Kommunale Aufgaben in Niedersachsen
Kommunale Pflichtaufgaben nach NKlimaG
Kommunen haben einen erheblichen Einfluss auf die Treibhausgasemissionen, den Energieverbrauch sowie die Klimaresilienz in ihrem Gebiet. Klimaschutz und Klimaanpassung sind Querschnittsaufgaben, die verschiedene kommunale Aufgabengebiete betreffen. Dementsprechend vielfältig sind auch die Handlungsfelder des kommunalen Klimaschutzes und der Klimaanpassung z. B. in der eigenen Verwaltung, bei der Verkehrsplanung und der Genehmigung von Baugebieten oder beim Betrieb kommunaler Liegenschaften bis hin zur Beschaffung, Hitzeaktionsplanung sowie der Bildung oder Information der Bürgerinnen und Bürger.
In den letzten Jahren sind in zahlreichen Kommunen in Niedersachsen bereits viele gute Beispiele und Ideen für Klimaschutz und Klimaanpassung vor Ort entstanden. Die Landesregierung unterstützt die Kommunen bei diesen wichtigen Aufgaben.
Kommunaler Klimaschutz und kommunale Klimaanpassung werden mit dem Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG) als Pflichtaufgabe gesetzlich verankert und die festgelegten Aufgaben vom Land entsprechend dauerhaft finanziert.
Folgende Pflichtaufgaben sind gemäß NKlimaG dauerhaft auf der kommunalen Ebene zu erfüllen:
§ 18 NKlimaG – Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung, Klimaschutzmanagement
Alle Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Städte Hannover und Göttingen waren verpflichtet, bis zum 31.12.2025 Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung zu erstellen.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt es nun, für diese Kommunen ein Klimaschutzmanagement einzuführen, mit dem die strukturierte Umsetzung der Klimaschutzkonzepte organisatorisch gewährleistet werden kann. Für diese Pflichtaufgabe gemäß § 18 Abs. 3 werden den betroffenen Kommunen jährlich Mittel vom Land zugewiesen. Die Auszahlung erfolgt analog der Mittelzuweisung für die Aufgaben in Absatz 1 und 2 automatisch im September des jeweiligen Kalenderjahres.
Die Landkreise sind zusätzlich seit dem 01.01.2025 in der Pflicht, ihre kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei der Fördermittelbeantragung für Klimaschutz zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere für viele kleine und ländliche Gemeinden in Niedersachsen erleichtert dieser Service den Zugang zu den Förderprogrammen der sog. Kommunalrichtlinie und zu anderen attraktiven Programmen des Bundes.
Die Landkreise und kreisfreien Städte können selber entscheiden, wie sie diese Aufgaben (und ggf. neuen Stellen) organisatorisch einbinden. Auch interkommunale Kooperationen sind möglich, ebenso wie das Andocken an bestehende oder neue regionale Energieagenturen.
Um die kommunalen Klimaschutzkonzepte gem. § 18 NKlimaG beim Niedersächsischen Umweltministerium einzureichen, nutzen Sie bitte dieses Funktionspostfach:
klimaschutzkonzept@mu.niedersachsen.de
§ 19 NKlimaG – Entsiegelungskataster
Ab dem 01.01.2026 greift die Pflicht für jede Einheits- und Samtgemeinde, im vom Land Niedersachsen zur Verfügung gestellten Entsiegelungskataster zu erfassen, für welche Flächen ihres Gebietes die Möglichkeit zur Entsiegelung besteht. Das Entsiegelungskataster ist fortlaufend zu ergänzen.
Entsiegelung ist ein wichtiger Baustein der Klimafolgenanpassung, denn das Entsiegeln von undurchlässigen Belägen wie Asphalt, Beton oder Pflaster trägt dazu bei, den natürlichen Boden wiederherzustellen, damit Wasser versickern kann, was die Kanalisation entlastet, Boden- und Grundwasserspeicher auffüllt und Trockenheit entgegenwirkt. Begrünte Flächen kühlen die Umgebung durch Verdunstung und sorgen für Frischluft, was den städtischen Hitzeinseleffekt mindert. Die natürliche Bodenstruktur wird wiederhergestellt, was die biologische Aktivität und Wasserspeicherfähigkeit des Bodens verbessert und neue Lebensräume für Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen schafft.
FAQ zum Entsiegelungskataster§§ 20 - 25 NKlimaG: Kommunale Wärmeplanung
In Niedersachsen sind ab dem 1.1.2026 alle Samtgemeinden und Gemeinden, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde sind, zur Wärmeplanung verpflichtet (siehe § 20 NKlimaG). Für Mittel- und Oberzentren bestand diese Pflicht schon vorher. Die Fristen richten sich dabei danach, zu welcher der folgenden Gruppen die jeweilige Kommune gehört:
1. Mittel- und Oberzentren
a. Mit mehr als 100.000 Einwohnern: bis zum 30. Juni 2026 (§ 22 S. 2 NKlimaG)
b. Unter 100.000 Einwohner: bis zum 31. Dezember 2026 (§ 20 NKlimaG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung).
2. Alle anderen Samtgemeinden und Gemeinden, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde sind, bis zum 30. Juni 2028 (vgl. § 20 Abs. 1 NKlimaG i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG).
Kommunen, die eine freiwillige Wärmeplanung durchführen, müssen ihre Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 (§ 23 Abs. 1 S.4 NKlimaG) einreichen. Wenn Sie dabei über die Kommunalrichtlinie gefördert wurden, ist die Frist der 31. Dezember 2026 (§ 5 Abs. 2 S. 2 WPG).
Zur Transparenz und Öffentlichkeitswirksamkeit sollen die Kommunen die kommunalen Wärmepläne unter Wahrung des Datenschutzrechtes im Internet veröffentlichen.
Darüber hinaus sind alle Samtgemeinden und Gemeinden, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde sind, dazu verpflichtet mit dem Wärmeplan auch Daten und kartografische Darstellungen gem. Anlage 2 WPG zu übermitteln (§23 Abs. 2 NKlimaG). Mittel- und Oberzentren sowie Kommunen, die eine freiwillige Wärmeplanung durchgeführt haben, müssen diese Daten nur übermitteln, soweit sie im Wärmeplan enthalten sind. Sollte der Wärmeplan bereits eingereicht worden sein, sind diese Daten bis zum 31. März 2026 unter Verwendung des untenstehenden Formulars zu übermitteln.
Vorreiterbonus: Kommunen, die den Vorreiterbonus nach §24 Abs. 2 NKlimaG beantragen wollen, reichen den formlosen Antrag mit dem Schlussbescheid der jeweiligen Förderung (sofern die Wärmeplanung gefördert wurde) bis zum 31.03.2027 ein. Die Auszahlung des Bonus‘ erfolgt im Jahr 2027.
Den Kommunen steht die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) zur Beratung und Unterstützung zur Seite: Alle Angebote finden Sie hier.
Um die kommunalen Wärmepläne gem. § 23 NKlimaG beim Niedersächsischen Umweltministerium einzureichen, nutzen Sie bitte das Funktionspostfach:
waermeplan@mu.niedersachsen.de
Für die Datenmeldung nach § 23 Abs. 2 NKlimaG nutzen Sie bitte dieses Formular (bitte ausgefüllt per Mail an die obenstehende Adresse zurücksenden):
Formular zur Übermittlung zentraler Ergebnisdaten der Kommunalen Wärmeplanung
Sollte der Wärmeplan und/oder die Datenmeldung zu groß für einen E-Mail-Anhang sein, schicken Sie bitte entweder einen entsprechenden Download-Link, oder Sie schreiben an das genannte Funktionspostfach, um einen Upload-Link zu bekommen.
Ablaufschema zur Kommunalen Wärmeplanung als PDF
§ 26 Klimaanpassungskonzepte
Alle Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover sind verpflichtet, bis zum 31.12.2028 ein Klimaanpassungskonzept zu erstellen und zu beschließen. Ziel ist es, Risiken wie Hitze, Starkregen oder Dürre frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu planen.
Fertige Konzepte und Fortschreibungen müssen innerhalb von drei Monaten nach Beschluss elektronisch an das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz übermittelt werden. Bereits bestehende Konzepte (fertiggestellt zwischen 2024 und 2025) können bis 30.06.2026 eingereicht werden, wenn sie die o.g. Anforderungen erfüllen.
Ab 01.01.2027 müssen die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover ein Klimaanpassungsmanagement einführen, um die Umsetzung der Konzepte zu organisieren.
Um die kommunalen Klimaanpassungskonzepte gem. § 26 NKlimaG beim Niedersächsischen Umweltministerium einzureichen, nutzen Sie bitte das Funktionspostfach:
klimaanpassungskonzept@mu.niedersachsen.de
§ 26 Abs. 5 Berichtspflichten
Bis 30.06.2026 müssen alle niedersächsischen Kommunen (Gemeinden, Samtgemeinden sowie Landkreise und kreisfreie Städte) dem Umweltministerium melden, ob ein eigenes Klimaanpassungskonzept für ihre Kommune vorliegt oder nicht. Die Verpflichtung entfällt, wenn das Klimaanpassungskonzept bereits übermittelt wurde.
Für die unkomplizierte Übermittelung wird in Kürze ein online-Tool zur Verfügung gestellt.
Fragen und Antworten zu § 17 Energieberichte
Bezugsgröße sind allgemein die in der Kommunen anfallenden Kosten für alle ihre Liegenschaften. Eine Liegenschaft kann mehrere Gebäude umfassen. Eine Kommune ist dabei eine juristische Person in Gestalt einer Gebietskörperschaft.
Gründet die Kommune rechtlich verselbständigte Einrichtungen, sind Kommune und Einrichtung nicht rechtlich identisch, d. h., die selbständigen Einrichtungen gehören nicht zur Kommune.
Kommunale Eigenbetriebe weisen dagegen keine eigene Rechtspersönlichkeit auf. Diese zählen daher zur Kommune und unterliegen der Berichtspflicht.
Auch angemietete Gebäude sind im Energiebericht einzubeziehen. Die Berichterstattungspflicht umfasst alle Liegenschaften, deren Energiekosten von der Kommune getragen werden.
Sofern die Daten vorliegen, wird empfohlen, die Kosten, Verbräuche und CO2-Emissionen für angemietete Gebäude getrennt im Energiebericht auszuweisen.
Sofern die Energiekosten für das Gebäude nicht von der Kommune getragen werden (somit der Regelfall für Vermietungen), besteht für vermietete Gebäude keine Berichtspflicht.
Sofern die Daten vorliegen, wird empfohlen, die Kosten, Verbräuche und CO2-Emissionen für vermietete Gebäude getrennt im Energiebericht auszuweisen, um auch dort Sanierungspotenziale zu erkennen.
Grundsätzlich sind die Kosten für Strom- und Heizenergie und die damit verbundenen Verbräuche und CO2-Emissionen in der Gesamtheit zu veröffentlichen.
Daten zum Strom- und Heizverbrauch für einzelne Gebäude oder auch Liegenschaften (jeweils bezogen auf die Nutzfläche) sollten im Bericht dargestellt werden, um Handlungs- und Sanierungsbedarfe an die kommunale Führungsspitze und die Politik kommunizieren zu können.
Diese Daten liegen jedoch nicht immer gebäudescharf vor, dann reicht gemäß §17 (2) Nr. 2 die Veröffentlichung der Gesamtverbräuche.
Grundsätzlich sind die Kosten für Strom- und Heizenergie und die damit verbundenen Verbräuche und CO2-Emissionen in der Gesamtheit zu veröffentlichen.
Daten zum Strom- und Heizverbrauch für einzelne Gebäude oder auch Liegenschaften (jeweils bezogen auf die Nutzfläche) sollten im Bericht dargestellt werden, um Handlungs- und Sanierungsbedarfe an die kommunale Führungsspitze und die Politik kommunizieren zu können.
Diese Daten liegen jedoch nicht immer gebäudescharf vor, dann reicht gemäß §17 (2) Nr. 2 die Veröffentlichung der Gesamtverbräuche.
Die Kostenanalyse ist neben der Verbrauchsdatenerfassung ein zentraler Bestandteil des Energieberichts. Aufgeteilt nach den verschiedenen Medien gibt sie Aufschluss über die tatsächlichen Jahreskosten inklusive aller Steuern, Abgaben und Umlagen (=brutto).
Es ist empfehlenswert, die Verbrauchskosten eines Gebäudes getrennt nach Strom bzw. Wärme in ct/kWh zu berechnen. Hierfür werden die Bruttokosten durch den Gesamtverbrauch des Gebäudes geteilt.
Für die Berechnung der Wärme werden die nicht witterungsbereinigten Verbräuche herangezogen.
Der Heizenergieverbrauch wird durch unterschiedliche klimatische Bedingungen beeinflusst. Um den Heizenergieverbrauch unterschiedlicher Jahre vergleichen zu können, müssen die Energieverbräuche witterungsbereinigt werden.
Zur Witterungsbereinigung wird der Heizenergieverbrauch eines Jahres in kWh mit einem Klimafaktor multipliziert. Die Klimafaktoren werden monatlich vom Deutschen Wetterdienst (DWD) für jeden Postleitzahlbereich berechnet und kostenlos im Internet zur Verfügung gestellt. Die Klimafaktoren finden Sie unter folgendem Link: www.dwd.de/klimafaktoren.
Viele Energiemanagement-Software-Produkte unterstützen bei der Witterungsbereinigung, da Wetterdaten für die Durchführung einer witterungsbereinigten Wärmeverbrauchsauswertung bereits hinterlegt sind. Die Klimaschutz- und Energieagentur bietet Hilfestellung zur Software-Auswahl: Kommunales Energiemanagement - Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (klimaschutz-niedersachsen.de)
Ja, die Energieverbräuche sind bezogen auf die Nutzfläche im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes § 3 Abs. 1 Nr. 26, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 10 oder 22 darzustellen.
Bei einem Nichtwohngebäude entspricht die „Nutzfläche" der Nettogrundfläche (NGF), ermittelt nach DIN 277. Die NGF ist die Summe der Grundflächen aller Grundriss-Ebenen eines Bauwerks ohne die Konstruktionsflächen (also Grundflächen der Außen-, Innen- und Trennwände, Pfeiler, usw.).
Als Vereinfachung zur aufwendigen Ermittlung der Nettogrundfläche nach DIN 277 ist eine Ermittlung der Bruttogrundfläche (BGF) mit dem Faktor 0,85 zulässig (vgl. Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand). Formel: Energiebezugsfläche = BGF x 0,85
Erläuterung zur Bruttogrundfläche (BGF): Diese kann aus den Grundrissen, bzw. durch Aufmaß des Gebäudes von außen ermittelt werden. Bitte verwenden Sie in den Energieberichten den Begriff BruttoGRUNDfläche, da es sich hierbei um einen genormten Begriff handelt und nicht BruttoGESCHOSSfläche (ein Begriff ohne DIN-Norm).
Die Form der Veröffentlichung gibt das NKlimaG nicht vor. Die ortsüblichen Bekanntmachungen der Kommune können genauso genutzt werden wie auch eine Veröffentlichung in digitaler Form auf der Internetseite der Kommune.
Darüber hinaus sei auf die Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union (EED) und die verpflichtenden Einsparziele der öffentlichen Hand verwiesen, so dass Kommunen perspektivisch dazu aufgefordert werden könnten, ihre Energieverbrauchsdaten digital zu erfassen.
Der erste Bericht war bis zum 31.12.2023 zu veröffentlichen (für den Berichtszeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022).
Der nächste Bericht ist bis zum 31.12.2026 zu veröffentlichen (für den Berichtszeitraum 2023/2024/2025).
Da die Daten ohnehin jährlich erfasst werden müssen, empfehlen wir gleichwohl eine jährliche Veröffentlichung für eine bessere Transparenz der Entwicklung.
Die inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen für die Einführung eines Energiemanagementsystems (vgl. Technischer Annex der Kommunalrichtlinie) gehen weit über die gesetzliche Forderung im NKlimaG hinaus. Somit können auch niedersächsische Kommunen weiterhin eine Förderung für ein EMS beantragen.
Eine Verpflichtung der Kommunen kann nicht direkt über den Bund (bzw. die EU) erfolgen. Dazu muss das EnEfG zunächst in niedersächsisches Landesrecht überführt werden. Dieser Schritt soll sinnvollerweise erst nach der im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorgesehenen Novellierung des aktuell gültigen EnEfG erfolgen. Mit der Novellierung soll das EnEfG vereinfacht und an die EED angepasst werden. Im Dezember 2025 ist diesbezüglich ein Referentenentwurf der Bundesregierung bekanntgeworden. Ein offizieller Gesetzesentwurf wird in Kürze erwartet.
Aufgrund der in Kürze anstehenden Novellierung des EnEfG können aktuell mögliche Vorgaben nur direkt aus der EED abgeleitet werden. Die EED sieht jährliche Einsparverpflichtungen für den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen von min. 1,9 % gegenüber dem Jahr 2021 vor. Darüber hinaus sind für die Kommunen jährliche Berichtspflichten über ihre Endenergieverbräuche vorgesehen. Diesbezüglich erarbeitet derzeit die dena im Auftrag des Bundes ein digitales Tool (sog. Energieverbrauchsregister), welches auch den Kommunen zur Erfassung ihrer Verbrauchsdaten zur Verfügung gestellt werden soll. Eine Aufschlüsselung der Endenergieverbrauchsdaten der einzelnen Verbrauchssektoren nach z.B. Gebäudekategorien und Energieträgern wird empfohlen (Tab. 2 EU-Leitlinien für die Auslegung Art. 5, 6, 7 der EED), da sich hieran auch das Bundestool orientiert.
Das ist noch nicht bekannt. Die EED enthält keine Vorgaben zur Einführung von Energiemanagementsystemen im öffentlichen Sektor. Unabhängig davon ist die Einführung eines Energiemanagements sehr zu empfehlen - aufgrund der praktischen Umsetzbarkeit der jährlich nachzuweisenden Energieeinsparverpflichtungen aus der EED und der Empfehlung für die Aufschlüsselung der Energieverbrauchsdaten. Nach derzeitigem Kenntnisstand plant die dena entsprechende Schnittstellen zwischen dem Energieverbrauchsregister und den gängigen Softwarelösungen kommunaler Energiemanagementsysteme einzurichten, sodass bei Kommunen mit einem Energiemanagementsystem der Aufwand für die Meldung der Verbrauchsdaten erheblich geringer wäre.
Fragen und Antworten zu § 18 Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung, Klimaschutzmanagement
Ja, die Klimaschutzkonzepte werden vom nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz dahingehend geprüft, ob die gesetzlichen Vorgaben nach § 18 Abs. 1 Satz 2 NKlimaG erfüllt sind.
Dazu gibt es keine zeitliche Vorgabe, allerdings muss im Klimaschutzkonzept ein (Controlling-)Verfahren beschrieben werden, mit dem der Stand der Zielerreichung und die Maßnahmenumsetzung überprüft wird. Anhand dessen Ergebnis soll über eine Fortschreibung des Klimaschutzkonzepts entschieden werden.
Wenn Kommunen mit einer anerkannten Software bilanzieren, können Sie die im Tool hinterlegten Emissionsfaktoren nutzen. Alternativ empfehlen wir die regelmäßig vom Umweltbundesamt veröffentliche Liste von Emissionsfaktoren zu nutzen.
Ja, das niedersächsische Klimaziel wirkt sich auf alle administrativen Ebenen bis auf die Gemeindeebene aus. Dementsprechend müssen die Kommunen das Ziel in ihren Klimaschutzkonzepten berücksichtigen und ihre Aktivitäten daran ausrichten, das Ziel zu erreichen.
Die Kommunen sind nur zur initialen Fördermittelberatung und Hilfeleistung bei der Antragstellung verpflichtet. Eine weitere Hilfeleistung im Falle einer erfolgreichen Bewilligung über den gesamten Projektzeitraum liegt im jeweiligen Ermessen der Landkreise bzw. der Region Hannover.
Nein, eine Dokumentation ist nicht erforderlich.
Seitens des Landes sind keine Schulungen oder Qualifizierungsmaßnahmen vorgesehen. Die mit der Fördermittelberatung betrauten Personen sind angehalten bestehende Informationsquellen oder Weiterbildungsangebote für diese Aufgabe zu nutzen.
Es gibt keine Verpflichtung das Beratungsangebot anzunehmen. Den Beratungsstellen wird empfohlen, die Kommunen regelmäßig über neue und aktuelle Förderaufrufe zu informieren und die Unterstützung bei der Antragstellung proaktiv anzubieten.
Die Mittel werden den verpflichteten Kommunen immer im September für das laufende Kalenderjahr ausgezahlt. Ein Antrag beim Land ist dafür nicht erforderlich.
Ja, die Zuweisungen an die Kommunen für die Pflichtaufgaben zum Klimaschutz erfolgen dauerhaft.
Landkreise und die Region Hannover können trotz der Mittelzuweisungen des Landes Niedersachsen eine Klimaschutzkoordination über die Kommunalrichtlinie gefördert bekommen. Das Aufgabenspektrum der Klimaschutzkoordination geht über die Pflichtaufgaben hinaus.
Fragen und Antworten zu § 19 Entsiegelungskataster
https://entsiegelungskataster.niedersachsen.de/
Alle weiteren Fragen zum Entsiegelungskataster werden hier beantwortet.
Fragen und Antworten zu § 20 ff Wärmeplanung
Das kommt darauf an, in welche der nachfolgenden Gruppen die Kommune fällt:
1. Sie sind ein Mittel- oder Oberzentrum? Dann gilt § 20 NKlimaG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung als Vorgabe.
2. Sie sind kein Mittel- oder Oberzentrum und haben eine freiwillige Wärmeplanung mit Fördermitteln des Bundes gemacht? Dann gilt § 5 Abs. 2 S. 2 WPG als Vorgabe.
3. Sie sind kein Mittel- oder Oberzentrum und haben eine freiwillige Wärmeplanung ohne Fördermittel des Bundes gemacht? Dann gilt § 23 Abs. 1 S. 4 NKlimaG i.V.m. § 5 Abs. 2 WPG als Vorgabe.
4. Sie sind kein Mittel- oder Oberzentrum und haben bis zum 31.12.2025 noch keinen Wärmeplan freiwillig erstellt? Dann gilt § 20 Abs. 1 NKlimaG i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG als Vorgabe.
Eine visuelle Darstellung mit den gesetzlichen Grundlagen finden Sie auf unserer Homepage unter Klimaschutz /Kommunale Aufgaben als Grafik mit dem Titel „Ablaufschema zur Kommunalen Wärmeplanung als PDF“.
Das kommt darauf an, in welche der nachfolgenden Gruppen die Kommune fällt:
1. Sie sind ein Mittel- oder Oberzentrum mit > 100.000 EW? Dann gilt die Frist 30.06.2026.
2. Sie sind ein Mittel- oder Oberzentrum mit ≤ 100.000 EW? Dann gilt die Frist 31.12.2026.
3. Sie sind kein Mittel- oder Oberzentrum und haben eine freiwillige Wärmeplanung mit Fördermitteln des Bundes gemacht? Dann gilt die Frist 31.12.2026.
4. Sie sind kein Mittel- oder Oberzentrum und haben eine freiwillige Wärmeplanung ohne Fördermittel des Bundes gemacht? Dann gilt die Frist 30.06.2026.
5. Sie sind kein Mittel- oder Oberzentrum und haben bis zum 31.12.2025 noch keinen Wärmeplan freiwillig erstellt? Dann gilt die Frist 30.06.2028.
Eine visuelle Darstellung der Fristen finden Sie auf unserer Homepage unter Klimaschutz /Kommunale Aufgaben als Grafik mit dem Titel „Ablaufschema zur Kommunalen Wärmeplanung als PDF“.
Ein politischer Beschluss ist nur für die Gemeinden gesetzlich vorgegeben, die bei der Frage zu den gesetzlichen Vorgaben in Gruppe 4 fallen, also als gesetzliche Vorgabe § 20 Abs. 1 NKlimaG i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG haben. Für alle anderen Kommunen ist ein Beschluss zur Umsetzung des Wärmeplans gesetzlich nicht vorgegeben, allerdings zu empfehlen.
Ja, die Wärmepläne werden vom Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz dahingehend geprüft, ob die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Wärmepläne, die im Rahmen einer Bundesförderung erstellt werden, werden vom Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz nicht geprüft.
Die Wärmepläne sollen per E-Mail an das Funktionspostfach waermeplan@mu.niedersachsen.de gesendet werden.
Alle Kommunen müssen ihren Wärmeplan, das ausgefüllte Datentemplate (Excel-Datei) und die Geodaten mit den kartographischen Darstellungen einreichen. Dabei sind die Regelung des § 23 Abs. 1 und 2 NKlimaG zu beachten.
Für die Datenmeldung nach § 23 Abs. 2 NKlimaG wurde auf der Homepage des MU ein Formular (Excel-Datei) bereitgestellt, welches ausgefüllt zusammen mit den kartografischen Darstellungen an das Funktionspostfach waermeplan@mu.niedersachsen.de gesendet werden soll.
Für die Übermittlung der kartographischen Darstellungen sind Geodatensätze zu verwenden, die in gängige GIS-Softwareprogramme importiert werden können (§ 23 Abs. 3 NKlimaG).
Kommunen, die bereits freiwillig einen Wärmeplan erstellt haben (mit oder ohne Förderung), müssen die Daten in Form der Excel-Datei und die kartographischen Darstellungen bis zum 31.03.2026 übermitteln, allerdings nur soweit, wie sie in den Wärmeplänen enthalten sind. Das gleiche gilt für Mittel- und Oberzentren, die Wärmepläne nach der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung des NKlimaG erstellt haben. Kommunen, die als Frist den 30.6.2028 haben, sind angehalten alle abgefragten Daten auszufüllen bzw. zu übermitteln.
Die Mittel werden immer im September des jeweiligen Jahres ausgezahlt.
Ja, da die die Höhe der Mittel festgelegt ist und lediglich gestaffelt über 3 Jahre ausgezahlt wird. Die Höhe der Konnexität verändert sich nicht, auch wenn die Aufgabe bereits vor der Frist erfüllt wurde.
Ja, wenn die Kommune planungsverantwortliche Stelle ist und den Wärmeplan entweder ohne Förderung oder mit einer geringeren Förderung erstellt hat, als die vorgesehene Konnexitätszahlung. Die Kommunen ohne Förderung bekommen die Konnexitätszahlung in voller Höhe ausgezahlt, die anderen Kommunen bekommen den Differenzbetrag zur vorgesehenen Konnexitätszahlung. Für diese sogenannte Bonus-Zahlung muss ein Antrag gestellt werden.
Für den Antrag reicht eine formlose Mail bis zum 31.03.2027 an das Funktionspostfach waermeplan@mu.niedersachsen.de zusammen mit dem Schlussbescheid im Fall einer Förderung. Die Auszahlung erfolgt erst im Jahr 2027.
Ein vereinfachtes Verfahren ist für Gemeindegebiete (also auch für Mitgliedsgemeinden) möglich, bei denen bis zum 1.1.2024 weniger als 10.000 EW gemeldet sind (§ 21 Abs. 1 NKlimaG i.V.m. § 4 Abs. 3 WPG).
Nein, es gibt für die Maßnahmen im Wärmeplan keine Vorgaben.
Die Gelder werden vom Land jährlich automatisch den Kommunen zugewiesen. Eine Beantragung der Mittel ist nicht erforderlich.
Es handelt sich hierbei explizit nicht um eine einmalige Förderung, sondern um eine dauerhafte Finanzierung der Aufgaben.
Im Rahmen eines öffentlichen Vergabeprozesses könnte sich auch das lokale Stadtwerk als Dienstleister durchsetzen.
Bei dem KfW 432 Programm gehen MU und MW davon aus, dass die Förderwürdigkeit nicht eingeschränkt ist, da die Anforderungen des Programms sowohl in der inhaltlichen Bearbeitungstiefe als auch im räumlichen Zuschnitt (Quartiersebene) von den Vorgaben der kommunalen Wärmeplanung deutlich abweichen.
Fragen und Antworten zu § 26 Klimaanpassungskonzepte
- Betroffen sind:
- Landkreise
- Kreisfreie Städte
- Die Landeshauptstadt Hannover
- Die Stadt Göttingen
- Die Region Hannover
Diese öffentlichen Stellen zählen gemäß dem NKlimaG als verantwortlich. Bis spätestens 31. Dezember 2028 müssen sie jeweils ein Klimaanpassungskonzept erstellen und beschließen.
- Landkreise und Region Hannover:
- Erstellen jeweils ein Konzept, das das gesamte Kreis- bzw. Regionsgebiet abdeckt.
- Ausgenommen sind die Städte Göttingen und Hannover (diese erstellen eigene Konzepte).
o Maßnahmen im Klimaanpassungskonzept eines Landkreises bzw. der Region Hannover, die in die Zuständigkeit der kreis- bzw. regionsangehörigen Gemeinden fallen, können von den Landkreisen und der Region nicht umgesetzt werden; soweit Maßnahmen in den Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben fallen, können sie im Klimaanpassungskonzept der Landkreise und der Region zudem lediglich empfohlen bzw. als mögliche Option dargestellt werden.
- Alle fünf Jahre muss das Konzept überarbeitet und erneut beschlossen werden.
Das bedeutet, dass die Landkreise ein Klimaanpassungskonzept für das gesamte Gebiet ihres Kreises erstellen müssen. Für den Maßnahmenkatalog sind die Maßnahmen aufzuführen, die der Landkreis in eigener Verantwortung umsetzen kann. Zusätzlich können Maßnahmen, die in der Verantwortung der kreisangehörigen Gemeinden liegen, in das Konzept des Landkreises aufgenommen werden.
Mindestens diese vier Punkte müssen enthalten sein:
1. Analyse
- Welche Klimaänderungen sind schon eingetreten und welche sind künftig zu erwarten?
- Welche Folgen hat das für das jeweilige Gebiet?
2. Handlungsbedarf
- Basierend auf der Analyse: Wie sind die Handlungsfelder durch den Klimawandel betroffen? Welche Themen innerhalb der Handlungsfelder benötigen besondere Aufmerksamkeit?
3. Maßnahmenkatalog
- Welche möglichen Maßnahmen können die Landkreise und kreisfreien Städte ergreifen? Im Beteiligungsprozess mit den kreisangehörigen Gemeinden können auch Maßnahmen erarbeitet werden, die in der Verantwortung der Gemeinden liegen.
4. Überprüfungsverfahren
- Wie wird kontrolliert, ob und wie die Maßnahmen umgesetzt werden?
- Landkreise und Region Hannover müssen die Gemeinden in ihrem Gebiet in den Aufstellungsprozess einbeziehen.
- Alle öffentlichen Stellen entscheiden selbst, wie und ob auch die Öffentlichkeit beteiligt oder informiert wird.
- Das fertige Konzept und jede spätere Fortschreibung sind innerhalb von drei Monaten nach Beschluss elektronisch (z.B. im pdf-Format) dem zuständigen Ministerium für Klimaschutz zu übermitteln.
- Das Funktionspostfach für die Übermittlung ist: klimaanpassungskonzept@mu.niedersachsen.de
- Wer ein bereits bestehendes Konzept (Fertigstellung zwischen 1.1.2024 und 31.12.2025) vorweisen kann und dieses den Anforderungen des NKlimaG entspricht, kann es bis spätestens 30. Juni 2026 einreichen. Diese Konzepte werden dann anerkannt.
- Alle Gemeinden, die nicht Teil einer Samtgemeinde sind (=Einheitsgemeinden), sowie Samtgemeinden und die oben genannten Stellen müssen spätestens 30. Juni 2026 dem zuständigen Ministerium für Klimaschutz mitteilen, ob bereits ein Klimaanpassungskonzept vorliegt oder nicht.
- Danach:
- Neue oder überarbeitete Konzepte sind jeweils drei Monate nach Fertigstellung zu melden.
- Die Meldung erfolgt mit einer standardisierten Vorlage, die vom Ministerium bereitgestellt wird.
- Der Link zur Abfrage wird allen Kommunen per Email zugestellt.
Ab 1. Januar 2027 gilt: Alle Landkreise, kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover müssen ein Klimaanpassungsmanagement einführen, damit die Umsetzung ihrer Konzepte strukturiert erfolgt.
· Ab 2027 erhalten alle Landkreise, kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover dauerhaft jährlich die Finanzmittel in Höhe einer Vollzeitpersonalstelle im Entgeltbereich 12.
- Zusätzlich gibt es im Jahr 2027 einmalig 50.000 Euro zur Unterstützung.
- Die Finanzmittel müssen nicht beantragt werden.
Ja, alle Landkreise, kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover erhalten einmalig die Pauschale von 50.000 Euro unabhängig von ihrer Größe und Einwohnerzahl.
Die Verwendung der Finanzmittel liegt in der Verantwortung der Kommunen.
Grundsätzlich können alle niedersächsischen Kommunen weiterhin die Förderung in Anspruch nehmen. Für Gemeinden, Samtgemeinden und Kreisstädte gilt dies uneingeschränkt. Für Landkreise, kreisfreie Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover empfehlen wird dringend eine Kontaktaufnahme mit der ZUG, um die Möglichkeiten und eventuellen Einschränkungen im Einzelfall zu erörtern.
Grundsätzlich können alle niedersächsischen Kommunen weiterhin die Förderung in Anspruch nehmen. Für Gemeinden, Samtgemeinden und Kreisstädte gilt dies uneingeschränkt. Für Landkreise, kreisfreie Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover empfehlen wird dringend eine Kontaktaufnahme mit der ZUG, um die Möglichkeiten und eventuellen Einschränkungen im Einzelfall zu erörtern.

