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Verhaltensbezogener Lärm (Kinderlärm)

Mit der Änderung des Grundgesetzes 2006 ist klargestellt worden, dass die Bundesländer für Regelungen zum verhaltensbezogenen Lärm (private Feuerwerke, Musikdarbietungen, Nachbarschaftslärm etc.) zuständig sind. Das Land Niedersachsen hat hiervon nur für besonders empfindliche Gebiete (Kurgebiete) Gebrauch gemacht. Die die zur Regelung befugten Körperschaften in ausgewiesenen Kurgebieten in Niedersachsen werden mit dem Niedersächsischen Gesetz über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm (Niedersächsisches Lärmschutzgesetz — NLärmSchG) vom 10. Dezember 2012 ermächtigt, unter bestimmten Bedingungen auch Bestimmungen zum verhaltensbezogenen Lärmschutz zu erlassen.

In Niedersachsen sind Streitigkeiten über verhaltensbezogenen Lärm ansonsten regelmäßig zivilrechtlich zu lösen.

Anders sieht es bei Kinderlärm von Kindergärten oder Spielplätzen aus. Kindergärten und Spielplätze sind Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Mit dem am 27.07.2011 geänderten § 22 BImSchG ist klargestellt, dass Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen hervorgerufen wird, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung ist. Bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Aufgrund dieser Regelung ergibt sich eine Ausstrahlung auf das zivile Nachbarschaftsrecht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser Lärm im Regelfall auch keine wesentliche Beeinträchtigung für benachbarte Grundstücke darstellt.

Kinderspielplätze sind nach der Baunutzungsverordnung in allen Baugebieten zulässig, in denen gewohnt wird. Kindergärten sind nach der Neufassung dieser Vorschrift von 1990 in "Kleinsiedlungsgebieten" zumindest ausnahmsweise, in allen anderen Wohngebieten, seit 2013 auch in "reinen Wohngebieten", allgemein zulässig. Die bestimmungsgemäße Nutzung ist von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme des § 15 Baunutzungsverordnung wäre allenfalls bei unzumutbaren, nicht spieltypischen Belästigungen im Einzelfall denkbar.

Wollte man auf den von spielenden Kindern erzeugten Lärm schematisch Grenzwerte anwenden, wäre eine Vielzahl "normaler" Kinderspielplätze von vornherein unzulässig. Die gesetzlichen Regelungen gehen aber davon aus, dass Kinderspielplätze wohnungsnah angelegt werden sollen, nehmen also bewusst das Nebeneinander von Kinderlärm und sonstigem Wohnen in Kauf. So bestimmt § 2 Abs. 3 des Nds. Gesetzes über Spielplätze sinngemäß, dass die von Kinderspielplätzen ihrer Widmung nach üblicherweise ausgehenden Geräusche von den Anliegern hinzunehmen sind; soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist auf das Ruhebedürfnis der Anlieger Rücksicht zu nehmen.

Es bedarf aber keiner Erläuterung, dass nicht durch Anwendung von Lärmgrenzwerten unzumutbar werden kann, was von Gesetzes wegen zulässig ist. Entscheidend kann damit nur sein, ob der Ausgleich der gegensätzlichen Interessen "Spielbedürfnis für Kinder" und "Ruhebedürfnis der Anlieger" im Einzelfall gelungen ist.


Artikel-Informationen

erstellt am:
29.01.2009
zuletzt aktualisiert am:
19.12.2014

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