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LHKW (Trichlorethen und Tetrachlorethen)

LHKW (leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe) werden industriell in großem Maßstab eingesetzt und gelangen auf Altlaststandorten infolge von Unfällen oder unsachgemäßem Umgang in das Grundwasser. Sie bilden eine nicht mischbare, schwere Flüssigkeitsphase und sind praktisch biologisch nicht mehr abbaubar. Aufgrund ihrer toxischen Wirkungen gelten strenge Grenzwerte. Der Grenzwert nach TrinkwV (2013) beträgt für die Summe von Trichlorethen und Tetrachlorethen 10 µg/l, ebenso der Schwellenwert nach GrwV (2010).

LHKW sind leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe. Im Grundwasser werden Trichlorethen und Tetrachlorethen aufgrund ihrer weiten Verbreitung in Industrie und Gewerbe als wichtigste Einzelsubstanzen untersucht. Sie gehören zur Untergruppe der LCKW (leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe). LCKW werden in vielen Industriezweigen zur Entfettung von Metallen, zum Entfernen von Farbe, als Extraktionsmittel und zur Textilreinigung eingesetzt (Schadstoff-Lexikon, 2013).

Grundwasserverunreinigungen durch LCKW wie Tetrachlorethen, Trichlorethen und 1,1,1‑Trichlorethan haben ihren Ursprung im sorglosen Umgang und in Unfällen während der Produktion, des Transports und der weiteren Verarbeitung. Auch Sickerwässer von Deponien und von industriellen Altstandorten tragen zur Kontamination bei, während atmosphärische Depositionen eine untergeordnete Rolle spielen.

LCKW gehören zur Gruppe der DNAPL, den sogenannten „dense non aqueous phase liquids“ (= Dichte, nicht-wässrige Flüssigkeitsphase). Sie bilden im Grundwasser eine eigene Phase aus, die schwerer ist als Wasser (Schwerphase). Entsprechend kann eine LCKW-Verunreinigung tief in einen Aquifer eindringen und mehrere Grundwasserstockwerke kontaminieren. Gleichzeitig sind die Wasserlöslichkeiten hoch genug, um Konzentrationen weit oberhalb der tolerierbaren Konzentrationen hervorzurufen (Trichlorethen 1g/l, Tetrachlorethen 160 mg/l vs. Schwellenwert 10 µg/l). Sie sind im Grundwasser praktisch nicht biologisch abbaubar (Schadstoff-Lexikon, 2013).

LHKW wirken akut toxisch, karzinogen und erbgutverändernd. Für einzelne LCKW sind in der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung bzw. in der Chemikalienverbotsverordnung Verbote, Produktionsreduktion oder Ausstiegszeiten festgelegt.


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