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Freiwilliger Trinkwasserschutz (Freiwillige Vereinbarungen)

Gesetze gewährleisten einen Mindestschutz des Trinkwassers, beispielsweise müssen die Auflagen der Schutzverordnung in festgesetzten Wasserschutzgebieten eingehalten werden. In Niedersachsen sind sie aber nicht die einzigen Bausteine für den Trinkwasserschutz. Freiwillige Vereinbarungen zwischen der Wasserwirtschaft und der Landwirtschaft stellen seit 1992 eine entscheidende Ergänzung dar. Sie bieten Landwirten die Möglichkeit, in Trinkwassergewinnungsgebieten über die gesetzlichen Vorgaben hinaus durch eine grundwasserschonende Bewirtschaftung vorsorgend zur Reinhaltung des Wassers beizutragen. Freiwillige Vereinbarungen werden sowohl in Wasserschutzgebieten als auch in Trinkwassergewinnungsgebieten angeboten, für die bisher kein Wasserschutzgebiet festgesetzt wurde.

Auf Grundlage eines abgestimmten Maßnahmenkataloges können dabei an die regionalen Bedingungen angepasste Maßnahmen angeboten werden.

Typische Vereinbarungen sind der Verzicht auf die Ausbringung von Gülle oder die Selbstverpflichtung zu Einschränkungen beim Anbau bestimmter Feldfrüchte und zur Einhaltung insbesondere von Vorgaben zur Begrünung oder zum Zwischenfruchtanbau.

Sowohl im Rahmen der freiwilligen Vereinbarungen als auch bei verpflichtenden Auflagen in Schutzgebieten erhalten die Landwirte je nach Höhe ihrer durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen einen finanziellen Ausgleich.

In Niedersachsen gewinnen auch die staatlichen Agrarumweltmaßnahmen (NAU Umweltmaßnahmen) zunehmend an Bedeutung, welche auf freiwilliger Basis zum größten Teil flächendeckend oder aber in speziellen Zielkulissen angeboten werden. Die Landwirte verpflichten sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, umweltfreundliche Produktionstechniken anzuwenden.

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