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Einstufung der Luftqualität anhand der Beurteilungsschwellen

Gemäß § 12 der 39. BImSchV muss die Luftqualität in regelmäßigen zeitlichen Abständen anhand der oberen und unteren Beurteilungsschwellen eingestuft werden.

Diese Einstufung dient der Festlegung des Umfangs und der Art der Messungen, die zur Beurteilung der Luftqualität in den untersuchten Gebieten und Ballungsräumen erforderlich sind.

Die oberen und unteren Beurteilungsschwellen zur Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Benzol, Kohlenmonoxid und Blei sind in der 39. BImSchV in der Anlage 2 und für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Anlage 15 jeweils im Abschnitt A festgelegt. Die Einstufung der Gebiete und Ballungsräume ist spätestens alle fünf Jahre gemäß den in den Abschnitten B der Anlagen 2 und 15 festgelegten Verfahren zu überprüfen. Bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die für die zuvor genannten Schadstoffe in der Luft von Bedeutung sind, sind die Einstufungen in kürzeren Intervallen zu überprüfen.


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