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Antwort auf die mündliche Anfrage: Wann muss das Goldenstedter Rudel entnommen werden?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Dr. Marco Genthe, Jörg Bode, Hermann Grupe, Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Wölfin aus dem Raum Goldenstedt, die in den vergangenen Jahren viele Nutztiere gerissen hat, hat nach Meldung der Landesjägerschaft Niedersachsen Nachwuchs bekommen. An der Wölfin ist Muttermilch festgestellt worden, nachdem sie eine Fotofalle durchlaufen hatte. Das gilt als Nachweis für eine Mutterschaft. Die Wölfin ist dafür bekannt, hohe Zäune zu überwinden.

1.Werden die Welpen nach Auffassung der Landesregierung von ihrer Mutter das Überspringen hoher Zäune lernen?

Es ist möglich, dass Wölfe spezielle Jagdtechniken erlernen und die erlernte Taktik weitergeben. Es gibt aber auch Fälle in denen nur einzelne Tiere eines Rudels eine besondere Jagdtechnik anwenden. Insofern kann die Frage nicht abschließend beantwortet werden. In jedem Fall ist es wichtig, frühzeitig wolfsabweisende Herdenschutzmaßnahmen möglichst flächendeckend für Schafe, Ziegen und Gatterwild umzusetzen. Die allermeisten Nutztierschäden in der Region Diepholz und Vechta ereigneten sich bisher auf Weiden, die nicht oder unzureichend geschützt sind.

2.Wenn ja, ab wann ist damit zu rechnen?

Siehe Antwort zu Frage 1

3.Wann muss das Rudel nach Auffassung der Landesregierung entnommen werden?

Hierzu wird auf die Drucksache 17/5033 und die darin bereits vorgenommene Antwort auf Frage 1 „Ab wann ist ein Wolf auffällig, und wann darf er entnommen werden?“ und die Antwort auf die Frage 2. „Ist die Wölfin im Raum Vechta auffällig, und, wenn nicht, was muss noch geschehen, bis sie als auffällig gilt und entnommen werden darf?“ verwiesen.

Antwort auf Frage 1:

„ …Das Reißen von Nutztieren dagegen stellt kein auffälliges Verhalten von Wölfen dar. Eine Tabelle zur Einschätzung verschiedener Wolfsverhaltensweisen und daraus abgeleitete Handlungsempfehlungen gibt es im „Bericht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Lebensweise, zum Status und zum Management des Wolfes (Canis lupus) in Deutschland“, herausgegeben am 28.10.2015.

Ein Wolf kann entsprechend § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) u. a. aus der Natur entnommen werden, wenn er eine Gefahr für Menschen darstellt oder um erhebliche, anders nicht abwendbare land- und forstwirtschaftliche Schäden abzuwenden und zumutbare Alternativen nicht gegeben sind.


Antwort auf Frage 2:

„Die Wölfin im Raum Vechta ist nach der unter 1. gegebenen Definition in Übereinstimmung mit dem ebendort genannten Bericht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nicht als auffällig zu betrachten.

Entsprechend dem vom Bundesamt für Naturschutz herausgegebenen Leitfaden „Leben mit Wölfen“ stellt das wiederholte Überwinden von Schutzmaßnahmen wie Elektrozäunen ein problematisches Verhalten dieses Tieres dar, dem nur mit stärkeren Abwehrmaßnahmen entgegengewirkt werden kann. Bei Nichterfolg dieser Abwehrmaßnahmen ist eine Entnahme unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Übereinstimmung mit Artikel 16 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG zulässig.“

Die dort gemachten Aussagen gelten auch für die einzelnen Tiere eines Rudels, wobei eine Entscheidung in jedem Einzelfall getroffen werden muss. Vor einer möglichen Entnahme, die in letzter Konsequenz erfolgen kann, sind in jedem Fall erst alle zumutbaren Alternativen umzusetzen. Die Errichtung oder Verbesserung der wolfsabweisenden Präventionsmaßnahmen sind solche Alternativen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.09.2017

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