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Berichtspflichten nach Artikel 9 der Vogelschutz-Richtlinie und Artikel 16 der FFH-Richtlinie mit HABIDES

Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) lassen Abweichungen/Ausnahmen vom sonst geltenden Schutz der Arten zu. Darüber haben die Mitgliedstaaten der EU im Hinblick auf die Vogelschutzrichtlinie jährlich und im Hinblick auf die FFH-Richtlinie alle zwei Jahre zu berichten. Die Meldung erfolgt über das von der EU bereitgestellte elektronische Meldesystem HABIDES+ (Habitats and Birds Derogation System). Erläuterungen dazu finden Sie in den folgenden Dokumenten.

 

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.05.2012
zuletzt aktualisiert am:
04.07.2018

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