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Antwort auf die Mündliche Anfrage: Entnahme der Wolfsrudel in Barnstorf-Goldenstedt und Cuxhaven

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Olaf Lies hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Hermann Grupe, Dr. Stefan Birkner, Dr. Marco Genthe, Jan-Christoph Oetjen, und Jörg Bode (FDP) geantwortet.


Vorbemerkung der Abgeordneten

In einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vom 28. November 2017 wird von einigen Vorfällen berichtet, bei denen Wölfe des Rudels im Raum Barnstorf-Goldenstedt feststehende Zäune überklettert hätten (https://www.nlwkn.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/wolfsbuero-empfiehlt-verstaerkten-herdenschutz-in-den-landkreisen-diepholz-und-vechta-159793.html, Abrufdatum: 29.11.2017). Weiter heißt es: „Bereits seit Ende 2016 rät das Wolfsbüro den Tierhaltern in der Region, den vom Land Niedersachsen empfohlenen Mindestschutz, einen elektrisch geladenen Nutzgeflecht- oder Litzenzaun in Höhe von mindestens 90 cm, mit sogenannten „Flatterbändern“ auf 120 oder noch besser auf 140 cm zu erhöhen.“

Das Wolfsrudel im Raum Cuxhaven hat einem Bericht der Nordwest Zeitung vom 19. Oktober 2017 zufolge bereits bis zu 60 Nutztiere gerissen. Darunter seien auch Rinder, die durch Zäune geschützt gewesen seien. Seit dem nachweislichen Bestehen des Rudels im Jahr 2015 gab es mehrere dokumentierte Übergriffe auf Rinder (https://www.wolfsmonitoring.com/monitoring/nutztierrisse/, Abrufdatum: 29. November 2017).


Vorbemerkung der Landesregierung

Entgegen der Angaben aus der oben stehenden Vorbemerkung der Abgeordneten sind der Landesregierung aus dem Raum Cuxhaven keine Risse von Rindern bekannt geworden, die durch geeignete Zäune gegen Wolfsangriffe geschützt gewesen wären. Die Eröffnung der Möglichkeit, Fördermittel des Landes für wolfsabweisende Zäune auch für die Haltung von Rindern zu beantragen, hat nur zu marginalen Änderungen beim Herdenschutz geführt.


1. Sind Wolfsrudel, die - wie das Rudel im Raum Barnstorf-Goldenstedt - den in der Richtlinie Wolf definierten wolfsabweisenden Grundschutz überwinden, nach Auffassung der Landesregierung verhaltensauffällig, wenn nein, warum nicht?

Der in der Richtlinie Wolf definierte „wolfsabweisende Grundschutz“ stellt nach Ablauf der vorgesehenen Karenzzeit eine Grundbedingung für den finanziellen Ausgleich von Nutztierschäden in Form von Billigkeitsleistungen dar. Er stellt dagegen kein Kriterium für die Einschätzung des Verhaltens eines Wolfes dar. Dass Wölfe für den Nahrungserwerb lernen, Hindernisse zu überwinden, gehört zu ihrem natürlichen Verhaltensrepertoire und bildet die evolutionäre Grundlage für den Erfolg dieser Tierart. Das Verhalten von Wölfen ist dann als auffällig einzustufen, wenn diese Tiere lernen, auch die vom Wolfsmanagement empfohlenen Abwehrmaßnahmen regelmäßig zu überwinden.


2. Sind Wolfsrudel, die - wie das Rudel im Raum Cuxhaven - insgesamt viele Dutzend Tiere sowie mehrmals Rinder gerissen haben, nach Auffassung der Landesregierung verhaltensauffällig, wenn nein, warum nicht?

Der Nahrungserwerb stellt eine essenzielle Grundlage für das Überleben einer Tierart dar. Wölfe sind nicht in der Lage, bei potentiellen Beutetieren zwischen „erlaubt“ - weil Wildtier - und „verboten“ - weil Nutztier - zu unterscheiden. Vielmehr folgen Wölfe dem Prinzip der Aufwandsoptimierung und da sind unzureichend oder gar nicht geschützte Nutztiere deutlich günstiger als fluchtfähige Wildtiere.


3. Müssen die Wolfsrudel im Raum Barnstorf-Goldenstedt beziehungsweise Cuxhaven nach Auffassung der Landesregierung entnommen werden, wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht?

Für eine Entnahme von Tieren streng geschützter Arten müssen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 S. 1. und S. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfüllt sein. Das heißt, dass über die Voraussetzungen der § 45 Abs. 7 S.1 Nrn. 1 (hier v.a. die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Schäden), 2, 3, 4 oder 5 BNatSchG hinaus eine Ausnahme nur zugelassen werden darf, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert. Jede Einzelfallentscheidung muss darüber hinaus auch die Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) beachten.

Es wird zurzeit geprüft, ob und ggf. welche Maßnahmen in den vorliegenden Fällen ergriffen werden können.

Grundsätzlich muss es – auch im Interesse des Schutzes der Art - Ziel der Politik sein, die Akzeptanz für den Wolf zu erhöhen. Darum sollen alle Maßnahmen im engen Dialog mit allen Beteiligten in einem kontinuierlichen Prozess gemeinsam erarbeitet werden.“


Artikel-Informationen

erstellt am:
14.12.2017
zuletzt aktualisiert am:
20.12.2017

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