AUKM - AN 5 „Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Feldhamstern"
Der Feldhamster, 2016 von der Deutschen Wildtier Stiftung zum „Wildtier des Jahres“ ernannt, ist eine charakteristische Art der offenen Kulturlandschaft. In Niedersachsen besiedelt er bevorzugt tiefgründige, ertragreiche Ackerstandorte in den Bördelandschaften.
In den vergangenen 20 bis 30 Jahren sind die Bestände jedoch drastisch zurückgegangen. Ursachen sind vor allem die Veränderungen in der landwirtschaftlichen Nutzung, darunter:
- beschleunigte Ernteprozesse durch Großmaschinen,
- Zerstörung oder Störung von Bauen während der Bodenbearbeitung,
- Bodenbearbeitung unmittelbar nach der Ernte,
- Verlust und Vergiftung von Nahrung durch intensiven Pflanzenschutzeinsatz.
Für eine erfolgreiche Überwinterung benötigen Feldhamster ausreichende Vorräte, die sie vor Beginn des Winterschlafs eintragen müssen. Besonders wichtig ist daher das Nahrungsangebot von August bis Oktober, insbesondere für Jungtiere und Weibchen.
Ziele der Maßnahme
Die Förderung soll sicherstellen, dass ausreichend Nahrung und geeignete Habitatstrukturen für den Feldhamster vorhanden sind. Damit sollen:
- der Lebensraum erhalten oder verbessert,
- ein günstiger Erhaltungszustand der Art erreicht und
- langfristig stabile, sich selbst tragende Populationen aufgebaut werden.
Dies erfolgt durch eine hamstergerechte, extensive Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen.
Fördergegenstand
Gefördert wird eine Extensivierung der Bewirtschaftung auf Ackerflächen im Rahmen einer fünfjährigen Verpflichtung. Dazu sind mehrjährige Schonstreifen oder Schonflächen anzulegen:
- Schonstreifen: mindestens 15 m Breite
- Schonflächen: mindestens 0,25 ha und an wenigstens einer Stelle ebenfalls 15 m Breite
Die Maßnahme kann rotierend umgesetzt werden, d. h. die Verpflichtung kann jährlich auf unterschiedlichen Flächen erfüllt werden.
Bewirtschaftungsauflagen (Auszug)
- Jährlicher Anbau von Wintergetreide oder Wintergetreide‑Leguminosen‑Gemengen als Hauptfrucht,
- im ersten Verpflichtungsjahr ist auch der Anbau von Sommergetreide (ohne Mais) oder entsprechenden Gemengen zulässig,
- mindestens 10 % jedes Schlages dürfen bis 30. September weder geerntet noch genutzt oder bearbeitet werden,
- nach der Ernte müssen Stoppeln mit einer Mindesthöhe von 30 cm stehen bleiben,
- Bodenbearbeitung nach der Ernte ist frühestens ab dem 1. Oktober gestattet.
Zuschläge
Ein Zuschlag kann gewährt werden bei:
- Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde (UNB),
- späterer Nutzung/Ernte/Bodenbearbeitung erst ab dem 1. Oktober,
- oder verschobener Bodenbearbeitung ab dem 16. Februar des Folgejahres.
Förderkulisse
Gefördert werden Ackerflächen innerhalb der festgelegten, jährlich aktualisierten Förderkulisse. Diese umfasst die Landkreise:
- Göttingen
- Goslar
- Helmstedt
- Hildesheim
- Northeim
- Osterode
- Peine
- Schaumburg
- Wolfenbüttel
sowie die Städte Braunschweig, Göttingen, Hildesheim, Salzgitter und die Region Hannover.
Die aktuellen Kulissen sind einsehbar in den Umweltkarten Niedersachsen:
Weiterführende Informationen
- Detaillierte Vorgaben zu Bewirtschaftungsbedingungen und Förderhöhen sind den jeweiligen Merkblättern (s. o.) zu entnehmen.
- Für Rückfragen stehen die zuständige UNB und die Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Verfügung.
- Informationen zur administrativen Abwicklung (Teilnahmebedingungen, Formulare, Musteraufzeichnungen, FAQ) finden Sie beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Merkblätter und Förderhöhen über die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen ab 2023 (Stand 23.08.2024)
(PDF, 0,92 MB)
Artikel-Informationen
erstellt am:
21.03.2022
zuletzt aktualisiert am:
10.02.2026

