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Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen

Nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/802 vom 11. Mai 2016 dürfen Seeschiffe an ihrem Liegeplatz im Hafen keine Schiffskraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet. Ausgenommen sind Schiffe, die nach Fahrplan weniger als 2 Stunden an ihrem Liegeplatz liegen, die auf eine Landstromversorgung zurückgreifen oder bei denen an Bord emissionsmindernde Technologien eingesetzt werden. Auch Binnenschiffe sind von dieser Regelung ausgenommen. Falls eine Umstellung der Schiffskraftstoffzufuhr erforderlich ist, muss diese spätestens zwei Stunden nach Ankunft des Seeschiffes abgeschlossen sein, so dass der Grenzwert nach Satz 1 eingehalten wird, und darf nicht früher als dreißig Minuten vor dem Verlassen des Liegeplatzes erfolgen. Die Umsetzung der Richtlinie in Niedersachsen erfolgt über die Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen (Nds. GVBl. S. 32- VORIS 96000 -). Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie hier: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cite/2f91632f-ffb1-32c2-99be-9796b23d0a16 . Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des § 3.

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