Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen klar Logo

AUKM - AN 6" Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ortolanen"

  Bildrechte: ML Niedersachsen
Logo KLARA 2023-2027
Der Ortolan ist ein Vogel der Ackerlandschaft in niederschlagsarmen Regionen mit leichten Sandböden. Bei kleinteiliger Flächennutzung mit bestimmten Getreidearten, Leguminosen und Hackfrüchten findet er ideale Brutbedingungen. Allerdings werden zur Revierabgrenzung Singwarten am Rande der Ackerschläge benötigt. Dies sind alte Eichen in Alleen, Baumreihen oder an Gehölzrändern. Ist ein geeignetes Revier gefunden, wird das Nest in unmittelbarer Nähe zur Singwarte am Boden in Getreide (Wintergetreide) oder Hackfruchtfeldern (Kartoffeln) angelegt.
Ortolan auf Ast Bildrechte: MU
Landschaft für den Ortolan   Bildrechte: MU
Landschaft für den Ortolan

Der Ortolan ist im Gegensatz zu früheren Jahren nur noch in wenigen Landkreisen Niedersachsens verbreitet. Die Art steht inzwischen auf der Roten Liste Niedersachsens, und zwar mit dem höchsten Gefährdungsgrad.

Durch die Förderung soll erreicht werden, dass Brutmöglichkeiten als Grundlage für die Vermehrung der Art vorhanden sind. Ziel ist die Erhaltung und ggf. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraumes sowie die Aufrechterhaltung und ggf. Wiederherstellung einer stabilen, langfristig sich selbst tragenden Population durch eine ortolangerechte Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen.

Gefördert wird die Extensivierung von Anbauverfahren auf Ackerland zum Erhalt des Ortolans. Im Rahmen einer 5-jährigen Verpflichtung sind mehrjährige Schonstreifen/ -flächen anzulegen und nach bestimmten Bedingungen zu bewirtschaften.

Schonstreifen müssen dabei eine Seitenbreite von mindestens 15 m besitzen. Schonflächen müssen mindestens eine Größe von 0,25 ha und an einer Stelle eine Mindestbreite von 15 m aufweisen.

Die betreffenden Flächen sind jährlich mit Getreide oder einem Getreide-Leguminosen- Gemenge zur Körnergewinnung zu bestellen. Der Anbau von Mais ist nicht zulässig.

Die Aussaat muss bis einschließlich 15. April erfolgen. Eine Aussaat im Herbst des Vorjahres ist bis einschließlich 1.Oktober zulässig.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und von Düngemitteln, die Stickstoff enthalten, ist ebenso wie eine Beregnung der geförderten Flächen untersagt.

Bei einer Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde, dem Verzicht auf Düngung oder einer Ernte, Nutzung oder Bodenbearbeitung erst ab dem 1. Oktober eines jeden Jahres kann ein Zuschlag gewährt werden.

Gefördert werden können Ackerflächen innerhalb einer festgelegten und jährlich angepassten Förderkulisse in den Landkreisen Diepholz, Gifhorn, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg und Uelzen.

Die derzeit gültige Förderkulisse der Maßnahmen kann in den Umweltkarten Niedersachsen eingesehen werden:

https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten/?lang=de&topic=Natur&bgLayer=TopographieGrau&catalogNodes=


Sonstiges

Weitere Fragen zu den konkreten Bewirtschaftungsbedingungen und Förderhöhen entnehmen Sie bitte dem zum Download beigefügten jeweiligen Merkblatt (s.o.) oder wenden sich an die für Sie zuständige UNB bzw. die für Sie zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Informationen insbesondere zur administrativen Abwicklung, wie z.B. zu Allgemeinen Teilnahmebedingungen, Antragsformularen, Muster für förderspezifische Aufzeichnungen einschl. erläuterndem Merkblatt, Frage-Antwort-Katalog etc. finden Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

EU-Logo
Ortolan   Bildrechte: MU

Ortolan

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.03.2022
zuletzt aktualisiert am:
08.01.2024

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln