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Abfallrechtliche Überwachung

Die Überwachung der Entsorgung von Abfällen von ihrer Entstehung über ihre Beförderung bis hin zur abschließenden Verwertung oder Beseitigung in dafür geeig­neten Anlagen fußt auf drei Säulen:

  • auf der behördlichen Anlagenüberwachung in den Betrieben,
  • auf den gesetzlich geregelten Nachweisverfahren und
  • auf der eigenverantwortlichen Überwachung der Betriebe selbst.

Die behördlichen Anlagenüberwachungen und Kontrollen der Abfall erzeugenden und entsorgenden Betriebe vor Ort erfolgen im Wesentlichen auf Grundlage abfall- und immis­sionsschutzrechtlicher Genehmigungs- und Überwachungsvorschriften, aber auch weiterer Bestimmungen aus anderen Rechtsgebieten, z.B. dem Chemikalien- und Gefahrstoffrechtrecht.

Die durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die Nachweisverordnung (NachweisV) bestimmten abfallrechtlichen Nachweisverfahren regeln die Überwachung und Kontrolle der beabsichtigten und durchgeführten Entsorgung von Abfällen über Entsorgungsnachweise, Begleit- und Übernahmescheine sowie sonstige zum Abfalltransport erforderliche Papiere, z.B. Beförderungserlaubnisse (§ 54 KrWG) und Anzeigen (§ 53 KrWG).

Die dritte Überwachungssäule sind die betriebseigenen Überwachungen in den Anlagen des Abfallerzeugers, des Beförderers und des Entsorgers. In diesen Bereich fallen auch die Aufgaben der betrieblichen Abfallbeauftragten sowie die Funktionen der Entsorgungsfachbetriebe.

Abfallrechtliches Nachweisverfahren

Die in praktisch allen Wirtschaftsbereichen anfallenden Abfälle werden meist nicht "vor Ort", das heißt, an ihrer Anfallstelle entsorgt, sondern landes- und bundesweit (bei grenzüberschreitender Verbringung auch europa- und weltweit) zu den entsprechenden Entsorgungsanlagen verbracht.

Vor diesem Hintergrund umfasst das Nachweisverfahren der Nachweisverordnung (NachwV) bei den sogenannten gefährlichen Abfällen eine vorlaufende Vorabkontrolle mittels des Entsorgungsnachweises (ENS) vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung sowie eine nachlaufende Kontrolle jedes einzelnen Abfalltransportes mittels des Begleitscheins (BGS) bis zum Abschluss der Entsorgung.

Zusätzlich sind im Sammelverfahren sowie bei der Entsorgung von Kleinmengen
Übernahmescheine zu führen, mit denen die Übergabe der Abfälle an den Einsammler oder Entsorger belegt wird.

Diese Regelungen der NachwV treffen alle Branchen und Unternehmen (insbesondere Industrie, Gewerbe, Handwerk) sowie öffentliche Einrichtungen, bei denen gefährliche Abfälle zu entsorgen sind. Einbezogen werden daher Handwerksbetriebe (z.B. der Kfz.-Innungen) und mittelständische Unternehmen (z.B. der Bauwirtschaft, auch mit wechselnden Anfallstellen) ebenso wie Großunternehmen (z.B. der chemischen Industrie), der städtische Fuhrpark ebenso wie Einrichtungen der Bundeswehr. Entsprechend weit gefasst ist daher auch der Kreis der in der betrieblichen Praxis mit der Nachweisführung befassten Personen.

Von den genannten Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen, deren Zahl bundesweit bei mindestens 250.000 liegen dürfte, sowie den für sie zuständigen Behörden sind jährlich etwa 180.000 Entsorgungsnachweise, 2,5 bis 3 Mio. Begleitscheine und 10 bis 14 Mio. Übernahmescheine abzuwickeln.

Elektronische Überwachung gefährlicher Abfälle

Mit Inkrafttreten des elektronischen Nachweisverfahrens zur Überwachung gefährlicher Abfälle (eANV) am 1. April 2010 wurde das bisherige Verfahren auf der Basis von Papierformularen abgelöst. Für die Beteiligten ergeben sich mit dem elektronischen Verfahren erhebliche Chancen, Verwaltungsaufwand und Kosten zu reduzieren. Gleichzeitig kann dadurch die Effizienz der Überwachung gefährlicher Abfälle gesteigert werden.

Nach der Novelle der Nachweisverordnung ist das abfallrechtliche Nachweisverfahren bundesweit für die Nutzung moderner Kommunikationstechniken zwischen den Beteiligten der Wirtschaft und den Überwachungsbehörden geöffnet worden. Das elek­tronische Nachweisverfahren wurde einschließlich der qualifizierten elektronischen Signatur bis zum 31. Januar 2011 vollständig eingeführt und ist seitdem, unbeschadet gesetzlich geregelter Ausnahmen, von allen Beteiligten rechtlich zwingend zu nutzen.

Das mit dem bundesweiten Abfallnachweisverfahren verknüpfte landesrechtliche Andienungsverfahren für Sonderabfälle zur Beseitigung wurde in die elektronische Form integriert, so dass auch hier ausschließlich die papierlose Form Anwendung findet.

Die elektronische Form dient dem Austausch von Nachweisdaten der Nachweispflichtigen untereinander, der Übermittlung von Nachweisdaten an die Behörden, der Übermittlung von Entscheidungen oder sonstigen Mitteilungen der Behörden an die Nachweispflichtigen sowie dem Austausch von Entscheidungen und Nachweisdaten der Behörden untereinander.

Eine Schlüsselstellung der elektronischen Kommunikation in der abfallrechtlichen Überwachung und Nachweisführung nimmt neben einer bundeseinheitlichen Datenschnittstelle und der Fortentwicklung des bestehenden elektronischen Behördenüberwachungssystems ASYS die zentrale Koordinierungsstelle Abfall ("ZKS - Abfall") zur Kommunikation von Daten zwischen den Beteiligten der Wirtschaft sowie zwischen Wirtschaft und Behörden ein.

Die zentralen Koordinierungsarbeiten zur Einführung der elektronischen Form in der abfallrechtlichen Nachweisführung lagen bei der von den Ländern eingerichteten Arbeitsgruppe "Gemeinsame Abfall DV-Systeme (GADSYS)".


„Diese stellt auf der Internetseite der ZKS-Abfall weitere Portale wie das zur Anzeige nach § 53 KrWG und dem Antrag nach § 54 KrWG (Beförderungserlaubnis), die Mengenmeldung nach §26 KrWG „Freiwillige Rücknahme“ und § 26 NachwV „Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten“ sowie ab 01. Juni 2018 eine Webanwendung, dem sogenannten „Zertifiziererportal“ nach § 28 Entsorgungsfachbetriebsverordnung zur Verfügung.“

Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen

Soweit Sonderabfälle importiert oder exportiert werden, fällt deren Überwachung auch in den Geltungsbereich des Kontrollplans für Niedersachsen (siehe unter dem Pfad Themen/Abfall/Bilanzen & Pläne).



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