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Freigabe von schwachradioaktivem Abfall

Die Freigabe und deren Umsetzung basieren auf europäischen Richtlinien, welche mit dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung in deutsches Recht umgesetzt wurden.

Mit der Freigabe nach §§ 31-42 der Strahlenschutzverordnung ist ein Verfahren gemeint, mit dem radioaktive Stoffe und bewegliche Gegenstände, Gebäude, Räume, Raumteile und Bauteile, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus dem Regelungsbereich des Atomgesetzes bzw. Strahlenschutzgesetzes und darauf beruhender Rechtsverordnungen entlassen werden. Bei den in Rede stehenden Stoffen handelt es sich somit nach der Freigabe der zuständigen Behörde um nicht radioaktive Stoffe.

Grundlage für Freigabeverfahren ist das so genannte 10-Mikrosievert-Konzept, bei dessen Einhaltung die Strahlenexposition für Einzelpersonen der Bevölkerung vernachlässigbar gering ist, d. h. dass diese radiologisch unbedenklich ist. Eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr liegt etwa zwei Größenordnungen unterhalb der natürlichen Strahlenexposition sowie deren Schwankungsbreite.

Besonderes Interesse in der Öffentlichkeit findet derzeit die Freigabe zur Beseitigung von Stoffen auf Deponien. Nähere Erläuterungen sind dem Informationspapier der Entsorgungskommission (ESK) „Freigabe radioaktiver Stoffe und Herausgabe nicht radioaktiver Stoffe aus dem Abbau von Kernkraftwerken“ [ Kurzfassung vom 06.10.2022 .bzw. Langfassung vom 01.09.2022] zu entnehmen..

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.03.2020
zuletzt aktualisiert am:
12.02.2024

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