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Radiologischer Notfallschutz


Der Bereich des Schutzes der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Ereignissen wird allgemein als Notfallschutz bezeichnet. Bei kerntechnischen Anlagen wird hierbei noch in den Bereich des „anlageninternen“ und „anlagenexternen“ Notfallschutz unterschieden.

Unter dem „anlageninternen“ Notfallschutz werden alle technischen und organisatorischen Maßnahmen gefasst, die innerhalb einer Anlage darauf ausgerichtet sind, eine Freisetzung von Radioaktivität zu verhindern. Sind Freisetzungen zu befürchten, greifen die „anlagenexternen“ Notfallschutzmaßnahmen. Der „anlagenexterne“ Notfallschutz dient mit seinen Maßnahmen dem Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor den Auswirkungen einer Freisetzung. Bei kerntechnischen Anlagen beinhaltet der Begriff Notfallschutz zum einen den eigentlichen Katastrophenschutz und zum anderen Regelungen nach dem Strahlenschutzgesetz.

Die Katastrophenschutzmaßnahmen sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr und dienen der Vermeidung von Strahlenschäden. Der Katastrophenschutz mit seinen Maßnahmen liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder bei den Innenbehörden.

Damit liegen die Katastrophenschutzplanung und deren Maßnahmen beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport. Für eine weitgehend einheitliche Vorgehensweise im Ereignisfall gibt der Bund in Abstimmung mit den Ländern einen Rahmen für die Katastrophenschutzplanung in der Umgebung kerntechnischer Anlagen vor. Damit bilden die erarbeiteten Regelwerke „ Radiologische Grundlagen für die Entscheidung über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden“ und die „ Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen“ die Grundlage für die Schutzkonzepte der Bevölkerung.

Für die fachliche Beratung der Katastrophenschutzbehörde betreibt der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) im Auftrag des MU ein Radiologisches Lagezentrum . Dieses erarbeitet im Ereignisfall ein radiologisches Lagebild, das Grundlage für die Empfehlung von Maßnahmen sein wird.

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.08.2018
zuletzt aktualisiert am:
12.02.2024

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