Artikel-Informationen
erstellt am:
04.04.2022
zuletzt aktualisiert am:
31.07.2026
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen (Windenergieerlass).pdf
In dem sogenannten Windenergieerlass hat das Land erstmals 2016 und zuletzt 2021 einerseits Vorgaben für die Genehmigungsbehörden für die Genehmigung von Windenergieanlagen festgelegt und andererseits die damalige Rechtslage beschrieben.
Hinweise für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen
Basierend auf dem Windenergieerlass hat die Servicestelle im Jahr 2024 die sich zuletzt oftmals geänderte Rechtslage für die Genehmigung von Windenergieanlagen umfassend dargestellt.
Erste Vollzugshinweise zu § 10 Abs. 5, 5a und § 16b BImSchG in Bezug auf Windenergieanlagen sowie zu den §§ 11a, 38, 52, 70 und 78 und 108 WHG
Hinweise Denkmalschutzrecht für die Genehmigung von Windenergieanlagen.pdf
Das Land hat die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen gesenkt. Hierzu hat das Umweltministerium in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur Hinweise zur Anwendung des geänderten Denkmalschutzrechts herausgegeben.
Hinweise Standsicherheitsprüfung bei Windenergieanlagen.pdf
Merkblatt Anforderungen der AwSV an WEA.pdf
Merkblatt_WEA_BLAK_UmwS_Anhang.pdf
Beim Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) werden wassergefährdende Stoffe eingesetzt, daher sind die Regelungen zum Umgang mit diesen Stoffen in §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG ) sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV ) zu beachten. Nachfolgend werden die Anforderungen, die sich durch diese Vorschriften ergeben, aufgeführt. Sie sind insbesondere bei Errichtung, Betrieb, wesentlicher Änderung und Stilllegung zu beachten. Zu den Hinweisen gehört die Anlage "Merkblatt BLAK UmwS Merkblatt Windenergieanlagen
Erlass "Klarstellungen und Anpassungen in Bezug auf den Umfang avifaunistischer Untersuchungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Windenergieanlagen"
Mit den Neuregelungen durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ haben sich umfangreiche Änderungen im Artenschutzrecht im Zusammenhang mit der Genehmigung von Windenergieanlagen ergeben. Der bisherige "Windenergieerlass" ist nur noch dann anzuwenden, wenn sich daraus keine Widersprüche zu den Neuregelungen ergeben. Die Einzelheiten regelt der oben bereitgestellt Erlass
Checkliste_ELiA_Windenergie_1.0
Merk- und Hinweisblatt Checkliste ELiA-Version 1.0
Um Genehmigungsanträge für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren elektronisch stellen zu können, haben verschiedene Länder sich zusammengeschlossen und das Projekt ELiA (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragsstellung) ins Leben gerufen. Das Land Niedersachen hat Hinweise veröffentlicht, um es Antragstellern zu ermöglichen, Genehmigungsanträge korrekt und vollständig stellen zu können. Die Hinweise umfassen eine Checkliste und ein Merkblatt.
Die LAI ist ein Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz (UMK), gegründet 1964. Sie berät den Bund bei der Umsetzung europäischer Richtlinien in nationales Recht. Zu ihren Aufgaben zählen die Erarbeitung von Auslegungshinweisen zu bundesweit geltenden Vorschriften sowie technischen Auslegungen in Bereichen wie Luftreinhaltung, Lärm, Verkehr und elektromagnetische Felder. Auf ihrer Homepage finden sich unter „Veröffentlichungen“ zahlreiche Hinweise, die auch bei der Genehmigung von Erneuerbaren Energien Anwendung finden.
Das vorliegende Dokument enthält Hinweise, die eine Hilfestellung für die behördliche Anwendung des § 6b WindBG in Verfahren zur Genehmigung von Windenergieanlagen bieten sollen. § 6b WindBG ist seit dem 15.8.2025 in Kraft. Er bringt Erleichterungen, wenn ein Windenergievorhaben in einem sogenannten Beschleunigungsgebiet realisiert werden soll. Die Erleichterungen gelten auch für die Zulassung von Nebenanlagen nach § 3 Nr. 15a EEG sowie Energiespeicheranlagen am selben Standort, diese Anlagen sind indes nicht Gegenstand der „Hinweise“. Vielfach lassen sich die Ausführungen allerdings übertragen.
Die Hinweise geben den aktuellen Stand der Erkenntnis der SEE wieder. Er wird fortgeschrieben werden, sobald sich der Erkenntnisstand, etwa durch Rechtsprechung, ändert.
Artikel-Informationen
erstellt am:
04.04.2022
zuletzt aktualisiert am:
31.07.2026
