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Nutzung und Entwicklung im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer

Ortslagen, Häfen und sonstige Infrastruktureinrichtungen an der Küste oder auf den Ostfriesischen Inseln befinden sich nicht im Geltungsbereich des Schutzgebietes. Die Gewährleistung ihrer Funktionen wird durch das Nationalparkgesetz entsprechend nicht eingeschränkt.

Maßnahmen des Insel- und Küstenschutzes sind eine unverzichtbare Voraussetzung, um den Menschen in den sturmflutgefährdeten Lebens- und Wirtschaftsräumen eine verlässliche Sicherheit zu garantieren.

Unterhaltungsarbeiten des Küstenschutzes sind nach dem Nationalparkgesetz freigestellt und werden in Abstimmung mit der Nationalparkverwaltung ausgeführt. Neubaumaßnahmen der Deiche erfolgen unter Berücksichtigung des Nationalparkgesetzes weitest möglich ohne Beanspruchung des Schutzgebietes. Die Maßnahmen zur Deichvorlandunterhaltung werden in Abstimmung mit der Schutzgebietsverwaltung vollzogen. Soweit erforderlich werden Pläne zum Vorlandmanagement erstellt, in denen auch die Nutzung der Deichvorländer geregelt ist.

Flächen für die Kleigewinnung für den Küstenschutz, für die Unterhaltung und den Neubau von Deichen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung vorrangig binnendeichs festzulegen. Soweit dort keine ausreichende Flächensicherung für die Kleigewinnung binnendeichs erfolgen kann, sind Nutzungsmöglichkeiten entsprechender, geeigneter Vordeichsflächen zu prüfen. Entnahmen im Deichvorland müssen mit den gesetzlichen Bestimmungen und den Schutz- und Erhaltungszielen im Nationalpark vereinbar sein. Sie sind ggfs. so zu gestalten, dass die Voraussetzungen für eine positive Entwicklung der biologischen Vielfalt geschaffen werden

Die Hauptseeschifffahrtsstraßen befinden sich außerhalb des Nationalparks. Die Schifffahrt auf Bundeswasserstraßen innerhalb des Nationalparks sowie der Sportbootverkehr werden zum Schutz der Tierwelt durch eine Befahrensordnung geregelt und stellen in ihrer derzeitigen Intensität keine erhebliche Beeinträchtigung für den Nationalpark dar. Der berufliche Fisch- und Krebsfang ist mit der Ausnahme von zehn gesperrten Ruhezonenteilflächen ohne Beeinflussung durch das Nationalparkgesetz möglich. Miesmuscheln werden im Rahmen eines Bewirtschaftungsplanes gefischt (siehe Kapitel 6.2.2).

Die Landwirtschaft ist auf die Grünlandnutzung des Deichvorlandes an der Küste und auf den Inseln inklusive der eingedeichten Polderflächen beschränkt. Eine intensive Bewirtschaftung ist auf die im Privatbesitz befindlichen Deichvorlandflächen entlang der Wurster Küste beschränkt. In Teilbereichen konnte hier die Intensität der Grünlandnutzung im Rahmen von Bewirtschaftungsvereinbarungen nach dem PROLAND-Programm reduziert werden. Die verbleibende Grünlandnutzung auf landeseigenen Flächen erfüllt überwiegend die Funktion von Pflegemaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Habitatwertes. Die Anforderungen des Küstenschutzes zur Reduzierung des Treibselaufkommens beziehungsweise zur Sicherstellung des Transportwesens mit Kutschen auf den autofreien Inseln werden bei den jeweiligen lokalen Regelungen berücksichtigt.

Die Trinkwasserversorgung der Ostfriesischen Inseln erfolgt mit Ausnahme von Baltrum und Wangerooge durch Grundwasserförderung aus der Süßwasserlinse der Inseln. Hierbei soll die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erhalten bleiben. Zur Vermeidung von Salzwassereinträgen sowie der Schädigung grundwasserabhängiger Dünentäler als Folge zu hoher Entnahmemengen werden Begleituntersuchungen durchgeführt und in Einzelfällen spezielle Bewirtschaftungspläne erstellt (zum Beispiel Norderney).

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