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BImSchG-Genehmigung

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verfolgt das Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Um diesem Ziel entsprechen zu können, unterwirft das Gesetz u. a. die Errichtung und den Betrieb bestimmter Anlagen sowie deren wesentliche Änderungen einem Genehmigungsvorbehalt (§ 4 Abs. 1 BImSchG).

Welche Anlagen diesem Genehmigungsverfahren unterliegen, wird in der "Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen" geregelt (4. BImSchV). Das Genehmigungsverfahren wird bei einem Teil der Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV abschließend aufgelistet sind, im förmlichen Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt, bei einem weiteren Teil der Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV genannt sind, im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Teilweise ist darüber hinaus im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Letzteres ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt (NUVPG).

Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens werden die von der Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen betrachtet und bewertet. Ist sichergestellt, dass keine schädlichen der o. aufgeführten schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten können und auch Vorsorge vor o. g. Einwirkungen getroffen wurde, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung.

Im Hinblick auf die Anlagen, die aus Erneuerbaren Energien Strom erzeugen, wie Windkraftanlagen, Biomasseanlagen und bestimmte Anlagenteile der Biogasanlagen, können zur Ermittlung der Genehmigungsbedürftigkeit mehrere Ziffern des Anhangs der 4. BImSchV einschlägig sein. Exemplarisch werden hier nur die Windkraftanlagen herausgegriffen, für weitere Anlagen wird auf die u. g. Internetseite verwiesen.

Entsprechend Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV sind Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG. Zuständige Genehmigungsbehörden in Niedersachsen für Windkraftanlagen sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Großen Selbstständigen Städte.

Für Biogasanlagen gibt es einen eigenen Genehmigungstatbestand im Immissionsschutzrecht nicht. Biogasanlagen sind nur dann immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig, wenn sie entweder Verbrennungsmotoranlagen, in der Regel Blockheizkraftwerke, zur Verstromung des Biogases betreiben, Abfälle einsetzen oder entsprechend große Biogasvolumina lagern bzw. größere Gülle- bzw. Gärrestelager betreiben.

Leitfaden für den Bau von Biogasanlagen

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.01.2014

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