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Gesetzlich geschützte Biotope und Grünlandumbruch

Gesetzlich geschützte Biotope

Gesetzlich geschützte Biotope sind sowohl im Bundes- als auch im Landesnaturschutzgesetz zu finden. Dies sind u.a. Bergwiesen oder Nasswiesen. Neu aufgenommen wurden im Zuge des Niedersächsischen Weges das mesophile Grünland und sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland sowie die hochstämmigen Obstbaumwiesen und -weiden (ab einer Größe von 2.500 m², in der Regel min. 10 Bäume, 160 cm Stammhöhe.

Da sie nur noch selten in der Landschaft zu finden sind, dürfen gesetzlich geschützte Biotope nicht zerstört, sondern müssen erhalten werden.

Durch den NLWKN erfolgt zurzeit landesweit eine selektive Erfassung der seit dem 01.01.2021 neu in den gesetzlichen Schutz nach § 24 NNatSchG aufgenommenen Biotoptypen des Grünlands: mesophiles Grünland und sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland sowie Obstbaumwiesen und -weiden. Die Priorität der Kartierung liegt auf der Erfassung größerer Vorkommen der ausgewählten Biotoptypen außerhalb der bereits kartierten FFH-Gebiete.


Grünlandumbruch-Verbot

In § 2a des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ist geregelt, dass als Grünland genutzte Flächen in bestimmten Regionen nicht ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde umgebrochen werden dürfen. Eine Genehmigung benötigt man für die folgenden Bereiche: an stark erosionsgefährdeten Hängen, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten.

Diese Regelung widmet sich der Grünlanderhaltung auf bestimmten problematischen Bewirtschaftungsstandorten zur Sicherung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, zum Erosions- und damit Bodenschutz sowie zum Moor- und damit auch Klimaschutz.

Für das Grünlandumbruchverbot wird der Erweiterte Erschwernisausgleich gezahlt.


Positivliste Landschaftselemente

Diese Liste umfasst Alleen, Baumreihen, naturnahe Feldgehölze und sonstige Feldhecken. Die Aufnahme dieser Elemente auf die Positivliste im NNatSchG bedeutet, dass die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung einen Eingriff darstellt und somit der Eingriffsregelung unterliegt. Diese Landschaftselemente können somit nicht ohne vorherige Prüfung und teilweise Kompensation aus der Landschaft entfernt werden.


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