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Kontrollplan für Niedersachsen

Artikel 50 Absatz 2 a der Verordnung (EU) Nr. 1013/2006 (VVA) verpflichtet die Mitgliedstaaten, für ihr gesamtes geographisches Gebiet für die durchzuführenden Kontrollen Pläne aufzustellen.

In Deutschland sind gemäß § 11 a Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) die Länder für die Aufstellung von Kontrollplänen für ihr Gebiet zuständig. In Niedersachsen ist dies die Aufgabe des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU).

Gemäß § 11 a AbfVerbrG sind die anderen Länder bei der Erstellung des Kontrollplanes zu beteiligen, soweit sie von den Inhalten betroffen sind.
Außerdem haben die Länder das Einvernehmen mit den an den Kontrollen beteiligten Bundesbehörden, dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) und dem Zoll, in Bezug auf die Inhalte, die diese betreffen, herbeizuführen.

Der vorliegende Kontrollplan gilt räumlich für das Gebiet des Landes Niedersachsen. Bezüglich der Strukturdaten des Landes wird auf den jeweils geltenden Abfallwirtschaftsplan Niedersachsens verwiesen.

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 a VVA und § 11 a AbfVerbrG ist der Kontrollplan mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Bei dieser Überprüfung ist zu bewerten, in welchem Umfang die Ziele und andere Elemente des Kontrollplans umgesetzt wurden.

Erstmalig wurde der Kontrollplan erstellt zum 01.01.2017.

Eine Überprüfung und Aktualisierung des Kontrollplans ist durch das Referat „Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Altlasten, Ressourcenmanagement“ erfolgt.

Das Einvernehmen mit dem BAG und mit den zuständigen Zollbehörden bezüglich der sie betreffenden Inhalte des Kontrollplans ist hergestellt.

Die Länder, die von dem Inhalt des Kontrollplans betroffen sein können, sind beteiligt worden.

Der Kontrollplan liegt nun für das Jahr 2020 vor.

Ziel von Kontrollen im Sinne der VVA ist es, illegale Abfallverbringungen und sonstige Verstöße gegen verbringungsrechtliche Vorschriften zu erkennen und aufzudecken sowie illegalen Abfallverbringungen vorzubeugen.
Der vorliegende Kontrollplan zielt darauf ab, die zur Verfügung stehenden personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen möglichst effizient einzusetzen, um dieses Ziel zu erreichen:

Kontrollplan für Niedersachsen gemäß Artikel 50 Absatz 2a Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)


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