Artikel-Informationen
erstellt am:
07.03.2007
zuletzt aktualisiert am:
16.03.2010
Pressemitteilung Nr. 22/2007
Landtagsdrucksache 15/3440
(Es gilt das gesprochenen Wort)
Anrede,
der vorliegende Gesetzentwurf dient zum einen der erforderlichen, landesrechtlichen Umsetzung der EU-Richtlinie über die "strategische Umweltprüfung" für bestimmte Pläne und Programme. Zum anderen wollen wir auch beim Niedersächsischen UVP-Gesetz deregulieren, so wie sich diese Landesregierung das insgesamt als Ziel gesetzt hat.
Ziel der "strategischen Umweltprüfung" ist es, erhebliche Auswirkungen bestimmter Pläne und Programme auf die Umwelt frühzeitig
• zu ermitteln,
• zu beschreiben und
• zu bewerten.
Kernpunkt der Umsetzung in Landesrecht ist, welche Pläne oder Programme generell einer strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen werden müssen. Dazu wurden 14 Arten von Plänen überprüft. Für 12 Planarten konnte dies im Sinne einer schlanken "1 zu 1-Umsetzung" der Richtlinie verneint werden, eine strategische Umweltprüfung ist hier also nicht zwingend. Nach dem Entwurf sind einzelne Nahverkehrspläne und bestimmte Programme zu EU-Strukturfonds zwingend einer SUP zu unterziehen. Letztere u.a. auf Drängen der Europäischen Kommission. Hinzu kommen Pläne und Programme, für die eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Bei allen anderen Plänen und Programmen muss – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Einzelfallprüfung klären, ob eine strategische Umweltprüfung notwendig ist.
Für die Prüfung, "ob" der jeweilige Plan einer strategischen Umweltprüfung bedarf und – wenn ja – für die Durchführung, ist die Behörde zuständig, die auch den Plan aufstellt.
Anrede,
mit der Novelle wollen wir auch Überregulierungen beenden, die bisher bei der Projekt-UVP bestehen: Dazu werden verschiedene Schwellenwerte geändert, die festlegen, ab welcher Projektgröße eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung erforderlich ist.
Weil die Ausschussberatungen nahezu ausschließlich von diesen Änderungen bestimmt waren, möchte ich noch einmal auf folgendes hinweisen: Die vorgesehenen Änderungen berücksichtigen die Anforderungen der UVP-Richtlinie. Sie berücksichtigen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Und sie berücksichtigen das laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen zu hoher Bagatellschwellenwerte.
Hierzu ein Beispiel: Bei Flusskanalisierungen steht es nach der EU-Richtlinie den Mitgliedsstaaten offen, mit einer Einzelfallprüfung entscheiden zu lassen, ob das jeweilige Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Die noch geltende niedersächsische Regelung sieht für diese Projekte eine über die EU-Regelung hinausgehende Pflicht vor. Das entschlacken wir jetzt und begrenzen damit die Prüfung auf die wirklich wichtigen Fälle. Im Übrigen ist die vorgesehene Regelung in 12 Bundesländern bereits Gang und Gäbe.
Anrede,
diese Landesregierung bohrt seit 2003 das dicke Brett der Deregulierung. Heute machen wir dazu wieder einen Schritt. Das erspart Bürokratie, ohne dabei den Umweltschutz aus den Augen zu verlieren. Denn die verbleibenden Prüfungen, Beteiligungen und vor allem das Interesse der Menschen an einer nachhaltigen Nutzung unserer Umwelt sowie die hohe Sensibilität gegenüber negativen Umweltauswirkungen stellen die Wahrung des Schutzes der Umwelt sicher.
Artikel-Informationen
erstellt am:
07.03.2007
zuletzt aktualisiert am:
16.03.2010

