AUKM - Maßnahme "Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ackerwildkräutern" (AN 4)
Ackerwildkräuter wachsen seit Jahrtausenden gemeinsam mit Nutzpflanzen wie Getreide in unserer Kulturlandschaft. Sie benötigen regelmäßige Bodenbearbeitung, da sie ohne Umbruch rasch von konkurrenzstarken, meist mehrjährigen Pflanzen verdrängt würden. Mit der Entwicklung des Ackerbaus seit der Jungsteinzeit entstand ein einzigartiger Lebensraum für Ackerwildkräuter und die von ihnen abhängigen Tierarten. Die höchste Artenvielfalt wurde in der vorindustriellen Landwirtschaft erreicht.
In den vergangenen Jahrzehnten ist der Lebensraum dieser Pflanzen jedoch stark zurückgegangen – unter anderem durch hohe Düngergaben, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie durch die Reinigung des Saatgutes. Besonders betroffen sind ertragsschwache Standorte, an denen nur noch Restvorkommen der gefährdeten Arten vorhanden sind.
Ziel der Maßnahme
Die Maßnahme AN 4 dient der Erhaltung und Wiederherstellung gefährdeter Ackerwildkrautgesellschaften. Durch eine extensive Bewirtschaftung sollen sich artenreiche Pflanzengesellschaften – etwa Adonisröschen, Feldrittersporn oder Lämmersalat – wieder etablieren. Gleichzeitig sollen auch die Lebensbedingungen für typische Offenlandarten wie Rebhuhn, Feldlerche und zahlreiche Insekten verbessert werden.
Fördergegenstand
Gefördert wird die Extensivierung von Anbauverfahren auf Ackerflächen im Rahmen einer fünfjährigen Verpflichtung. Je nach betrieblichen Gegebenheiten können:
- Schonstreifen (mindestens 15 m Breite) oder
- Schonflächen (mindestens 0,25 ha, an mindestens einer Stelle 15 m Breite)
angelegt und nach definierten Bedingungen bewirtschaftet werden.
Bewirtschaftungsauflagen (Auszug)
- Jährlicher Anbau von Getreide, Getreide‑Leguminosen‑Gemenge zur Körnergewinnung oder Raps
- Untersaaten sowie der Anbau von Mais sind nicht zulässig
- Verbot von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
- Verbot des Einsatzes von chemisch-synthetischen Düngemitteln
Mögliche Zuschläge
Ein Zuschlag kann gewährt werden bei:
- Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde (UNB)
- komplettem Verzicht auf Düngung
- Ernte bzw. Nutzung des Aufwuchses und später Stoppelbearbeitung (erst ab 1. Oktober)
Förderkulisse
Gefördert werden ausschließlich Ackerflächen innerhalb der festgelegten und jährlich aktualisierten Förderkulisse. Dies sind Flächen, auf denen das Vorkommen entsprechender Pflanzengesellschaften fachlich bestätigt ist.
Die aktuelle Förderkulisse kann in den Umweltkarten Niedersachsen eingesehen werden:
➡️
https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten/?lang=de&topic=Natur&bgLayer=TopographieGrau&catalogNodes=
Weiterführende Informationen
- Details zu Bewirtschaftungsbedingungen und Förderhöhen finden Sie im jeweiligen Merkblatt (s. o.).
- Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige untere Naturschutzbehörde (UNB) oder die Bewilligungsstelle der Niedersächsischen Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
- Unterlagen zur administrativen Abwicklung (Teilnahmebedingungen, Formulare, Musteraufzeichnungen, FAQ) stehen auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Verfügung.
Merkblätter und Förderhöhen über die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen ab 2023 (Stand 23.08.2024)
(PDF, 0,92 MB)
Artikel-Informationen
erstellt am:
21.03.2022
zuletzt aktualisiert am:
10.02.2026

