Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität (AUKM) des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU)
Antragsverfahren 2024
Im Antragsverfahren Sammelantrag Agrarförderung 2024 werden folgende AUKM zur Verbesserung der Biodiversität des MU angeboten:
- AN 4 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ackerwildkräutern
- AN 5 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Feldhamstern
- AN 6 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ortolanen
- AN 7 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Rotmilanen
- AN 9 Anlage von Feldvogelinseln (Kiebitzinseln)
- GN 2 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung in bestimmten Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes
- GN 3 Weidenutzung in Hanglagen
- GN 4 Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen in Schutzgebieten
- BB Maßnahmen zum Schutz Besondere Biotoptypen (BB 1 Beweidung besonderer Biotoptypen; BB 2 Mahd besonderer Biotoptypen)
- NG Maßnahmen zum Schutz Nordischer Gastvögel (NG A Naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Ackerland; NG GL Naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Dauergrünland)
Aktuell werden gesellschaftliche Leistungen der Landwirtschaft zur Verbesserung der Biodiversität in der Agrarlandschaft in der Regel nicht durch den Markt abgegolten. Insbesondere gesellschaftlich gewünschte zusätzliche Leistungen müssen daher mit Hilfe öffentlicher Mittel honoriert werden. Mit Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität (AUKM) soll eine zukunftsorientierte und nachhaltige Entwicklung vorangetrieben werden und partnerschaftlich mit den Bewirtschaftenden Verbesserungen in der Biodiversität in der Landwirtschaft erreicht werden.
Im Rahmen der Förderung sollen Naturschutzleistungen auf landwirtschaftlichen Flächen honoriert werden, die auf freiwilliger Basis über die Anforderungen der Konditionalität und das nationale Ordnungsrecht und damit über die dort festgelegten spezifischen Bewirtschaftungsbeschränkungen hinausgehen. Damit werden gezielt zusätzlich erwünschte Leistungen zur Förderung der Biodiversität umgesetzt. Die damit verbundenen Ertragseinbußen bzw. Mehraufwendungen einschließlich möglicher Transaktionskosten werden im Rahmen der Förderung ausgeglichen.
Die AUKM sind auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 (ELER) Bestandteil des GAP-Strategieplanes für die Bundesrepublik Deutschland
Mit Teilnahme an AUKM verpflichten sich bewirtschaftende Personen freiwillig - für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren -, die in der gemeinsam von MU und ML erstellten Förderrichtlinie AUKM festgelegten und über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehenden Bewirtschaftungsbedingungen einzuhalten.
Zu den rechtlich vorgeschriebenen Anforderungen gehören ab 2023 die sogenannten „Konditionalitäten“ der 1. Säule der Agrarförderung. Die Strategieplanverordnung schreibt den Mitgliedstaaten vor, dass bei der Berechnung der Zahlungen in jedem Fall eine Doppelförderung zu vermeiden ist.
Bewirtschaftende Personen, die sich zur Anwendung von AUKM verpflichten, erbringen damit wichtige gesellschaftliche Leistungen:
- Verbesserung der Bodenstruktur, Schutz des Bodens vor Wasser- und Winderosion und vorbeugender Hochwasserschutz
- Erhalt der biologischen Vielfalt durch Bewahrung der natürlichen Lebensräume
- Gewässerschutz durch Verringerung der Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinträge
- Klimaschutz durch Reduzierung der Treibhausgasemissionen
- Pflege und Erhalt der Kulturlandschaft
Die AUKM, der sogenannte "Vertragsnaturschutz" des MU, haben das Ziel, einen Beitrag
- zur Eindämmung und Umkehrung des Verlustes an biologischer Vielfalt,
- zur Verbesserung von Ökosystemleistungen und
- zur Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften
Für die EU-Förderperiode 2023 - 2027 sind folgende AUKM entwickelt worden:
- Nachhaltige und naturschutzgerechte Nutzung von Ackerflächen (AN),
- Nachhaltige und naturschutzgerechte Grünlandnutzung (GN),
- Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen (BB),
- Maßnahmen zum Schutz Nordischer Gastvögel (NG),
wird eine Vielzahl von verschiedenen Maßnahmen in einer naturschutzfachlich definierten und jährlich angepassten Förderkulisse angeboten, die im Wesentlichen aus:
- Flächen, die bereits Bestandteil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sind oder die von Niedersachsen/Bremen zur Aufnahme in das Netz gemeldet oder vorgeschlagen worden sind,
- Lebensräumen der in Anhang I und in Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG (sog. EG-Vogelschutzrichtlinie) aufgeführten Vogelarten,
- Gebieten gemäß Artikel 10, auf Lebensraumtypen nach Anhang I und in Lebensstätten der Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV, der Richtlinie 92/43/EWG (sog. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie),
- Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, die zur Umsetzung von Natura 2000 ausgewiesen wurden,
- Arten und Lebensraumtypen, die Bestandteil der Niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz, in Bremen für Zielarten des Zielartenkonzeptes sowie in Kern- und Verbindungsflächen des Biotopverbundkonzeptes sind,
Ansprechpartner für die AUKM im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz ist:
Herr Frank Kruse, Referat N1, Tel.: 0511-120-3540, EmailEU-Emblem
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) - Informationen zu den Agrarumweltmaßnahmen im Überblick
Merkblätter und Förderhöhen über die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen ab 2023 (Stand 23.08.2024)
(PDF, 0,92 MB)
Artikel-Informationen
erstellt am:
30.03.2022
zuletzt aktualisiert am:
13.09.2024