Kommunale Aufgaben in Niedersachsen
Kommunaler Klimaschutz und kommunale Pflichtaufgaben
Kommunen haben einen erheblichen Einfluss auf die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch in ihrem Gebiet. Klimaschutz ist eine Querschnittsaufgabe, die verschiedene kommunale Aufgabengebiete betrifft. Dementsprechend vielfältig sind auch die Handlungsfelder des kommunalen Klimaschutzes z. B. in der eigenen Verwaltung, bei der Verkehrsplanung und der Genehmigung von Baugebieten oder beim Betrieb kommunaler Liegenschaften bis hin zur Beschaffung sowie der Bildung oder Information der Bürgerinnen und Bürger.
In den letzten Jahren sind in zahlreichen Kommunen in Niedersachsen bereits viele gute Beispiele und Ideen für Klimaschutz vor Ort entstanden. Die Landesregierung unterstützt die Kommunen bei dieser wichtigen Aufgabe.
Kommunaler Klimaschutz wurde mit dem Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG) von 2022 zudem als Pflichtaufgabe gesetzlich verankert und wird vom Land entsprechend dauerhaft finanziert: Ab 1.1.2024 finanziert das Land mit insgesamt 11,7 Millionen Euro pro Jahr die kommunale Wärmeplanung und das Erstellen von Klimaschutzkonzepten in den Kommunen.
Kommunale Energieberichte und Energiemanagement
Durch ein fachgerechtes Energiemanagement lässt sich die Energieeffizienz in den kommunalen Liegenschaften deutlich steigern. Das Erkennen von Einsparpotenzialen und daraus folgende nicht- und geringinvestive Maßnahmen können die Energiekosten um bis zu 20 Prozent senken. Das Niedersächsische Klimagesetz verpflichtet daher gemäß § 17 NKlimaG alle niedersächsischen Kommunen von 2022 an zur regelmäßigen Energieberichterstattung.
Förderung und Unterstützung beim kommunalen Energiemanagement sowie vielfältige Informationen und Unterstützungsangebote für wirksame Klimaschutzmaßnahmen sowie Vorträge, Netzwerke und Schulungen bietet die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) den niedersächsischen Kommunen an.
Kommunales Klimaschutzkonzept/-Management
Ab 2024 sind alle Landkreise und die kreisfreien Städte sowie Hannover und Göttingen – insgesamt also 47 Kommunen – verpflichtet, bis zum 31.12.2025 Klimaschutzkonzepte zu erstellen. Hierfür bekommen die verpflichteten Kommunen jeweils die Kosten für 1,5 Personalstellen vom Land ausgeglichen. Klimaschutz ist demnach künftig in jedem Landkreis und jeder großen Stadt als Daueraufgabe implementiert.
Da im ersten Schritt der Einführung der Pflichtaufgabe Klimaschutz nicht alle rund 900 Kommunen in Niedersachsen berücksichtigt werden konnten, werden die Landkreise zusätzlich in die Pflicht genommen, ihre kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei der Fördermittelbeantragung für Klimaschutz zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere für viele kleine und ländliche Gemeinden in Niedersachsen erleichtert dieser Service den Zugang zu den Förderprogrammen der sog. Kommunalrichtlinie und zu anderen attraktive Programme des Bundes. Die Landkreise bekommen für diese neue Aufgabe die Kosten in Höhe einer zusätzlichen 0,5-Stelle dauerhaft ausgeglichen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte können selber entscheiden, wie sie organisatorisch diese Aufgaben (und ggf. neuen Stellen) einbinden. Auch interkommunale Kooperationen sind möglich, ebenso wie das Andocken an bestehende oder neue regionale Energieagenturen.
Mit der Novelle 2023 des NKlimaG wurden diese Aufgabe um die Maßnahmenumsetzung durch ein Klimaschutzmanagement ab 2026 erweitert, damit der Klimaschutz nicht nur konzeptionell als Daueraufgabe verankert wird. Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie Hannover und Göttingen bekommen für diese neue Aufgabe die Kosten in Höhe einer weiteren 0,5-Stelle dauerhaft ausgeglichen. Damit werden ab 1.1.2024 dauerhaft mindestens zwei Stellen pro Landkreis und kreisfreier Stadt für Klimaschutz vom Land finanziert.
Für die Einreichung von kommunalen Klimaschutzkonzepten beim Umweltministerium nutzen Sie bitte das Funktionspostfach:
§ 20 NKlimaG: Kommunale Wärmeplanung
In Niedersachsen sind ab dem 1.1.2026 alle Samtgemeinden und Gemeinden, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde sind, zur Wärmeplanung verpflichtet (siehe § 20 NKlimaG). Die Fristen richten sich dabei danach, zu welcher der folgenden Gruppen die jeweilige Kommune gehört:
1. Mittel- und Oberzentren
a. Mit mehr als 100.000 Einwohnern: bis zum 30. Juni 2026 (§ 22 S. 2 NKlimaG)
b. Unter 100.000 Einwohner: bis zum 31. Dezember 2026 (§ 20 NKlimaG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung).
2. Alle anderen Samtgemeinden und Gemeinden, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde sind
a. bis zum 30. Juni 2028 (vgl. § 20 Abs. 1 NKlimaG i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG)
b. Kommunen, die eine freiwillige Wärmeplanung durchführen, abweichend davon bis zum 30. Juni 2026 (§ 23 Abs. 1 S.4 NKlimaG).
Zur Transparenz und Öffentlichkeitswirksamkeit sollen die Kommunen die kommunalen Wärmepläne unter Wahrung des Datenschutzrechtes im Internet veröffentlichen.
Den Kommunen steht die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) zur Beratung und Unterstützung zur Seite: Alle Angebote finden Sie hier.
Für die Einreichung von kommunalen Wärmeplänen beim Umweltministerium (gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 NKlimaG) nutzen Sie bitte das Funktionspostfach:
waermeplan@mu.niedersachsen.de
Für die Datenmeldung nach § 23 Abs. 2 NKlimaG werden wir in Kürze ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellen.

