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Rechtsgrundlagen

Ziel einer vorsorgenden Wasserwirtschaft ist es, einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Nutzungsinteressen herzustellen und gleichzeitig die natürliche Ressource Wasser nachhaltig zu schützen.

Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) vom 01. März 2010, das durch das zeitgleich in Kraft getretene Niedersächsische Wassergesetz (NWG) ergänzt wird. Es verpflichtet dazu, das Wasser heute und für kommende Generationen in ausreichender Menge und Güte zu sichern und in seinen ökologischen Funktionen zu erhalten. Ziel des Gesetzgebers war es dabei, Doppelregelungen in WHG und NWG zu vermeiden, eigenständige Regelungen des NWG neben dem WHG zu erhalten und gesetzliche Abweichungskompetenzen zu nutzen. Weitere Vorschriften zum Gewässerschutz sind in Verordnungen, wie z. B. der niedersächsischen Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten, konkretisiert oder finden sich in bundesrechtlichen Regelungen wieder.

Ein Beispiel einer landesübergreifenden Regelung ist die Trinkwasserverordnung (TrinkwV, aktuelle Fassung 2013). Die TrinkwV stellt eine Umsetzung der EG-Richtlinie 98/83/EG „über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ in nationales Recht dar. Sie schreibt vor, dass Trinkwasser frei von Krankheitserregern sein muss, und dass bestimme Schwermetalle, Zyanide, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Nitrate und Pflanzenschutzmittel vorgeschriebene Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.

Nach § 29 NWG ist es Aufgabe des Landes Niedersachsen, einen Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD) zu betreiben. Details über Zuständigkeiten und Aufgaben des GLD (Umfang, Beteiligung, Verfahrensweise sowie die Zusammenarbeit der Dienststellen untereinander) werden im Runderlass (RdErl. d. MU v. 13.10.2009 -23-62018) des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (NMU) geregelt. Dienststellen des GLD sind der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

Der § 89 NWG (VORIS) bildet die gesetzliche Grundlage für die Eigenüberwachung der Wasserbeschaffenheit durch die Wasserversorgungsunternehmen. Die Eigenüberwachung betrifft die Grundwasserbeschaffenheit der im Einzugsbereich von Grundwasserentnahmen zu errichtenden Messstellen (Vorfeldmessstellen) und des zur öffentlichen Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwassermessstellen). Auf Grundlage des § 89 NWG wird auch die Weitergabe der erhobenen Daten an den NLWKN und an die unteren Wasserbehörden (UWB) geregelt. Nähere Einzelheiten sind dem Runderlass des MU „Öffentliche Wasserversorgung, Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen vom 12.12.2012 zu entnehmen.

Der § 91 NWG (VORIS) regelt die Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung bzw. zum Wohl der Allgemeinheit. Dies ist nötig, um das Grundwasser im Gewinnungs- bzw. Einzugsgebiet einer Grundwasserentnahme vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Ein vorrangiges Ziel des Landes ist es, alle Einzugsgebiete der öffentlichen Wasserversorgung als Wasserschutzgebiete auszuweisen.

Die in den Schutzzonen der Wasserschutzgebiete geltenden Verbote und Einschränkungen bei der Nutzung der Flächen werden in Schutzgebietsverordnungen festgelegt, die individuell auf das jeweilige Schutzbedürfnis des Einzugsgebietes abgestimmt sind. Ihre Einhaltung wird in Niedersachsen durch die UWB des jeweils zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Städte kontrolliert.

Betroffene Landwirte, denen infolge einer Schutzbestimmung wirtschaftliche Nachteile im Sinne des § 93 NWG entstehen, erhalten einen finanziellen Ausgleich durch das begünstigte WVU.

Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, werden Wasserschutzgebiete unbefristet festgesetzt. Bei Änderungen der Entnahmesituation (Schließung/Neubau eines Förderbrunnens, Änderung des Wasserrechtes) wird auf Veranlassung des Wasserversorgers ein neues Verfahren eingeleitet und eine Anpassung durchgeführt. Um einen Mindestschutz zu gewährleisten, wurde das NMU im § 92 Abs. 3 NWG ermächtigt, durch Verordnung generelle Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Einzugsgebiete festzusetzen (SchuVO vom 17.11.2009 (VORIS)).

Im Jahre 2000 trat die EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) in Kraft. Die EG-WRRL verlangt in Artikel 8 von den Mitgliedstaaten eine Überwachung (Monitoring) des chemischen und mengenmäßigen Zustands des Grundwassers, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick in jeder Flussgebietseinheit gewonnen werden kann. Die entsprechenden Anforderungen bzw. Vorgaben sind in Anhang V der Richtlinie formuliert. Ziel der EG-WRRL ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers. Die EG-WRRL wurde mit einer Novellierung des WHG und in Niedersachsen mit der Novellierung des NWG umgesetzt. Zum 1. März 2005 ist der Europäischen Kommission eine Bestandsaufnahme über die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und über Belastungen und ihre Auswirkungen in den Gewässern der jeweiligen Flussgebietseinheiten übermittelt worden (Bericht, 2005, eine Aktualisierung dieser Bestandsaufnahme wurde 2013 vorgenommen).

Gemäß Artikel 17 der EG-WRRL wurde Ende 2006 eine Richtlinie zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, die so genannte Grundwasser-Tochterrichtlinie, erlassen, in der die Bewertungskriterien für den chemischen Zustand des Grundwassers inklusive der Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung von Grundwasserverschmutzungen geregelt sind. Durch die Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung – GrwV) vom 9. November 2010 wurde diese Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

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