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erstellt am:
28.10.2025
PI 082/2025
Das Verwaltungsgericht Stade hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 den Antrag einer Naturschutzinitiative aus Rheinland-Pfalz auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) erteilte Ausnahmegenehmigung zur zielgerichteten Tötung eines Wolfes abgelehnt und dem Land in vollem Umfang recht gegeben.
Niedersachsens Umweltminister Christian Meyer, der den Schnellabschuss nach gründlicher Prüfung angeordnet hatte, zeigt sich sehr erfreut über das Urteil: „Problematische Wölfe, die wiederholt Nutztiere reißen, können rechtsstaatlich und schnell entnommen werden. Das ist ein gutes Signal des Verwaltungsgerichts Stade. Die Einschätzung des NLWKN, dass es bei der Häufung von Nutztierrissen zur Abwehr ernster wirtschaftlicher Schäden notwendig ist, einen schadensverursachenden Wolf zu entnehmen, wurde vom Gericht vollumfänglich bestätigt. Das freut mich sehr. Daher tritt die Genehmigung auch sofort wieder in Kraft und kann umgesetzt werden.
Gut ist auch, dass das Gericht das Schnellabschussverfahren im Grundsatz erneut bestätigt hat, dass damit mit hoher Wahrscheinlichkeit die schadensverursachenden Wölfe zum Schutz der Weidetiere entnommen werden können. Die Begründung für die Entnahme ist die Abwehr ernster wirtschaftlicher Schäden – hier bei den Weidetierhalterinnen und -haltern. Eine generelle Jagd auf Wölfe oder gar eine Quotenjagd ist damit nicht bestätigt worden und auch nicht gewollt. Der Wolf bleibt eine geschützte Tierart und wir sind verpflichtet, den erreichten guten Erhaltungszustand zu erhalten. Der Wolf wird nicht wieder ausgerottet, daher müssen wir unsere Weidetierhalterinnen und -halter weiter unbürokratisch unterstützen. In den Fällen, wo es zu gehäuften Problemen mit Nutztierrissen kommt, muss aber die Entnahme schnell und einfach erfolgen. Gut und hilfreich wäre daher, wenn der Bund endlich das Bundesnaturschutzgesetz anpassen und die rechtssichere Entnahme von problematischen Wölfen und Rudeln für ein regional differenziertes Bestandsmanagement durch die Länder erleichtern würde. Denn der Aufwand für die Begründung einer einzelnen Ausnahmegenehmigung, auch wenn sie jetzt Bestand hat, ist unverändert sehr hoch. Dem NLWKN, dem Landkreis und der Stadt Cuxhaven danke ich sehr für die Unterstützung. Das heutige Urteil zeigt, dass wir rechtmäßig gehandelt haben.“
Hintergrund
Das Verwaltungsgericht Stade schreibt in seiner Begründung: „Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade kommt nach einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der Eilbedürftigkeit summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung nach derzeitigem Stand voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, da die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu Recht erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG liegen hier nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung vor. Nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde von den Verboten des § 44 BNatSchG u.a. Ausnahmen zulassen zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf (§ 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Nach Einschätzung der Kammer ist die Prognose des NLWKN nicht zu beanstanden, wonach im vorliegenden Fall ohne die erteilte Ausnahmegenehmigung ein ernstlicher wirtschaftlicher Schaden droht. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, lägen - so die Kammer - nach summarischer Prüfung ebenfalls vor. Der NLWKN habe mögliche Alternativen geprüft und überzeugend dargelegt, weshalb diese im Einzelnen nicht in Betracht kommen. Auch im Übrigen sei die erteilte Ausnahmegenehmigung nicht zu beanstanden.“
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erstellt am:
28.10.2025