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Antwort auf die mündliche Anfrage: Wann gelten Windräder als ein Windpark?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Dr. Gero Hocker, Almuth von Below-Neufeldt und Hillgriet Eilers (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Nach den Regelungen der §§ 3 a bis f des UVPG ist bei einem Windpark ab 20 Anlagen eine UVP verpflichtend. Oft stellt sich in der Realität die Frage, ab wann Anlagen als ein Windpark zu zählen sind.

Vorbemerkung der Landesregierung

Entsprechend der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG ist in das deutsche UVP-Recht der Begriff „Windfarm“ aufgenommen worden. Maßgebend für das Vorhandensein einer Windfarm ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der räumliche Zusammenhang der einzelnen Windkraftanlagen.

  1. Bis zu welchen Entfernungen kann bei Windparks verschiedener Betreiber von einem „engen räumlichen Zusammenhang“ gesprochen werden?

    Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) enthält dazu keine Regelung. Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Windfarmen besteht nach § 3b UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größenwerte erreichen oder überschreiten. Unter das Kriterium „enger Zusammenhang“ fällt auch der räumliche Zusammenhang.

    In § 3b Abs. 2 Nr. 1 UVPG erfolgt hierzu nur eine Regelung für technische oder sonstige Anlagen auf demselben Baugelände und betreffend Anlagen, die mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Anlagen verbunden sind oder nach Nr. 2 dieser Vorschrift als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen.

    Ob die Voraussetzungen dieser Kriterien vorliegen, die durch unbestimmte Rechtsbegriffe normiert sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Konkrete Werte, wie diese unbestimmten Rechtsbegriffe anzuwenden sind, sind vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist erst dann von einer Windfarm auszugehen, “wenn drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren“.

  1. Wie viele Meter müssen zwischen Windparks oder einzelnen Anlagen liegen, damit keine UVP vorgenommen werden muss, wenn es sich um mehr als 19 Windräder handelt?

    Im UVPG gibt es hierzu keine Angaben. Abzustellen ist für den jeweiligen Einzelfall insbesondere auf den Einwirkungsbereich der Anlage, der unter anderem vom Rotordurchmesser abhängen kann.

    Welche der in der Praxis entwickelten Bewertungskriterien heranzuziehen sind, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine von typisierenden Bewertungsvorgaben losgelöste Einzelfallbeurteilung angebracht sein.

3. Inwieweit ändert sich der räumliche Zusammenhang, wenn Windparks verschiedenen Landkreisen, Städten bzw. Gemeinden zuzuordnen sind?

Auch wenn verschiedene Genehmigungsbehörden zuständig sind, hat dies keine Auswirkungen auf den „räumlichen Zusammenhang“ im Sinne des UVPG.

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.06.2016

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