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erstellt am:
26.03.2026
PI 022/2026
Mit dem Niedersächsischen Weg haben Landesregierung, Naturschutz und Landwirtschaft einen deutschlandweit einmaligen Vertrag abgeschlossen. Ziel ist es, den Artenschwund zu stoppen und mit einem fairen Ausgleich für die Landwirtschaft, Lebensräume für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern. Für bestimmte gesetzliche Regelungen im Naturschutzgesetz, die die Bewirtschaftung auf landwirtschaftlichen Flächen einschränken, wird daher der Erweiterte Erschwernisausgleich (EEA) gewährt.
Jetzt ziehen die Beteiligten am Niedersächsischen Weg eine erste positive Bilanz beim EEA. Denn bisher wurden schon 1,26 Millionen Euro im Rahmen des EEA an landwirtschaftliche Betriebe ausgezahlt. 5.442 Anträge sind bis Ende 2025 bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) eingegangen. 890 davon wurden bisher bewilligt. Weitere Bewilligungen erfolgen aktuell.
Dazu sagt Umweltminister Christian Meyer: „Wir sehen, dass die Bewirtschaftungsauflagen bei den Landwirten auf große Akzeptanz stoßen. Und genau das ist Sinn und Zweck des Niedersächsischen Wegs: Einschränkungen, die die Betriebe hinnehmen, um sensible Lebensräume zu schützen und die Biodiversität zu stärken, sollen finanziell ausgeglichen werden. Ich freue mich sehr über dieses positive Echo und hoffe, dass jetzt viele weitere Bewilligungen zeitnah erfolgen.“
Agrarministerin Miriam Staudte: „Ich freue mich, dass die Landwirtinnen und Landwirte das Angebot aus dem Niedersächsischen Weg so gut annehmen. Ich bin sehr optimistisch, dass mit der digitalisierten Antragstellung über die bekannte Webanwendung ANDI künftig noch mehr Betriebe mitmachen und danke allen, die bereits auf den Niedersächsischen Weg aufgebrochen sind und sich für Arten- Natur- und Klimaschutz einsetzen.“
Bereits seit der Gesetzesänderung im Jahr 2021 können die landwirtschaftlichen Betriebe einen Antrag auf den Ausgleich stellen. Nach einem verhaltenen Start (591 Anträge im Jahr 2021) waren die Antragszahlen bei den Bewilligungsstellen der LWK dann gleichbleibend hoch. Im Jahr 2022 gingen 1.367, im Jahr 2023 dann 1.182, im Jahr 2024 1.172 und im Jahr 2025 schließlich 1.130 Anträge ein. Die für die Auszahlung notwendige rechtliche Grundlage ist im Rahmen der Verordnung über den Erweiterten Erschwernisausgleich (EEA-VO) vom 22.08.2025 rückwirkend in Kraft getreten. Damit können nun alle Anträge bearbeitet und nach Bewilligung zur Auszahlung gebracht werden.
Ab 2026 wird die Antragstellung auf Gewährung des EEA erstmals mittels der Webanwendung „ANDI 2026“ möglich sein. Für das Antragsjahr 2026 können jetzt Anträge gestellt werden. Die Frist für die Antragstellung endet am 15.05.2026.
Hintergrund
Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz in Niedersachsen initiiert. Um mögliche wirtschaftliche Nachteile der Landwirte, die aus der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen des Niedersächsischen Weges resultieren, auszugleichen, wurde der „Erweiterte Erschwernisausgleich“ (EEA) gesetzlich verankert.
Der EEA wird gewährt, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der „guten fachlichen Praxis“ der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen erschwert ist aufgrund von:
EEA 1: der Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung nach § 2 a Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG)
Diese Regelung widmet sich der Grünlanderhaltung auf bestimmten sensiblen Bewirtschaftungsstandorten zur Sicherung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, zum Erosions- und damit Bodenschutz sowie zum Moor- und damit auch Klimaschutz.
EEA 2: Vorschriften zum Schutz von sonstigem artenreichen Feucht- und Nassgrünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 NNatSchG.
EEA 3: Vorschriften zum Schutz von mesophilem Grünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 NNatSchG
Gesetzlich geschützte Biotope sind sowohl im Bundes- als auch im Landesnaturschutzgesetz zu finden. Dies sind u.a. Bergwiesen oder Nasswiesen. Neu aufgenommen wurden im Zuge des Niedersächsischen Weges das mesophile Grünland und sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland.
Da sie nur noch selten in der Landschaft zu finden sind, dürfen gesetzlich geschützte Biotope nicht zerstört, sondern müssen erhalten werden.
EEA 4: Vorschriften des § 25 a NNatSchG zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbiziden
Der Einsatz von Totalherbiziden ist in Schutzgebieten verboten.
Um den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten (Naturschutzgebieten und NATURA 2000-Gebieten) unter sehr engen Voraussetzungen im Rahmen einer Ausnahmeregelung zuzulassen, sind spezifische Schadschwellen vereinbart worden.
EEA 5: angeordneten Bewirtschaftungsvorgaben auf Grünland innerhalb von Natura 2000-Gebieten, die dem Schutz der Bruten von Wiesenlimikolen dienen (§ 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG für Grünland im Sinne des § 2 a Abs. 1 NNatSchG).
Weitere Informationen siehe unter: lwkn.de/eea
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erstellt am:
26.03.2026

