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Begrenzung der Emissionen beim Umfüllen und Lagern von Kraftstoffen (20. BImSchV)

Die 20. BImSchV gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen sowie von ortsveränderlichen Anlagen für die Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin.

Ziel der 20. BImSchV ist es, die Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen durch Gasrückführsysteme weiter zu vermindern, die beim Umgang mit diesen Stoffen entstehen. Ebenfalls wird der fortentwickelte Stand der Technik zur Verminderung diffuser Emissionen bei der Lagerung der o.g. Stoffe in Tanks, soweit diese eine bestimmte Größe überschreiten, in der Verordnung umgesetzt.


Lesefassung der novellierten Verordnung – in Kraft seit 28.04.2012

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.06.2012
zuletzt aktualisiert am:
09.04.2015

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