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Antwort auf die mündliche Anfrage: Wer darf im Nationalpark Harz jagen?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Dr. Stefan Birkner, Dr. Gero Hocker und Christian Grascha (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Bewirtschaftung und Jagd im Nationalpark Harz“ (Drucksache 17/6585) warf wiederum weitere Fragen auf.

1. Welche Auswirkungen haben die unterschiedlichen Jagdgesetze in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt auf die Jagd im Nationalpark Harz?

Die Auswirkungen sind gering. Nach § 26 Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt kann der Abschuss von weiblichem Wild und Jungwild um 50% überschritten werden, ohne dass dafür eine vorherige Nachbeantragung erfolgen muss. In Niedersachsen ist die Nationalparkverwaltung zugleich (untere) Jagdbehörde, so dass sie selbst sowohl den Abschussplan festsetzen und erhöhen, als auch die Schonzeiten reduzieren kann.

2. Wie hoch war der prozentuale und absolute Anteil der Teilnehmer an Jagden im Nationalpark Harz seit 2010, der im Einzugsgebiet des Nationalparks lebt (Umkreis von ca. 30 Kilometer um den Nationalpark, bitte pro Jahr aufschlüsseln)?

Die Frage kann mangels statistischer Erhebungen über die Wohnorte der Mitjägerinnen und -jäger nicht beantwortet werden. Eine nachträgliche Auswertung der Einladungs- und Teilnehmerlisten, noch dazu für mehrere Jahre rückwirkend, wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden, der in der gegebenen Frist nicht leistbar wäre.

3. Welche Voraussetzungen muss ein Bewerber erfüllen, um an Jagden im Nationalpark Harz teilnehmen zu dürfen?

Mitjägerinnen und - jäger im Nationalpark Harz müssen über einen gültigen Jahresjagdschein verfügen. Die Verwendung von bleifreier Munition ist obligatorisch. Ein Nachweis der Schießleistung („Keilernadel“ oder 20 Schuss im Schießkino) muss vorgelegt werden. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der NLPV ist erforderlich.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.03.2017

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