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Bauabfälle

Bauabfälle bilden einen wesentlichen Teil des Abfallaufkommens. Sie entstehen bei Neu-, Umbau- und Abbruchmaßnahmen und werden dem Kapitel 17 des Europäischen Abfallverzeichnisses zugeordnet. Es handelt sich hierbei insbesondere um die folgenden Abfallarten:

  • Beton (Abfallschlüssel 17 01 01)
  • Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02)
  • Fliesen, Ziegel, Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03)
  • Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07)
  • kohlenteerhaltige Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 01*)
  • Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen (Abfallschlüssel 17 03 02)
  • Boden und Steine, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 05 04)
  • Baustellenabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04)

Der übewiegende Teil der mineralischen Abfälle muss vor ihrer Verwertung in Bauschuttaufbereitungsanlagen aufbereitet werden. Diese werden in Niedersachsen überwiegend von der privaten Wirtschaft betrieben und stehen flächendeckend zur Verfügung. Die Entsorgungsstrukturen sind im Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle, dargestellt. Bodenmaterial kann dagegen in der Regel ohne weitere Aufbereitung unmittelbar verwertet werden, sofern es für den Zweck der Maßnahme geeignet ist und die Anforderungen an die Schadlosigkeit der Verwertung erfüllt.

Die aufbereiteten mineralischen Bauabfälle werden bevorzugt bei Baumaßnahmen im Hoch-, Erd-, Straßen- und Wegebau verwertet. Dabei sind neben den bautechnischen Anforderungen auch die Umweltanforderungen einzuhalten, die die Belange des Boden- und Gewässerschutzes und der Abfallwirtschaft berücksichtigen. Verantwortlich für die Einhaltung der dort getroffenen Festlegungen sind der Betreiber der jeweiligen Aufbereitungsanlage sowie der Verwender (Einbaufirma, Träger der Baumaßnahme).

Als Maßstab für die Beurteilung der Schadlosigkeit der Verwertung im Sinne von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG gilt die überarbeitete Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Der allgemeine Teil der LAGA-Mitteilung 20 steht als Download auf den Internetseiten der LAGA zur Verfügung. Außerdem hat die LAGA eine aktuelle Übersicht über die Umsetzung der LAGA-Mitteilung 20 in den Ländern erstellt.

Von einer Verwertung von mineralischen Abfällen auf Deponien kann nur dann ausgegangen werden, wenn durch diese Abfälle im Rahmen einer Baumaßnahme die entsprechende Masse an mineralischen Primärrohstoffen ersetzt wird. Dies setzt voraus, dass die für die bauliche Maßnahme erforderliche Masse an Abfällen festgestellt, die Beschaffenheit der für die Verwertung vorgesehenen Abfälle kontrolliert und die eingebauten Massen belegt werden. Die Verwertung von Abfällen auf Deponien wird durch die Deponieverwertungsverordnung geregelt.

Nicht verwertbare Bauabfälle sind in dafür zugelassenen Deponien zu beseitigen, die in Niedersachsen flächendeckend zur Verfügung stehen. Diese Deponien werden im Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle, (>>Auszug) aufgelistet.

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die keine gefährlichen Bestandteile enthalten (Abfallschlüssel 17 09 04) bestehen aus Gemischen von verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen aus Bautätigkeiten. Hierzu gehören auch die bisher als "Baustellenabfälle" bezeichneten überwiegend nicht-mineralischen Gemische.

Die Ablagerung dieser Abfälle auf Deponien ist aufgrund der heizwertreichen Abfallbestandteile nicht zulässig. Abfallwirtschaftliches Ziel ist es, das Verwertungspotenzial dieser Abfälle auszuschöpfen. Dies wird vorrangig durch eine getrennte Erfassung der verschiedenen Teilfraktionen auf der Baustelle erreicht.

Ist dieses nicht möglich, sind die gemischten Bau- und Abbruchabfälle möglichst ortsnah in zugelassenen Sortieranlagen zu sortieren, die in Niedersachsen überwiegend von der privaten Wirtschaft betrieben werden und flächendeckend zur Verfügung stehen. Die Entsorgungsstrukturen sind im Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle, dargestellt. Diese Anlagen müssen - im Gegensatz zu Anlagen zur Vorsortierung - über spezielle technische Einrichtungen verfügen, die geeignet sind, bestimmte verwertbare Sortierfraktionen, insbesondere Holz, Papier/Pappe, Kunststoffe, Metalle und mineralische Abfälle, abzutrennen. Die Anforderungen an die Entsorgung dieser Abfälle wird durch die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geregelt.

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