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Antwort auf die mündliche Anfrage: Gehen die Zahlen der Anträge auf Schadensausgleich für wolfsabweisende Schutzzäune zurück?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Ingrid Klopp, Ernst-Ingolf Angermann, Martin Bäumer, André Bock, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens und Axel Miesner (CDU) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Niederelbe-Zeitung berichtet am 12. April 2017 unter dem Titel „Angst vor dem Wolf: Stall statt Weide“ über Landwirte in Cuxland und ihre Sorgen vor dem Wolf. Unter anderem berichtet ein Landwirt über seinen Antrag beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, um finanzielle Mittel aus dem Förderprogramm „Präventivmaßnahmen zum Herdenschutz vor Wolfsangriffen“ zu erhalten. Die Niederelbe-Zeitung berichtet vom Fall des Betriebes wie folgt: „Zuvor hatte er drei Angebote von Firmen eingeholt, die ‚wolfsabweisende Zäune‘ (eine Kombination aus Zaungeflecht, Strom führenden Litzen und „Untergrabeschutz“) errichten. Insgesamt geht es um eine 4,5 km lange Zaunstrecke für mehrere Flächen. ‚Bei dem mittleren Angebot handelt es sich um einen Gesamtbeitrag von knapp 58 000 Euro.‘ Rund 35 000 Euro wären die reinen Materialkosten. Und nur die fördert das Land - einmalig und maximal bis zu 80 %. Bei dem Antragssteller wären es also maximal 28 000 Euro gewesen, die das Land als Zuschuss gewährt hätte. Die Kosten für die Montage und die notwendige Unterhaltung bleiben dagegen Angelegenheit des Antragsstellers.“ Weiter heißt es: „Im Januar hatte der Antragssteller den Antrag gestellt, Unterlagen nachgereicht, doch bis heute habe er keine Zu- oder Absage hinsichtlich seines Zuschussantrages erhalten: ‚Dabei haben wir jetzt April.‘ Die Angebote der Firmen seien nur bis Ende Februar gültig gewesen. Seine Entscheidung steht fest. Die Tiere bleiben im Stall. (…) viele Schafhalter würden gar keine Anträge auf Schadensausgleich mehr einreichen, da das Verfahren bürokratisch und langwierig sei, „Wer das einmal mitgemacht hat, der tut sich das kein zweites Mal an.‘“ So lautet das Urteil des betroffenen Landwirts.

1. Wie lange dauert die Erteilung eines Bescheids auf Förderung im Durchschnitt?

Die Ermittlung eines konkreten Durchschnittswertes ist aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit zur Beantwortung dieser mündlichen Anfrage nicht möglich. Auf der Basis bisher vorliegender Erfahrungen kann die Bearbeitung von Förderanträgen bis zur Entscheidung durch die zuständige Stelle jedoch von zwei Wochen bis zu viereinhalb Monaten betragen. Derzeit liegen z.B. Anträge aus Januar 2017 vor, die noch nicht beschieden werden konnten. Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Beispielweise sind Antragsunterlagen nicht vollständig oder eingereichte Angebote nicht vergleichbar. In der Folge sind von den Antragstellenden Unterlagen nachzureichen oder es sind vor einer Entscheidung über den jeweiligen Antrag sonstige Klärungen vorzunehmen. Insofern kann es im jeweiligen Einzelfall zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung kommen. Soweit Antragsunterlagen vollständig und richtig vorliegen, ist in der Regel von einer Entscheidung der zuständigen Stelle über den Antrag innerhalb von sechs Wochen auszugehen.

2. Kann der Antragsteller mit einer Förderung der Präventionsmaßnahme rechnen und wenn ja, in welcher Höhe?

Der Antragsteller kann mit einer Förderung rechnen, wenn er eine natürliche, juristische Person des privaten Rechts oder eine Personengesellschaft ist, die eine Nutztierhaltung im Haupt- oder berufsgenossenschaftlichen Nebenerwerb betreibt und die einzuzäunenden Weiden in der Förderkulisse der jeweiligen Tierart liegen.

Die Höhe der Förderung richtet sich insbesondere an der Art und Anzahl der Tiere und den Standortbedingungen und wird für jeden Einzelfall ermittelt.

Es handelte sich bei dieser Förderung bisher um eine De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Der Subventionswert aller für einen Zuwendungsempfänger im Bereich der Urproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist bei der De-minimis-Beihilfe auf einen Höchstbetrag von 15.000,- € innerhalb von drei Steuerjahren (Kalenderjahren) begrenzt.

Mit Schreiben vom 10.05.2017 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass gegen die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Richtlinie Wolf) in Niedersachsen keine Einwände erhoben werden. Die Richtlinie Wolf ermöglicht in Niedersachsen damit höhere Förderungen von bis zu 30.000,00 Euro je Beihilfeempfänger und Jahr.

3. Ist die Differenz zwischen Förderbetrag und tatsächlichen Kosten dem Weidehalter zumutbar?

Die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere enthält folgende Bestimmungen:

㤠3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen

Haltungseinrichtungen müssen ... so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der

Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, ...“

Der Schutz vor Beutegreifern ist für viele Tierhalter ein ständiger Bestandteil der Haltung, der in der Regel von den Tierhaltern eigenfinanziert wird und Bestandteil der betriebswirtschaftlichen Planung ist.

Durch die natürliche Rückkehr des Wolfs sind - insbesondere für Schafhalter - wieder wolfsabweisende Präventionsmaßnahmen notwendig geworden. Das Land unterstützt die Tierhalter, indem Präventionsmaßnahmen in Form einer vorsorglichen Beschaffung von wolfsabweisenden Schutzzäunen und Herdenschutzhunden gefördert werden. Dadurch soll die Akzeptanz der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter gegenüber dem Wolf gestärkt und ein Nebeneinander von Mensch und Wolf ermöglicht werden. Die Unterstützung des Landes soll Mehrkosten für wolfsabweisenden Grundschutz abdecken.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2017

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