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Natur- und Umweltschutz

Grundlagen


Mit Wirkung vom Juni 2009 wurden das deutsche und das niederländische Wattenmeer in die Liste der Welterbestätten der UNESCO aufgenommen. Das Wattenmeer gehört damit zu den einzigartigen und außergewöhnlichen Naturlandschaften der Erde. Die Aufnahme des dänischen Teils ist aktuell beantragt und würde das Weltnaturerbe Wattenmeer vervollständigen.

Das niedersächsische Wattenmeer bildet zusammen mit den angrenzenden Wattenmeerarealen der Niederlande, Hamburgs, Schleswig-Holsteins und Dänemarks ein weltweit einzigartiges Feuchtgebiet entlang der Nordseeküste von Den Helder bis Esbjerg (Abb. 8). Aufgrund der hohen Bedeutung für den ostatlantischen Vogelzug wurde der niedersächsische Teil des Wattenmeeres 1976 als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung benannt.

Zum Erhalt dieser außergewöhnlichen Naturlandschaft hat Niedersachsen 1986 den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ gegründet, der den Naturraum mit Ausnahme der Fahrwasser der Flüsse und der besiedelten Ortslagen der Inseln erfasst (Abb. 9). Mit dem Nationalpark-Gesetz (NWattNPG) vom 11. Juli 2001 erhielt das Gebiet eine stärkere rechtliche Absicherung und wurde auf den gleichen Status wie andere Nationalparke gehoben. Es wurde am 16. Februar 2010 seeseitig erweitert.

Abb-9-Nationalpark_Wattenmeer  
Abb. 9 Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer

Im Nationalpark soll die besondere Eigenart von Natur und Landschaft der Wattenregion einschließlich des charakteristischen Landschaftsbildes erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die natürlichen Abläufe sollen fortbestehen. Die biologische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten soll erhalten werden. Der Nationalpark ist in drei Zonen mit unterschiedlichen Schutzintensitäten und Schutzbestimmungen gegliedert: die Ruhezone (Zone 1) als Kernbereich des Naturschutzes, die allgemein zugängliche Zwischenzone (Zone 2) sowie die Erholungszone (Zone 3), die zugleich den Schwerpunkt des Fremdenverkehrs bildet. Ruhezone und Zwischenzone des Nationalparks bilden den Kern der Gebiete, die im Küstenbereich zur Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) der EU benannt wurden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
01.03.2011
zuletzt aktualisiert am:
25.09.2013

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