Emissionserklärung
ACHTUNG:
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass die Berichtspflichten gemäß der Verordnung über die Emissionserklärungen (11. BImSchV) für das Berichtsjahr 2024 ausgesetzt werden.
Eine formelle Änderung der 11. BImSchV zur Aussetzung für das Berichtsjahr 2024 steht noch aus, diese wird derzeit vom Verordnungsgeber eingeleitet.
Informationen zum nächsten Berichtsjahr 2028 und zum weiteren Umgang mit der Emissionserklärung folgen.
Die Rechtsgrundlage für die notwendige Erstellung von Emissionserklärungen bildet
§ 27 BImSchG i.V.m. der 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (11. BImSchV).
Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, mit Ausnahme der in
§ 1 zur 11. BImSchV genannten Anlagenziffern, müssen für ihre Anlage eine Emissionserklärung abgeben, sofern diese im Erklärungszeitraum betrieben wurde.
Der erste Erklärungszeitraum war das Jahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Erklärung abzugeben. Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des auf den Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben.
Die Emissionserklärung für das Berichtsjahr 2024 wird ausgesetzt, die Berichterstattung gemäß PRTR-Verordnung bzw. SchadRegProtAG sowie gemäß 13. und 17. BImSchV erfolgt weiterhin mit BUBE-Online.
Für den Großteil der genehmigungsbedürftigen Anlagen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sowie das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Ihre Ansprechpartner, für die Anlagen zur Tierintensivhaltung sowie für einen Teil der Biogasanlagen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Untere Immissionsschutzbehörde der Kommune. In der Regel sind dies die Landkreise.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Aufsichtsbehörde.

