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AUKM - GN 2 "Naturschutzgerechte Bewirtschaftung in bestimmten Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes"

KLARA 2023 - 2027   Bildrechte: Land Niedersachsen
KLARA 2023 - 2027

Niedersachsen trägt eine besondere Verantwortung für den Erhalt der Wiesenvögel. In den landesweit bedeutenden Brutgebieten brüten:

  • rund zwei Drittel der deutschen Uferschnepfen,
  • etwa die Hälfte aller Großen Brachvögel,
  • und jeder dritte deutsche Kiebitz.

Diese Arten leiden besonders unter der Entwässerung und Kultivierung von Mooren, der Gewässerregulierung, Flurbereinigungen sowie der Umwandlung von Wiesen und Weiden in intensiv genutztes Ackerland. Dadurch schrumpfen geeignete Lebensräume kontinuierlich.

Die Maßnahme GN 2 unterstützt daher die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen, um Brut‑, Nahrungs‑ und Rückzugsräume für Wiesenvögel zu erhalten und zu verbessern.


Uferschnepfe, Bildrechte: NLWKN Bildrechte: NLWKN

Bewirtschaftungsauflagen (grundsätzlich einzuhalten, 5‑jährige Verpflichtung)

1. Ruhezeitraum

Vom 16. März bis einschließlich 15. Juni gilt ein verbindlicher Ruhezeitraum.
In diesem Zeitraum sind folgende Arbeiten nicht zulässig:

  • Schleppen, Walzen, Striegeln, Schlegeln
  • Mahd und Nachsaat
  • Ausbringen von mineralischen oder organischen Düngemitteln

2. Beweidungsregeln

Bei Erstnutzung durch Beweidung gelten im Ruhezeitraum folgende Grenzen:

  • max. 2 Tiere/ha, oder
  • max. 2 RGV/ha bei Schafen oder Ziegen

Eine Beweidung mit Pferden/Equiden ist bis einschließlich 15. Juni nicht zulässig.

3. Schonflächen

Wird die Erstnutzung nach dem 15. Juni vorgenommen, ist eine Schonfläche von mindestens 10 % der Verpflichtungsfläche stehen zu lassen.
Diese Schonfläche darf frühestens ab dem 1. August genutzt oder befahren werden.

4. Nutzungspflicht

Alle Dauergrünlandflächen innerhalb der Verpflichtung müssen mindestens einmal jährlich durch Schnitt oder Beweidung genutzt werden.

5. Dokumentation

Es sind förderspezifische Aufzeichnungen zu führen.

Optionale Zuschläge (freiwillig, teils in Abstimmung mit der UNB)

Folgende Zuschläge können zur Stärkung der naturschutzfachlichen Wirkung vereinbart werden – auch selektiv für einzelne Flächen:

  • Festlegung der Lage von Verpflichtungs- und Schonflächen
  • Verlängerung des Ruhezeitraums bis 30. Juni
  • Verlängerung des Ruhezeitraums bis 15. August
  • Einsatz eines Mähbalkens ohne rotierende Messer und ohne Aufbereiter
  • Belassen eines Altgrasstreifens bei Beweidung
  • Einstau/Anstau von Gräben zur Vernässung
  • zusätzlicher Pflegeschnitt nach dem 30. September

Förderkulisse

Gefördert werden ausschließlich Dauergrünlandflächen innerhalb der festgelegten und jährlich aktualisierten Förderkulisse der Schwerpunkträume des Wiesenvogelschutzes.
Die aktuelle Kulisse kann in den Umweltkarten Niedersachsen eingesehen werden.

➡️

https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten/?lang=de&topic=Natur&bgLayer=TopographieGrau&catalogNodes=

Kühe   Bildrechte: MU

Weiterführende Informationen

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Artikel-Informationen

erstellt am:
21.03.2022
zuletzt aktualisiert am:
06.02.2026

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