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Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) gilt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Um der stofflichen Verwertung im Sinne des Ressourcenschutzes Vorrang zu geben, sind gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle nach Stoffströmen getrennt zu sammeln, u.a. nach Glas, Kunststoffen, Metallen, Holz und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zuzuführen. Soweit dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, muss der Erzeuger die nicht getrennt gehaltenen Abfallgemische einer Vorbehandlung zuführen, bei der dann eine Sortierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent zu erreichen ist. Die Vorbehandlungsanlage muss über die nach § 6 Absatz 1 GewAbfV vorgeschriebenen Anlagenkomponenten verfügen.

Diese Pflicht ist gemäß § 6 Absatz 1 GewAbfV auch erfüllt, wenn die Komponenten auf mehrere hintereinandergeschaltet betriebene Anlagen verteilt sind (Kaskade). Soweit Abfälle zur Vorbehandlung in einer Kaskade angenommen werden, ist der Betreiber der ersten der hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen verantwortlich für die Ermittlung der Quoten.
Die anliegende Übersicht stellt für Niedersachsen dar: Tabelle A: Vorbehandlungsanlagen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 GewAbfV, Tabelle B: Erste Anlage einer Kaskade nach § 6 Absatz 4 Satz 4 GewAbfV.

Übersicht der Anlagen nach GewAbfV

  Anlagen nach GewAbfV
(PDF)

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.03.2021
zuletzt aktualisiert am:
11.05.2021

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