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Ausgaben und Förderung

Ausgaben
Die Ausgaben der Haushalte der Unterhaltungsverbände liegen bei über 50 Millionen Euro pro Jahr. Die sich hieraus ergebende Belastung der Verbandsflächen reicht von 0,50 Euro je ha bis zu 51 Euro je ha und müssen von den Mitgliedern nach dem Flächenmaßstab aufgebracht werden. Die jeweilige Höhe der Verbandsausgaben ist abhängig von dem durch die geographischen Lage bedingten Unterhaltungsaufwand, von der Struktur der zu unterhaltenden Gewässer, von der Gewässernetzdichte, von der Art der Unterhaltung, von der Anzahl der zu unterhaltenden Anlagen im Gewässer und insbesondere der Anzahl und Größe der Schöpfwerke und der Art der Mitgliedschaft. Etwa 70 Unterhaltungsverbände betreiben je nach Bedarf zusammen mehr als 850 Schöpfwerke. Die Schöpfwerkskosten schwanken zwischen wenigen Cent und mehr als 30 Euro je ha.

Förderung der Verbände durch das Land

Niedersachsen gewährt seit 1971 den besonders belasteten Unterhaltungsverbänden Zuschüsse, sofern die Belastung einen gesetzlich festgelegten Sockelbetrag (in Euro je ha) übersteigt. Dieser liegt seit dem Jahre 2004 bei 20 Euro je ha. Der Zuschuss wird für den land- und forstwirtschaftlichen Teil einschließlich des Ödlandes der Verbandsfläche gewährt. Er dient dazu, die Belastung durch die Gewässerunterhaltung zu reduzieren und dadurch den Mitgliedsbeitrag zu senken. Seit dem Haushaltsjahr 2006 ist die Förderung durch den im Haushaltsplan bereitgestellten Betrag begrenzt.

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2002 wurden die §§ 66 und 67 NWG (damals §§ 104 und 105 NWG) neu gefasst. Seitdem wird bei beibehaltener grundsätzlicher Förderhöhe von 50 % der den Sockelbetrag übersteigenden Unterhaltungsausgaben je Hektar ein Zuschuss von 70 % für die Schöpfwerkskosten gewährt (§ 66 Abs. 2 NWG)

Im gleichen Jahr erfolgte in § 67 NWG eine systematische Trennung zwischen Gewässern zweiter Ordnung, für die die Unterhaltungsverbände Kostenbeiträge an das Land zu entrichten haben (Anlage 7 zum NWG) und solchen, die das Land ohne Kostenbeiträge unterhält (Anlage 6 zum NWG). Der Kostenbeitrag bemisst sich im Wesentlichen an den durchschnittlichen Kosten der Unterhaltung des jeweiligen Verbandes, in dem das Gewässer fließt. Eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Kostenbeiträgen kann der Verband erreichen, indem er die Gewässerunterhaltung selbst übernimmt. Inzwischen wurden rd. 75 % der vom Land mit Kostenbeitrag unterhaltenen Gewässerstrecken von den Verbänden übernommen.


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