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AUKM - GN 3 "Weidenutzung in Hanglagen"

KLARA 2023 - 2027   Bildrechte: Land Niedersachsen
KLARA 2023 - 2027

Die Weidetierhaltung – insbesondere in den Mittelgebirgsregionen Niedersachsens – ist seit Jahren rückläufig. Mit diesem Rückgang geht auch der Verlust wertvoller Offenlandschaften einher, die für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten von großer Bedeutung sind.

In der KLARA‑Förderperiode soll daher die extensive Beweidung von Dauergrünland im Berg‑ und Hügelland weiter gestärkt werden, um die biologische Vielfalt in diesen Landschaftsräumen zu erhalten und aufzuwerten.


Naturschutzgerechte Weidenutzung   Bildrechte: MU

GN 3 – Grundförderung (Zuständigkeit: ML)

Gefördert wird die extensive Beweidung von Dauergrünland im Berg‑ und Hügelland nach festgelegten Bewirtschaftungsvorgaben – insbesondere zu:

  • Viehbesatz,
  • Düngung,
  • und Pflanzenschutzmitteleinsatz.

Ziel ist es, die Artenvielfalt nachhaltig zu erhalten und weiterzuentwickeln.

Förderfähig sind Dauergrünlandflächen, die:

  • in die potenzielle Gefährdungsstufe Enat 4–5 nach DIN 19708 (Gefährdung durch Wassererosion) eingestuft sind,
  • und in folgenden Landkreisen bzw. Kommunen liegen:

Göttingen, Goslar, Hameln‑Pyrmont, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Osnabrück, Peine, Schaumburg, Wolfenbüttel,
sowie in den Städten Göttingen, Hildesheim, Salzgitter und in der Region Hannover.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Flächen in den Nationalparken „Harz“ und im Gebietsteil C des Biosphärenreservats,
  • Flächen in Naturschutzgebieten,
  • Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG, § 24 NAGBNatSchG), sofern ein Erschwernisausgleich beantragt wurde,
  • Flächen in Landschaftsschutzgebieten, soweit dort generelle Verbote der landwirtschaftlichen Nutzung bestehen.
    (Regelungen zum Grünlanderhalt, zur Grünlanderneuerung, zum Bodenrelief oder zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind förderunschädlich.)

GN 3 – Zuschläge zur Grundförderung (Zuständigkeit: MU)

Aufbauend auf der Grundförderung können im Rahmen einer 5‑jährigen Verpflichtung zusätzliche naturschutzfachliche Leistungen gefördert werden.
Folgende Zuschläge sind möglich und miteinander kombinierbar:

  • Zuschlag A: Verzicht auf jegliche Düngung
  • Zuschlag B: Keine Nutzung bis einschließlich 15. Juli
  • Zuschlag C: Belassen eines ausgezäunten Altgrasstreifens (mind. 10 % jedes bewilligten Schlages) bis einschließlich 31. Juli
  • Zuschlag D: zusätzlicher Pflegeschnitt mit Abfuhr des Mähguts nach dem 30. September

Diese weitergehenden Anforderungen dienen dazu, wertvolle Habitatstrukturen zu sichern und naturschutzrelevante Prozesse zu fördern.

Kühe   Bildrechte: MU

Weiterführende Informationen

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Artikel-Informationen

erstellt am:
22.12.2015
zuletzt aktualisiert am:
06.02.2026

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