Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen klar Logo

Start der Hochwasser-Soforthilfen für Privathaushalte

Die wichtigsten Informationen


Die Soforthilfe für Privathaushalte, die durch das Hochwasser der vergangenen Wochen in eine akute Notlage geraten sind, kann jetzt beantragt werden. Dafür hat das niedersächsische Umweltministerium eine Billigkeits-Richtlinie vorgelegt, die am 24. Januar 2024 in Kraft getreten ist.

Die Anträge können jetzt bis zum 22. März 2024 bei den zuständigen Bewilligungsbehörden, also den jeweiligen Landkreisen, den kreisfreien Städten, bei der Region Hannover, der Landeshauptstadt Hannover und den großen selbständigen Städten, gestellt werden.

Die finanzielle Unterstützung gilt nur für Privatpersonen und nicht für Hochwasser-Schäden an Gebäuden, Infrastruktur, landwirtschaftlichen Flächen. Die Soforthilfe wird betroffenen Privathaushalten gewährt, um eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen finanziell zu bewältigen.

Beantragen können die Soforthilfen Privathaushalte, die im Einzugsgebiet der folgenden Flüsse wohnen: Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze zu Bremen, Wümme (bis zum Lesumsperrwerk), Hunte (bis zum Huntesperrwerk), Soeste, Ems (bis zur Seeschleuse Papenburg), Vechte, Sude (mit Krainke und Rögnitz), Seege, Ilmenau und Jeetzel. Das Einzugsgebiet umfasst auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer, wie etwa die Hase.

Ist durch das Hochwasser ein Gesamtschaden von voraussichtlich mindestens 5.000 Euro entstanden, kann eine Soforthilfe von mindestens 1.000 Euro und maximal 2.500 Euro je Haushalt gewährt werden. In besonders akuten Notlagen kann ausnahmsweise auch eine Soforthilfe bis 20.000 Euro gewährt werden. Auch können in besonderen Härtefällen Schäden, die weniger als 5.000 Euro pro Haushalt ausmachen, ausgeglichen werden. Die Hilfen sind grundsätzlich nicht rückzahlbar.

Unter hochwasserbedingte Schäden fallen lt. Richtlinie Schäden „durch Hochwasser als auch durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind“.

Für weitere Details können Sie hier die Richtlinie einsehen. Sie finden das Antragsformular und die Anlage zum Antrag auch in der Infospalte.


zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln