Artikel-Informationen
erstellt am:
04.02.2026
Das Bundesverfassungsgericht hat am (heutigen) Mittwoch die Verfassungsbeschwerde eines Torfabbauunternehmens gegen das Torfabbauverbot in Niedersachsen nach dem Niedersächsischen Klimagesetz für unzulässig erklärt (1 BvR 2681/24). Dazu sagt Niedersachsens Umwelt- und Klimaschutzminister Christian Meyer:
„Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Abweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen das im Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG) verankerte Auslaufen des industriellen Torfabbaus stärkt den Klimaschutz und bestätigt unsere Auffassung, dass der Eingriff verhältnismäßig und verfassungsgemäß ist. Das ist ein gutes Urteil für den Klimaschutz und den Erhalt von unseren Mooren als natürliche CO2-Speicher. Der industrielle Torfabbau verursacht nach Berechnungen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) allein durch die von niedersächsischen Erdenwerken auf den Markt gebrachten Produkte rund 2,2 bis 2,3 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente pro Jahr. Das ist mehr als das Einsparziel bei Mooren nach dem Klimagesetz von 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr. Im NKlimaG ist daraufhin festgelegt worden, keine neuen Torfabbaugenehmigungen mehr zu erteilen. Das Bundesverfassungsgericht verweist in seiner Begründung ausdrücklich darauf, dass der Landtag mit Verweis auf die vielen noch laufenden Bestandsgenehmigungen das sanfte Auslaufen für verhältnismäßig gehalten hat.“
Auch hat das betroffene Unternehmen noch eine Reihe von Torfabbaugenehmigungen, die unangetastet bleiben. Ferner bestätigt das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung, dass der Klimaschutz als Verfassungsrang einen Eingriff in die Berufsfreiheit durchaus rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 155, 238 <278 ff. Rn. 99 ff.>; 161, 63 <109 ff. Rn. 98 ff.>) und dies auch bei „einer einzelnen Maßnahme mit nur begrenzter Reichweite – wie hier einem landesrechtlichen Torfabbauverbot – nicht von vornherein entgegengehalten werden kann, sie wirke sich nur geringfügig aus (vgl. BVerfGE 161, 63 <124 f. Rn. 143> m.w.N.). Ob das Unternehmen von den im Landtag beschlossenen großzügigen Übergangsregeln nicht besser gebrauch hätte machen können, sollen nun die Fachgerichte entscheiden.“
Das Bundesverfassungsgericht wies außerdem ausdrücklich darauf hin: „Zudem bestand die Möglichkeit, unter Inanspruchnahme der Übergangsregelung in § 45 Abs. 5 Satz 1 NNatSchG weitere Torfabbaugenehmigungen zu beantragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. März 2020 - 1 BvR 843/18 -, Rn. 18). Dass ihr dies tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dar. Sie trägt hinsichtlich mehrerer Vorhaben lediglich pauschal vor, dass ein Erläuterungsbericht in der Kürze der Zeit bis zum Stichtag nicht mehr habe eingereicht werden können. Es fehlen konkretere Darlegungen, in welchem Planungsstadium sich die Vorhaben befanden und warum im Einzelnen die Erstellung der vollständigen Antragsunterlagen nicht mehr möglich war.“
Das Urteil mit Begründung finden Sie hier:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/12/rk20251216_1bvr268124.html?nn=68080
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erstellt am:
04.02.2026

