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Erweiterter Erschwernisausgleich

Durch den Erweiterten Erschwernisausgleich (EEA) werden die durch den „Niedersächsischen Weg“ hinzutretenden Erschwernisse ausgeglichen. Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 42 Abs. 5 NNatSchG wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Regelung des EEA in einer Verordnung geschaffen. Der EEA wird Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern für Flächen in Niedersachsen, deren Nutzung durch bestimmte gesetzliche Regelungen des NNatSchG oder des BNatSchG erschwert ist, gewährt. Den bewirtschaftenden Personen soll ein monetärer Ausgleich gezahlt werden.

Die Höhe des EEA orientiert sich an den Einschränkungen bei der Bewirtschaftung der betreffenden Grundstücke und wird durch die Vergabe von Punkten für die jeweiligen Erschwernisse (Anlagen 1 – 5 zur EEA-VO) ermittelt. Über einem Schwellenwert liegende regional oder betrieblich bedingte Nachteile werden pauschaliert durch einen 1,5-fachen Zuschlag bezogen auf den Ausgleichsbetrag berücksichtigt. Bei betrieblich bedingten, nicht von dem 1,5-fachen Zuschlag erfassten besonderen Nachteilen kann die angemessene Höhe des EEA durch eine gutachterliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nachgewiesen werden. Die Bagatellgrenze für die Gewährung eines EEA wird auf 150 Euro je Ausgleichstatbestand festgesetzt.

Der EEA wird rückwirkend zum 01.01.2021 gezahlt. Er wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt. Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis zum 31.12.2027 befristet.

Auf der Internetseite des Servicezentrums Landentwicklung und Agrarförderung (SLA) unter der Rubrik „Antragsunterlagen EA (Erschwernisausgleich)“ sind Formulare für förderspezifische Aufzeichnungen (Schlagkartei Erweiterter Erschwernisausgleich) zu finden. Weitere Hinweise des SLA zum EEA finden sie hier.

Zusätzliche Informationen zum EEA sind im Internetauftritt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen aufgenommen.

Die Verordnung über den Erweiterten Erschwernisausgleich mit den Anlagen kann hier eingesehen werden.

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