AUKM - Maßnahme "Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ackerwildkräutern" (AN 4)
Ackerwildkräuter wachsen neben den Nutzpflanzen wie z.B. Getreide jährlich in der Kulturlandschaft auf Feldern. Zum Wachstum benötigen sie die Bearbeitung des Bodens. Ohne Umbruch würden die meisten Ackerwildkräuter von konkurrenzstärkeren, oft mehrjährigen Pflanzen verdrängt. Mit der Entwicklung des Ackerbaues in der Jungsteinzeit wurde ein Lebensraum für Ackerwildkräuter und die von ihnen lebenden Tiere in Niedersachsen geschaffen. Die höchste Artenvielfalt an Ackerwildkräutern existierte in der vorindustriellen Landschaft.
Der Lebensraum für Ackerwildkräuter und -gesellschaften ist in Niedersachsen durch die Bewirtschaftung mit hohen Düngermengen, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Reinigung des Saatgutes in den letzten Jahrzehnten stark zurückgegangen.
Insbesondere auf ertragsschwachen Standorten, auf denen nur noch geringe Restvorkommen von Ackerwildkräutern vorhanden sind, sollen sich durch eine extensive Bewirtschaftung wieder vollständige Pflanzengesellschaften herausbilden. Auch für Tierarten wie Rebhühner, Feldlerchen und Insekten soll eine Verbesserung der Lebensbedingungen erzielt werden.
Gefördert wird die Extensivierung von Anbauverfahren auf Ackerland zum Erhalt von vom Aussterben bedrohter und stark gefährdeter Pflanzenarten und -gesellschaften (z.B. Adonisröschen, Feldrittersporn, Lämmersalat). Im Rahmen einer 5-jährigen Verpflichtung sind mehrjährige Schonstreifen/ -flächen anzulegen und nach bestimmten Bedingungen zu bewirtschaften.
Der Anbau kann als Schonstreifen oder Schonfläche erfolgen.
- Schonstreifen müssen dabei eine Seitenbreite von mindestens 15 m besitzen.
- Schonflächen müssen mindestens eine Größe von 0,25 ha und an einer Stelle eine Mindestbreite von 15 m aufweisen.
Es muss jährlich ein Anbau von Getreide, Getreide-Leguminosen-Gemenge zur Körnergewinnung oder Raps erfolgen. Der Anbau von Untersaaten oder Mais ist nicht zulässig.
Die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln sowie der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln sind untersagt.
Bei einer Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde, dem Verzicht auf Düngung oder einer Ernte/Nutzung des Aufwuchses und die Stoppelbearbeitung erst ab dem 1. Oktober eines jeden Jahres kann ein Zuschlag gewährt werden.
Gefördert werden können Ackerflächen innerhalb einer festgelegten und jährlich angepassten Förderkulisse. Hierbei handelt es sich um Flächen, von denen bekannt ist, dass auf ihnen die entsprechenden Pflanzenarten oder -gesellschaften vorkommen.https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten/?lang=de&topic=Natur&bgLayer=TopographieGrau&catalogNodes=
Weitere Fragen zu den konkreten Bewirtschaftungsbedingungen und Förderhöhen entnehmen Sie bitte dem zum Download beigefügten jeweiligen Merkblatt (s.o.) oder wenden sich an die für Sie zuständige UNB bzw. die für Sie zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Informationen insbesondere zur administrativen Abwicklung, wie z.B. zu Allgemeinen Teilnahmebedingungen, Antragsformularen, Muster für förderspezifische Aufzeichnungen einschl. erläuterndem Merkblatt, Frage-Antwort-Katalog etc. finden Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Merkblätter und Förderhöhen über die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen ab 2023 (Stand 23.08.2024)
(PDF, 0,92 MB)
Artikel-Informationen
erstellt am:
21.03.2022
zuletzt aktualisiert am:
13.09.2024