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AUKM - AN 9 "Anlage von Feldvogelinseln (Kiebitzinseln)"

KLARA 2023 - 2027   Bildrechte: Land Niedersachsen
KLARA 2023 - 2027

Der Kiebitz zählt zu den am stärksten rückläufigen Wiesenvogelarten Mitteleuropas. In den vergangenen Jahrzehnten sind seine Bestände in Nordwestdeutschland – einem seiner wichtigsten Brutgebiete – dramatisch eingebrochen. Zwischen 1992 und 2016 gingen die Bestände deutschlandweit um rund 90 % zurück. In der Roten Liste der Brutvögel Niedersachsens und Bremens ist der Kiebitz als „gefährdet“ eingestuft.

Hauptgründe für den Rückgang sind vor allem Veränderungen in der Landnutzung, insbesondere:

  • Trockenlegung von Feuchtwiesen,
  • Umwandlung in intensiv genutztes Ackerland,
  • fehlende Anpassung der Bewirtschaftung an die Bedürfnisse der Wiesenvögel.

Schutz im Ackerland: Feldvogelinseln

Im Ackerland können Kiebitze durch die gezielte Anlage von Feldvogelinseln (einjährige Kurzzeitbrachen) wirkungsvoll unterstützt werden. Diese sollen vorzugsweise dort entstehen, wo natürliche Strukturen – wie Feucht- oder Nassstellen – den Vögeln bereits geeignete Lebensräume bieten.

Feldvogelinseln dienen nicht nur dem Kiebitz, sondern bieten auch weiteren Arten wie dem Rebhuhn wichtige Rückzugs- und Nahrungsflächen. Feucht- und Nassstellen sollten dabei erhalten, wiederhergestellt oder neu geschaffen werden, um die Biodiversität dauerhaft zu fördern.

Ziel der Maßnahme

Die Maßnahme unterstützt die Anlage von Feldvogelinseln als:

  • Brutfläche,
  • Nahrungsfläche und
  • Rückzugsraum

für Kiebitze und andere Feldvögel, indem eine saisonale Bewirtschaftungsruhe auf geeigneten Ackerflächen gewährleistet wird.

Bewirtschaftungsauflagen (Auszug)

  • Die Feldvogelinsel wird einjährig als Brache durch Selbstbegrünung angelegt.
  • Eine Stoppelbrache im ersten Verpflichtungsjahr ist zulässig.
  • Mindestgröße: 0,5 ha
  • Bewirtschaftungsruhe: vom 21. März bis einschließlich 15. August
  • Nutzung des Aufwuchses sowie Bodenbearbeitung sind ab 16. August erlaubt.
  • Das Mähgut ist vollständig von der Fläche abzufahren.
  • Bodenbearbeitung (Grubbern oder Pflügen) muss im Zeitraum 16. September bis 31. Dezember erfolgen.
  • Anwendung von chemisch‑synthetischen Pflanzenschutzmitteln und Stickstoffdüngern ist im Zeitraum 21. März bis 15. August untersagt.

Beziehung zu anderen Agrarumweltinstrumenten

Feldvogelinseln ergänzen als mehrjährige, lagegenaue Verpflichtung die Ökoregelung 1a der ersten Säule der Agrarförderung, die aufgrund ihrer Jährlichkeit flexibler auf landwirtschaftliche Erfordernisse reagieren kann.

Förderkulisse

Gefördert werden Ackerflächen innerhalb der festgelegten und jährlich angepassten Förderkulisse.

Die aktuellen Kulissen können in den Umweltkarten Niedersachsen eingesehen werden:

➡️ https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten/?lang=de&topic=Natur&bgLayer=TopographieGrau&catalogNodes=

Weiterführende Informationen

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Kiebitz, NLWKN   Bildrechte: NLWKN

Kiebitz

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.03.2022
zuletzt aktualisiert am:
06.02.2026

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