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Trinkwasserschutz-Kooperationen in Niedersachsen

Das Niedersächsische Kooperationsmodell zum Trinkwasserschutz wurde mit der 8. Novelle des Nds. Wassergesetzes (NWG) im Jahre 1992 aus der Taufe gehoben. Interessenkonflikte zwischen dem Schutz des Trinkwassers und der Bodenbewirtschaftung in den Trinkwassergewinnungsgebieten sollen durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Wasserversorgern und Bodenbewirtschaftern vermieden werden.

Derzeit (2013) gibt es 74 Kooperationen mit rd. 300.000 ha landwirtschaftlicher Fläche (LF), so dass über 90 Prozent der LF in Trinkwassereinzugsgebieten erfasst werden. Aus dem Aufkommen der Wasserentnahmegebühr werden den Kooperationen jährlich rd. 17 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Damit werden freiwillige Vereinbarungen, die mit Landwirten zum Schutz des Trinkwassers über Einschränkungen bei der Bodenbewirtschaftung abgeschlossen werden, sowie eine Gewässerschutzzusatzberatung finanziert.

Das niedersächsische Kooperationsmodell zum Trinkwasserschutz wird durch die §§ 28 und 93 NWG vom 19. Februar 2010 (VORIS) geregelt. Die Eigenverantwortung der Akteure vor Ort wurde deutlich gestärkt und die Planungssicherheit durch die mit der Verordnung über die Finanzhilfe zum kooperativen Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten (VORIS) eingeführten fünfjährigen Finanzhilfe deutlich verbessert.

Die Gewährung der Finanzhilfe setzt voraus, dass Wasserversorger und Landbewirtschafter gleichberechtigt in einer Kooperation zusammenarbeiten und sich auf ein Schutzkonzept mit Zielen und Erfolgskenngrößen geeinigt haben. Die Wasserversorgungsunternehmen können auf der Grundlage dieses Schutzkonzeptes die Finanzhilfe beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küstenschutz und Naturschutz (NLWKN) beantragen.

Die gebietsgenaue Zuteilung der Fördermittel erfolgt auf der Grundlage des Prioritätenprogramms Trinkwasserschutz (s. Infospalte). Die Anlage 3 des Prioritätenprogramms Trinkwasserschutz enthält eine jährlich zu aktualisierende Liste mit allen Trinkwassergewinnungsgebieten, die für eine Fördermittelzuteilung im betreffenden Jahr in Frage kommen.

Für die freiwilligen Vereinbarungen sind die zu beachtenden Vorgaben im Maßnahmenkatalog (s. Infospalte) beschrieben. Unter Beachtung der Vorgaben des Maßnahmenkatalogs können die freiwilligen Vereinbarungen regional ausgestaltet werden, um den örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Die finanzielle Förderung von Informations- und Beratungsleistungen (Gewässerschutzberatung) und anderer begleitender Maßnahmen (Modell- und Pilotvorhaben) erfolgt gemäß Förderrichtlinie auf Antrag durch den NLWKN aus dem ländlichen Entwicklungsprogramm PROFIL mit Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums. Eine Förderung der in der Richtlinie genannten Gewässer schonenden Landbewirtschaftung erfolgt zurzeit nicht. Agrarumweltmaßnahmen mit besonderer Ausrichtung auf den Gewässerschutz werden nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Niedersächsische und Bremer Agrar- Umweltprogramm gefördert.


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