridor bestehenden Verlegekapazitäten und Bündelungswirkungen nicht erlauben.

Vergleich mit Situation bei Nichtdurchführung / Ergebnis

Somit werden durch die Regelung erhebliche negative Umweltauswirkungen durch Kabelverlegungen nach 2010 ermöglicht. Gleichzeitig erlaubt die Regelung jedoch eine optimale Ausnutzung der im Norderney-Korridor möglichen Bündelung von Kabeln.

Für diese Kabel müssten anderenfalls frühzeitig zusätzliche Korridore festgelegt und genutzt werden. Bei langfristiger Betrachtung könnte sich bei Verzicht auf die volle Ausnutzung des Norderney Korridors das Erfordernis nach einem zusätzlichen Korridor ergeben. Aufgrund der relativ günstigen Anbindung über den Norderney-Korridor (kurze Querungsstrecke im Watt) und dem großflächig der Küste vorgelagerten Nationalpark Wattenmeer mit den resultierenden Einschränkungen für weitere Korridore, muss damit gerechnet werden, dass ein zusätzlicher Korridor im Vergleich mit einer gebündelten Verlegung im Norderney-Korridor zu deutlich schwerwiegenderen negativen Umweltauswirkungen (fehlende Bündelung, größere Querungslängen) führen würde. Auf der anderen Seite bestünde die Gefahr, dass im zeitlichen Verlauf zeitweise ein Engpass für die Ableitung des Stroms entsteht, der den Ausbau der Offshore - Windenergienutzung bremst. Dies würde einerseits zu einem verzögerten Auftreten der durch die in der deutschen allgemeinen Wirtschaftszone (AWZ) geplanten Offshore Windparks erheblichen belastenden Auswirkungen, insbesondere für die Avifauna, führen. Gleichzeitig würde die zur Einhaltung der Klimaschutzziele notwendige Steigerung der CO2 neutralen Stromerzeugung durch Windkraft gebremst, so dass erhebliche negative Auswirkungen auf den Klimaschutz zu besorgen wären.
Die für den Fall der Beibehaltung der bisherigen Regelung beim Bau einer zusätzlichen Trasse zu erwartenden negativen Umweltauswirkungen sind im Vergleich zu den weiterhin im Bereich des Norderney - Korridors kleinflächig und kurzfristig zu erwartenden Auswirkungen als ungünstiger einzustufen.

Vor diesem Hintergrund ist die Änderung unter Umweltgesichtspunkten insgesamt positiv zu bewerten.

Norderney- und Ems-Trasse im Überblick
Norderney- und Ems-Trasse im Überblick  

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.01.2014

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