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Erschütterungen

Erschütterungsimmissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erheb­liche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbar­schaft herbeizuführen.

Eine für Anlagenbetreiber und Überwachungsbehörden gleicherma­ßen bundesweit rechtsverbindliche Klärung der Frage, wann Er­schütterungsimmissionen auf bauliche Anlagen und auf Menschen in Gebäuden als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, existiert nicht. Die Bewertung der Erheblichkeit von Belästi­gungen bzw. Nachteilen durch Erschütterungseinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist daher anhand von Regelwerken sachverständiger Organisationen oder von einzelfallbezogenen Gutachten vorzuneh­men.

Die "Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) enthalten Beurteilungsmaß­stäbe für die Grenzen der Schädlichkeit von Erschütterungsim­missionen, die auf Gebäude und auf Menschen in Gebäuden bei üb­licher Nutzung einwirken. Werden diese Beurteilungsmaßstäbe eingehalten, ist immer auch der Gefahrenschutz, insbesondere der Gesundheitsschutz von Menschen, sichergestellt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung.
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