Trinkwasserschutz in Wasserschutzgebieten
Nach § 91 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) können Wasserschutzgebiete im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung bzw. zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt werden, um das Grundwasser im Gewinnungs- bzw. Einzugsgebiet einer Grundwasserentnahme vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Ziel eines Wasserschutzgebietes ist es, einen über den allgemeinen flächendeckenden Grundwasserschutz hinausgehenden Schutz der Wasservorkommen in Trinkwassergewinnungsgebieten zu gewährleisten (Abbildung 11). Ein vorrangiges Ziel in Niedersachsen ist es, alle Einzugsgebiete der öffentlichen Wasserversorgung als Wasserschutzgebiete auszuweisen.
Neben den Wasserschutzgebieten bzw. Trinkwassergewinnungsgebieten sind auch 9 Heilquellenschutzgebiete festgesetzt (Stand 2013 - Tabelle 3).
Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten kann auf Antrag des Wasserversorgers oder von Amts wegen per Verordnung erfolgen. Bis Ende 2004 waren hierfür die Bezirksregierungen zuständig. Seit 2005 wird diese Aufgabe von den unteren Wasserbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte) wahrgenommen. Die Betroffenen werden in einem Anhörungsverfahren beteiligt.
Die in den Schutzzonen geltenden Verbote und Einschränkungen bei der Nutzung der Flächen werden in einer Schutzgebietsverordnung festgelegt, die individuell auf das jeweilige Schutzbedürfnis des Einzugsgebietes abgestimmt wird. Ihre Einhaltung wird in Niedersachsen durch die unteren Wasserbehörden kontrolliert. Betroffene Landwirte, denen infolge einer Schutzbestimmung wirtschaftliche Nachteile im Sinne des § 93 NWG entstehen, erhalten einen monetären Ausgleich durch das begünstigte Wasserversorgungsunternehmen.
Zunehmend werden die Wasserschutzgebiete unbefristet festgesetzt, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. Die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens beträgt ab Beginn der Einleitung des Verfahrens bis zur Festsetzung ca. zwei Jahre. Um einen Mindestschutz zu gewährleisten, wurde das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz im § 92 NWG ermächtigt, durch Verordnung generelle Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete festzusetzen (SchuVO vom 17.11.2009).
Tabelle 3: Entwicklung der Wasserschutzgebiete bzw. der Heilquellenschutzgebiete in Niedersachsen seit 1975
Wasserschutzgebiete |
1975 |
1983 |
1998 |
2004 |
2008 |
2012 |
2013 |
|
2a) festgesetzt |
Anzahl |
164 |
258 |
327 |
315 |
298 |
312 |
313 |
Fläche [km2] |
1209 |
2320 |
4665 |
4484 |
4359 |
4592 |
4581 |
|
b) im Verfahren |
Anzahl |
184 |
184 |
188 |
||||
Fläche [km2] |
1344 |
1810 |
3274 |
1009 |
2226 |
2567 |
2546 |
|
Heilquellenschutzgebiete |
1975 |
1983 |
1998 |
2004 |
2008 |
2012 |
2013 |
|
a) festgesetzt |
Anzahl |
5 |
7 |
8 |
6 |
7 |
9 |
9 |
Fläche [km2] |
129 |
172 |
436 |
351 |
430 |
448 |
448 |
|
b) im Verfahren |
Anzahl |
7 |
6 |
3 |
3 |
3 |
1 |
1 |
Fläche [km2] |
125 |
53 |
34 |
34 |
35 |
24 |
24 |