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AUKM - AN 5 „Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Feldhamstern"

KLARA 2023 - 2027   Bildrechte: Land Niedersachsen
KLARA 2023 - 2027

Der Feldhamster, 2016 von der Deutschen Wildtier Stiftung zum „Wildtier des Jahres“ ernannt, ist eine charakteristische Art der offenen Kulturlandschaft. In Niedersachsen besiedelt er bevorzugt tiefgründige, ertragreiche Ackerstandorte in den Bördelandschaften.

In den vergangenen 20 bis 30 Jahren sind die Bestände jedoch drastisch zurückgegangen. Ursachen sind vor allem die Veränderungen in der landwirtschaftlichen Nutzung, darunter:

  • beschleunigte Ernteprozesse durch Großmaschinen,
  • Zerstörung oder Störung von Bauen während der Bodenbearbeitung,
  • Bodenbearbeitung unmittelbar nach der Ernte,
  • Verlust und Vergiftung von Nahrung durch intensiven Pflanzenschutzeinsatz.

Für eine erfolgreiche Überwinterung benötigen Feldhamster ausreichende Vorräte, die sie vor Beginn des Winterschlafs eintragen müssen. Besonders wichtig ist daher das Nahrungsangebot von August bis Oktober, insbesondere für Jungtiere und Weibchen.

Ziele der Maßnahme

Die Förderung soll sicherstellen, dass ausreichend Nahrung und geeignete Habitatstrukturen für den Feldhamster vorhanden sind. Damit sollen:

  • der Lebensraum erhalten oder verbessert,
  • ein günstiger Erhaltungszustand der Art erreicht und
  • langfristig stabile, sich selbst tragende Populationen aufgebaut werden.

Dies erfolgt durch eine hamstergerechte, extensive Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen.

Fördergegenstand

Gefördert wird eine Extensivierung der Bewirtschaftung auf Ackerflächen im Rahmen einer fünfjährigen Verpflichtung. Dazu sind mehrjährige Schonstreifen oder Schonflächen anzulegen:

  • Schonstreifen: mindestens 15 m Breite
  • Schonflächen: mindestens 0,25 ha und an wenigstens einer Stelle ebenfalls 15 m Breite

Die Maßnahme kann rotierend umgesetzt werden, d. h. die Verpflichtung kann jährlich auf unterschiedlichen Flächen erfüllt werden.

Bördelandschaft   Bildrechte: MU
Bördelandschaft

Bewirtschaftungsauflagen (Auszug)

  • Jährlicher Anbau von Wintergetreide oder Wintergetreide‑Leguminosen‑Gemengen als Hauptfrucht,
  • im ersten Verpflichtungsjahr ist auch der Anbau von Sommergetreide (ohne Mais) oder entsprechenden Gemengen zulässig,
  • mindestens 10 % jedes Schlages dürfen bis 30. September weder geerntet noch genutzt oder bearbeitet werden,
  • nach der Ernte müssen Stoppeln mit einer Mindesthöhe von 30 cm stehen bleiben,
  • Bodenbearbeitung nach der Ernte ist frühestens ab dem 1. Oktober gestattet.

Zuschläge

Ein Zuschlag kann gewährt werden bei:

  • Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde (UNB),
  • späterer Nutzung/Ernte/Bodenbearbeitung erst ab dem 1. Oktober,
  • oder verschobener Bodenbearbeitung ab dem 16. Februar des Folgejahres.

Förderkulisse

Gefördert werden Ackerflächen innerhalb der festgelegten, jährlich aktualisierten Förderkulisse. Diese umfasst die Landkreise:

  • Göttingen
  • Goslar
  • Helmstedt
  • Hildesheim
  • Northeim
  • Osterode
  • Peine
  • Schaumburg
  • Wolfenbüttel

sowie die Städte Braunschweig, Göttingen, Hildesheim, Salzgitter und die Region Hannover.

Die aktuellen Kulissen sind einsehbar in den Umweltkarten Niedersachsen:

➡️ https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten/?lang=de&topic=Natur&bgLayer=TopographieGrau&catalogNodes=

Weiterführende Informationen

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Feldhamster Martin Landler   Bildrechte: (c) 2007 - Ing. Martin Landler - www.landler.at

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.03.2022
zuletzt aktualisiert am:
10.02.2026

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