Kommunale Aufgaben in Niedersachsen
Kommunale Pflichtaufgaben nach NKlimaG
Kommunen haben einen erheblichen Einfluss auf die Treibhausgasemissionen, den Energieverbrauch sowie die Klimaresilienz in ihrem Gebiet. Klimaschutz und Klimaanpassung sind Querschnittsaufgaben, die verschiedene kommunale Aufgabengebiete betreffen. Dementsprechend vielfältig sind auch die Handlungsfelder des kommunalen Klimaschutzes und der Klimaanpassung z. B. in der eigenen Verwaltung, bei der Verkehrsplanung und der Genehmigung von Baugebieten oder beim Betrieb kommunaler Liegenschaften bis hin zur Beschaffung, Hitzeaktionsplanung sowie der Bildung oder Information der Bürgerinnen und Bürger.
In den letzten Jahren sind in zahlreichen Kommunen in Niedersachsen bereits viele gute Beispiele und Ideen für Klimaschutz und Klimaanpassung vor Ort entstanden. Die Landesregierung unterstützt die Kommunen bei diesen wichtigen Aufgaben.
Kommunaler Klimaschutz und kommunale Klimaanpassung werden mit dem Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG) als Pflichtaufgabe gesetzlich verankert und die festgelegten Aufgaben vom Land entsprechend dauerhaft finanziert.
Folgende Pflichtaufgaben sind gemäß NKlimaG dauerhaft auf der kommunalen Ebene zu erfüllen:
§ 17 NKlimaG – Energieberichte
Durch ein fachgerechtes Energiemanagement lässt sich die Energieeffizienz in den kommunalen Liegenschaften deutlich steigern. Das Erkennen von Einsparpotenzialen und daraus folgende nicht- und geringinvestive Maßnahmen können die Energiekosten um bis zu 20 Prozent senken. Das Niedersächsische Klimagesetz verpflichtet daher gemäß § 17 NKlimaG alle niedersächsischen Kommunen (= jede Gemeinde und jeder Landkreis) zur regelmäßigen Energieberichterstattung. Der erste Bericht musste bis zum 31. Dezember 2023 veröffentlicht werden. Im Jahr 2026 muss der Energiebericht für die Jahre 2023 bis 2025 erstellt und veröffentlicht werden.
Unterstützung beim kommunalen Energiemanagement sowie vielfältige Informationen und Unterstützungsangebote für wirksame Klimaschutzmaßnahmen sowie Vorträge, Netzwerke und Schulungen bietet die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) den niedersächsischen Kommunen an.
§ 19 NKlimaG – Entsiegelungskataster
Ab dem 01.01.2026 greift die Pflicht für jede Einheits- und Samtgemeinde, im vom Land Niedersachsen zur Verfügung gestellten Entsiegelungskataster zu erfassen, für welche Flächen ihres Gebietes die Möglichkeit zur Entsiegelung besteht. Das Entsiegelungskataster ist fortlaufend zu ergänzen.
Entsiegelung ist ein wichtiger Baustein der Klimafolgenanpassung, denn das Entsiegeln von undurchlässigen Belägen wie Asphalt, Beton oder Pflaster trägt dazu bei, den natürlichen Boden wiederherzustellen, damit Wasser versickern kann, was die Kanalisation entlastet, Boden- und Grundwasserspeicher auffüllt und Trockenheit entgegenwirkt. Begrünte Flächen kühlen die Umgebung durch Verdunstung und sorgen für Frischluft, was den städtischen Hitzeinseleffekt mindert. Die natürliche Bodenstruktur wird wiederhergestellt, was die biologische Aktivität und Wasserspeicherfähigkeit des Bodens verbessert und neue Lebensräume für Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen schafft.
FAQ zum Entsiegelungskataster§ 18 NKlimaG – Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung, Klimaschutzmanagement
Alle Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Städte Hannover und Göttingen waren verpflichtet, bis zum 31.12.2025 Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung zu erstellen.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt es nun, für diese Kommunen ein Klimaschutzmanagement einzuführen, mit dem die strukturierte Umsetzung der Klimaschutzkonzepte organisatorisch gewährleistet werden kann.
Die Landkreise sind zusätzlich seit dem 01.01.2025 in der Pflicht, ihre kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei der Fördermittelbeantragung für Klimaschutz zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere für viele kleine und ländliche Gemeinden in Niedersachsen erleichtert dieser Service den Zugang zu den Förderprogrammen der sog. Kommunalrichtlinie und zu anderen attraktiven Programmen des Bundes.
Die Landkreise und kreisfreien Städte können selber entscheiden, wie sie diese Aufgaben (und ggf. neuen Stellen) organisatorisch einbinden. Auch interkommunale Kooperationen sind möglich, ebenso wie das Andocken an bestehende oder neue regionale Energieagenturen.
Um die kommunalen Klimaschutzkonzepte gem. § 18 NKlimaG beim Niedersächsischen Umweltministerium einzureichen, nutzen Sie bitte dieses Funktionspostfach:
klimaschutzkonzept@mu.niedersachsen.de
§§ 20 - 25 NKlimaG: Kommunale Wärmeplanung
In Niedersachsen sind ab dem 1.1.2026 alle Samtgemeinden und Gemeinden, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde sind, zur Wärmeplanung verpflichtet (siehe § 20 NKlimaG). Für Mittel- und Oberzentren bestand diese Pflicht schon vorher. Die Fristen richten sich dabei danach, zu welcher der folgenden Gruppen die jeweilige Kommune gehört:
1. Mittel- und Oberzentren
a. Mit mehr als 100.000 Einwohnern: bis zum 30. Juni 2026 (§ 22 S. 2 NKlimaG)
b. Unter 100.000 Einwohner: bis zum 31. Dezember 2026 (§ 20 NKlimaG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung).
2. Alle anderen Samtgemeinden und Gemeinden, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde sind, bis zum 30. Juni 2028 (vgl. § 20 Abs. 1 NKlimaG i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG).
Kommunen, die eine freiwillige Wärmeplanung durchführen, müssen ihre Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 (§ 23 Abs. 1 S.4 NKlimaG) einreichen. Wenn Sie dabei über die Kommunalrichtlinie gefördert wurden, ist die Frist der 31. Dezember 2026 (§ 5 Abs. 2 S. 2 WPG).
Zur Transparenz und Öffentlichkeitswirksamkeit sollen die Kommunen die kommunalen Wärmepläne unter Wahrung des Datenschutzrechtes im Internet veröffentlichen.
Darüber hinaus sind alle Samtgemeinden und Gemeinden, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde sind, dazu verpflichtet mit dem Wärmeplan auch Daten und kartografische Darstellungen gem. Anlage 2 WPG zu übermitteln (§23 Abs. 2 NKlimaG). Mittel- und Oberzentren sowie Kommunen die eine freiwillige Wärmeplanung durchführen, müssen diese Daten nur übermitteln, soweit sie im Wärmeplan enthalten sind. Sollte der Wärmeplan bereits eingereicht worden sein, sind diese Daten bis zum 31. März 2026 unter Verwendung des untenstehenden Formulars zu übermitteln.
Den Kommunen steht die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) zur Beratung und Unterstützung zur Seite: Alle Angebote finden Sie hier.
Um die kommunalen Wärmepläne gem. § 23 NKlimaG beim Niedersächsischen Umweltministerium einzureichen, nutzen Sie bitte das Funktionspostfach:
waermeplan@mu.niedersachsen.de
Für die Datenmeldung nach § 23 Abs. 2 NKlimaG nutzen Sie bitte dieses Formular (bitte ausgefüllt per Mail an die obenstehende Adresse zurücksenden):
Formular zur Übermittlung zentraler Ergebnisdaten der Kommunalen Wärmeplanung
Ablaufschema zur Kommunalen Wärmeplanung als PDF
§ 26 Klimaanpassungskonzepte
Alle Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover sind verpflichtet, bis zum 31.12.2028 ein Klimaanpassungskonzept zu erstellen und zu beschließen. Ziel ist es, Risiken wie Hitze, Starkregen oder Dürre frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu planen.
Fertige Konzepte und Fortschreibungen müssen innerhalb von drei Monaten nach Beschluss elektronisch an das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz übermittelt werden. Bereits bestehende Konzepte (fertiggestellt zwischen 2024 und 2025) können bis 30.06.2026 eingereicht werden, wenn sie die o.g. Anforderungen erfüllen.
Ab 01.01.2027 müssen die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover ein Klimaanpassungsmanagement einführen, um die Umsetzung der Konzepte zu organisieren.
Um die kommunalen Klimaanpassungskonzepte gem. § 26 NKlimaG beim Niedersächsischen Umweltministerium einzureichen, nutzen Sie bitte das Funktionspostfach:
klimaanpassungskonzept@mu.niedersachsen.de
§ 26 Abs. 5 Berichtspflichten
Bis 30.06.2026 müssen alle niedersächsischen Kommunen (Gemeinden, Samtgemeinden sowie Landkreise und kreisfreie Städte) dem Umweltministerium melden, ob ein eigenes Klimaanpassungskonzept für ihre Kommune vorliegt oder nicht. Die Verpflichtung entfällt, wenn das Klimaanpassungskonzept bereits übermittelt wurde.
Für die unkomplizierte Übermittelung wird in Kürze ein online-Tool zur Verfügung gestellt.

