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AUKM - GN 2 "Naturschutzgerechte Bewirtschaftung in bestimmten Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes"

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Niedersachsen hat eine besondere Verantwortung für den Erhalt von Wiesenvogelarten. Hier brüten etwa zwei Drittel aller Uferschnepfen, die Hälfte der Großen Brachvögel und jeder dritte Kiebitz Deutschlands. Durch Entwässerung und Kultivierung der Moore, die Regulierung von Gewässern, Flurbereinigungen und nicht zuletzt die großflächige Umwandlung von Wiesen und Weiden in intensiv genutzte Äcker haben diese Vogelarten immer weniger Rückzugsgebiete.

Durch Teilnahme an der AUKM GN 2 wird eine naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen zum Erhalt und zur Verbesserung von Wiesenvogellebensräumen gefördert.


Uferschnepfe, Bildrechte: NLWKN Bildrechte: NLWKN

Folgende Bewirtschaftungsbedingungen zum Zweck des Wiesenvogelschutzes sind im Rahmen einer 5-jährigen Verpflichtung grundsätzlich einzuhalten:

  • Ab dem 16. März bis einschließlich 15. Juni ein Ruhezeitraum einzuhalten. In diesem Zeitraum sind Pflegemaßnahmen, wie Schleppen, Walzen, Striegeln, Schlegeln, sowie das Mähen, Nachsäen oder die Ausbringung mineralischer oder organischer Düngemittel untersagt.
  • Bei einer Erstnutzung durch Beweidung beträgt die zulässige Beweidungsdichte im Zeitraum ab dem 16. März bis einschließlich 15. Juni maximal 2 Tiere pro ha bzw. bei Schafen und Ziegen max. 2 RGV. Eine Beweidung mit Pferden/Equiden ist bis einschließlich 15. Juni nicht zulässig.
  • Bei einer Nutzung nach dem 15. Juni ist eine Schonfläche stehen zu lassen, die 10 % der Verpflichtungsfläche nicht unterschreiten darf. Diese Fläche darf frühestens ab dem 1. August genutzt oder befahren werden.
  • Alle Dauergrünlandflächen innerhalb der Verpflichtung sind mindestens einmal jährlich durch Schnittnutzung und/oder Beweidung zu nutzen.
  • Es müssen förderspezifische Aufzeichnungen geführt werden.

Zur Verbesserung der naturschutzfachlichen Wirkung können folgende Zuschläge freiwillig (tlw. in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde) auch für einzelne Flächen vereinbart werden:

  • Festlegung der Lage der Verpflichtungs- und Schonflächen
  • Verlängerung des Ruhezeitraumes bis zum 30.06.
  • Verlängerung des Ruhezeitraumes bis zum 15.08.
  • Einsatz eines Mähbalkens ohne rotierende Messer und ohne Aufbereiter
  • Belassen eines Altgrasstreifen bei Beweidung
  • Einstau/ Anstau von Gräben
  • Zusätzlicher Pflegeschnitt nach dem 30.09.

Gefördert werden können Dauergrünlandflächen innerhalb einer festgelegten und jährlich angepassten Förderkulisse. Die derzeit gültige Förderkulisse können Sie hier einsehen.

Sonstiges

Weitere Fragen zu den konkreten Bewirtschaftungsbedingungen und Förderhöhen entnehmen Sie bitte dem zum Download beigefügten jeweiligen Merkblatt oder wenden sie sich an die für Sie zuständige UNB bzw. die für Sie zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Kühe   Bildrechte: MU

Informationen insbesondere zur administrativen Abwicklung, wie z.B. zu Allgemeinen Teilnahmebedingungen, Antragsformularen, Muster für förderspezifische Aufzeichnungen einschließlich erläuterndem Merkblatt, Frage-Antwort-Katalog etc. finden Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.


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Artikel-Informationen

erstellt am:
21.03.2022
zuletzt aktualisiert am:
08.01.2024

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